Nachvergütung von Einmal-Instrumenten (Carpaltunnel‑Release) nach EBM
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen die Nachvergütung von 327,62 DM für ein Carpaltunnel‑Release‑System, das die Beklagte bei der Honorarberechnung nicht berücksichtigt hat. Streitpunkt ist, ob das System als nach der Anwendung verbrauchtes Instrument nach Ziff. 4 A.I. EBM erstattungsfähig ist oder bereits durch Zuschlag Nr.85 abgegolten wird. Das Sozialgericht hält das System für ein verbrauchtes Instrument und verurteilt die Beklagte zur Nachvergütung; der Zuschlag Nr.85 deckt nach Auffassung des Gerichts nicht einmalig verwendbare spezielle Instrumente ab.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Nachvergütung von 327,62 DM verurteilt; teilweise Aufhebung des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen A. I. EBM stellt Materialien, Instrumente und Gegenstände, die nach der Anwendung verbraucht sind, grundsätzlich als nicht in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten und damit erstattungsfähig dar.
Ein Instrumentensystem, das als mechanisches Set nur in seiner Gesamtheit die beschriebene Operation ermöglicht und nach der Anwendung verbraucht ist, fällt unter den Begriff ‚Instrument, welches nach der Anwendung verbraucht ist‘ i.S.d. Ziffer 4 A. I. EBM und ist gesondert vergütungsfähig.
Die in Ziffer 2 A. I. EBM beispielhaft genannten Einmalartikel sind nicht abschließend; die bloße Existenz eines eingebauten Skalpells führt nicht dazu, ein komplexes Einmalsystem als in den Katalogleistungen enthalten anzusehen.
Der Zuschlag nach Nr. 85 EBM für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen umfasst infrastrukturelle Einrichtungen (z.B. Operationstisch, Beleuchtung, Überwachungs- und Überwachungsgeräte) und nicht einmalig zu verwendende spezielle Instrumentensets; deshalb deckt Nr.85 nicht ohne Weiteres Kosten für Einmalinstrumente.
Bei der Auslegung von Bewertungsmaßstäben und Gebührenordnungen ist Zurückhaltung geboten; die Interpretation hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren, wobei eine analoge Ausweitung auf nicht genannte Sachverhalte unzulässig ist.
Tenor
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1997 verurteilt, an die Kläger 327,62 DM nachzuvergüten .
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung des Honorars der Kläger für IV/96 in Höhe von 327,62 DM.
Die Kläger sind als Chirurgen in einer Gemeinschaftspraxis in E niedergelassen und nehmen an der vertragsärztlichen Ver sorgung teil.
Mit Bescheid vom 23.04.1997 kürzte die Beklagte das Honorar der Kläger für IV/96 unter anderem um die Kosten von 327,62 DM für Einmalmesser im Rahmen von endoskopischen Operationen mit der Begründung, diese seien nicht gesondert über den Behandlungsausweis ansatzfähig. Die Kosten seien mit dem Zuschlag für die erforderli che Vor- und Nachsorge einschließlich Bereitstellung von OP-Ein- richtungen nach Nr. 8
5 des Einheitlichen Bemessungsmaßstabes (EBM) abgegolten.
Hiergegen haben die Kläger Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, die endoskopische Operation des Carpaltunnels erspare dem Patienten einen großen Hautschnitt mit erforderlicher Durchtrennung von Haut- und Gewebeschichten über dem straffen Binde- gewebsband. Die Patienten hätten eine wesentlich kürzere Genesungszeit und seien durch nur kurze Anlage einer Ruhigstellung schnell wieder mobil. Die Schmerzen nach der Operation seien wesentlich geringer. Das Carpaltunnel-Release-System sei nur einmal zu gebrauchen. Dieses System koste pro Patient 327,62 DM. Die Zusatzziffer 85 mit 2.400 Punkten sei für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen gedacht (z.B. endoskopische Einrichtungen, OP-Kittel etc. d.h. 2.400 Punkte x 0,7 = 168,00 DM). Das System müsse zusätzlich vergütet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1997 wies der Vorstand der Beklagten den Rechtsbehelf der Kläger zurück.
Hiergegen richtet sich die am 22. des Folgemonats erhobene Klage. Zu deren Begründung führen die Kläger aus, sie verordneten im Rahmen ihrer ambulanten operativen Tätigkeit in medizinisch begründeten Fällen Carpaltunnel-Release-Systeme. Diese fielen unter die Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts A. I. EBM. Es seien Gegenstände, die "nach der Verwendung verbraucht seien". Die Erstattungspflicht nach der Nr. 4 setze voraus, dass die Verwendung von Einmalmaterialien aus medizinischen, insbesondere hygienischen Gründen erforderlich sei. Die Notwendigkeit der von ihnen benutzten Einmalsets hätten die Kläger auch mit ihrem Widerspruch begründet.
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Ein Ausschluss der Erstattungspflicht für Einmalsets ergeben sich nicht aus Ziffer 2 der Allgemeinen Bestimmungen A. I. EBM. Unter dem dritten Spiegelstrich würden verschiedene Einmalartikel aufgezählt, die in den berechnungsfähigen Leistungen bereits enthalten seien. Carpaltunnel-Release-Systeme würden nicht genannt. Sie seien auch nicht als allgemeine Praxiskosten zu qualifizieren, da sie einem einzelnen Behandlungsfall jeweils zugerechnet werden könnten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1997 zu verurteilen, 327,62 DM für ein Carpaltunnel-Release-System nachzuvergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidunqsqründe :
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet.
Nach Ziffer 1 der Allgemeinen Bestimmungen A. I. des im Quartal IV/96 geltenden EBM ist eine Leistung dann nicht neben oder anstelle einer anderen Leistung berechnungsfähig, wenn sie Teil des Leistungsinhalts einer anderen berechnungsfähigen Leistung oder eines Leistungskomplexes ist.
Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen A. I. EBM bestimmt ferner, dass in den berechnungsfähigen Leistungen -soweit nichts anderes bestimmt ist- nicht enthalten sind:
- Kosten für Arzneimittel, Verbandsmittel, Materialien,
Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält...
Nach Auffassung der Kammer ist das Carpaltunnel-Release-System als ein solches Instrument anzusehen, welches nach der Anwendung verbraucht ist.
Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen System nicht um ein Einmalskalpell im Sinne der Ziffer 2 der Allgemeinen Bestimmungen A. I. EBM, wonach in den berechnungsfähigen Leistungen unter anderem die Kosten für Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula und Einmalküretten enthalten sind. Denn bei dem Carpaltunnel-Release-System handelt es sich um ein mechanisches Set, in dem unter anderem auch ein Skalpell eingebaut ist. Nur mit der Gesamtvorrichtung kann jedoch die Operation in der Weise durchgeführt werden, wie sie von den Klägern in ihrer Widerspruchsbegründung geschildert worden ist.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht die Kammer davon aus, dass der vertragliche Charakter der Bewertungsmaßstäbe und Gebührenordnungen und der damit einhergehende Vorrang der Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung bei der Festlegung des Inhalts und Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen gebietet, dass sich die Gerichte bei der Interpretation dieser Vorschriften Zurückhaltung auferlegen. Die Auslegung hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren; eine Auswertung in der Interpretation der Leistungsbeschreibungen und -bewertungen, etwa im Wege analoger Anwendung auch nicht erfasste Sachverhalte, ist nicht zulässig (z.B. BSG, Urteil vom 01.02.1995 -6 RKa 29/94-). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer das streitgegenständliche Carpaltunnel-Release-System unter dem umfassenderen Begriff "Instrument, welches nach der Anwendung
verbraucht ist" im Sinne der Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen A. I. EBM einzustufen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kosten für das Carpaltunnel-Release-System auch nicht mit dem Zuschlag nach Nr. 85 EBM abgegolten. In den Allgemeinen Bestimmungen B VI (ambulante Operationen) ist insofern lediglich vermerkt "Zuschläge für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschließlich der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei ambulanter Durchführung von Operationen zusätzlich zu den in den Katalogen nach den Nrn. 80 bis 87 aufgeführten Leistungen." Unter "Operationseinrichtungen" sind vielmehr z.B. der Operationstisch, die spezielle Beleuchtung im Operationssaal oder die Überwachungsgeräte zu verstehen, nicht hingegen nur einmal zu verwendende spezielle Instrumente zur Durchführung der Operation.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.