Themis
Anmelden
Sozialgericht Düsseldorf·S 23 SO 275/24 ER·05.11.2024

Anrufung des BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts (§ 58 SGG)

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenZuständigkeitsfragenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz bei mehreren Sozialgerichten; das SG Düsseldorf verwies die Sache an das SG Nürnberg. Beide Gerichte erklärten sich für unzuständig, wobei das SG Nürnberg dies zu Unrecht annahm. Das Gericht stellt fest, dass die Antragsteller tatsächlich in Nürnberg wohnen, erkennt keine Ausnahme von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses und ruft das Bundessozialgericht nach §58 SGG an.

Ausgang: Anrufung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts nach §58 SGG angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrufung des Bundessozialgerichts nach § 58 Abs. 2 SGG ist zulässig, wenn ein Fall des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG vorliegt und die örtliche Zuständigkeit streitig ist.

2

Ein Sozialgericht ist an einen Verweisungsbeschluss eines anderen Sozialgerichts nach § 98 Abs. 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden; hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich unhaltbar ist oder elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden.

3

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind die aktenkundigen tatsächlichen Verhältnisse (insbesondere tatsächlicher Aufenthalts- oder Wohnort) maßgeblich; ein Gericht darf eine Zuständigkeitsentscheidung nicht gegen diese Tatsachen treffen.

4

Die mehrfache Antragstellung bei mehreren Sozialgerichten begründet keine Rechtfertigung, die Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Verweisungsbeschlusses zu verneinen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG§ 58 Abs. 2 SGG§ 98 Abs. 2 SGG iVm § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG

Tenor

Das Bundessozialgericht wird zur Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angerufen.

Gründe

2

Die Anrufung des Bundessozialgerichts erfolgt gemäß § 58 Abs. 2 SGG, weil ein Fall des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG vorliegt.

3

Sowohl das Sozialgericht Düsseldorf (Beschluss vom 19.08.2024) als auch das Sozialgericht Nürnberg (Beschluss vom 05.09.2024) haben sich für unzuständig erklärt. Gleichwohl ist die Zuständigkeit des Sozialgerichts Nürnberg gegeben.

4

Das Sozialgericht Nürnberg hat – angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller sich seit April bzw. Juli 2023 tatsächlich in Nürnberg aufhalten – unzutreffend die eigene örtliche Unzuständigkeit angenommen und sich ebenfalls unzutreffend als nicht an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.08.2024 gebunden gesehen.

5

Abgesehen davon, dass die Beteiligten zu den dortigen Ausführungen nicht angehört worden sind, stehen die vom Sozialgericht Nürnberg angeführten Gründe im Widerspruch zu den – aus den Akten ersichtlichen – tatsächlichen Gegebenheiten.

6

Die Antragsteller selbst gaben in der Antragsschrift vom 04.08.2024, beim Sozialgericht Düsseldorf am 05.08.2024 eingegangen an, dass sie ihren Wohnsitz in ….. haben. Sie erklärten jedoch, dass sie unter der deutschen Anschrift c/o …… ……, …… Straße XX, XXXXX …… erreichbar sind, da sie seit dem 03.07.2023 auf die Beendigung der Geiselnahme ihrer Kinder ……, …… …… …… und ……, …… …… warten. In einem Protokoll über eine persönliche Vorsprache der Frau …… …… am 25.09.2023 gab diese ebenfalls an, dass die Antragsteller bei ihr unter der o.g. Adresse wohnen und dort am 13.04.2023 eingezogen seien. Auch dem Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2024 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1. bei Frau …… …… in …… laut eingeholter Melderegisterauskunft gemeldet ist.

7

Die Antragsteller stellten mit Schreiben vom 04.08.2024 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz bei dreizehn Sozialgerichten in Deutschland. Die 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat nach einer Verweisung des Sozialgerichts Bremen (Az. S 20 SO 134/24 ER) mit Beschluss vom 20.08.2024 (Az. S 11 SO 108/24 ER) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufgrund sachlicher Unzulässigkeit abgelehnt. An der örtlichen Zuständigkeit hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg keine Zweifel geäußert.

8

Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Ausnahmefall vor, welcher das SG Nürnberg von der Bindungswirkung nach § 98 Abs. 2 SGG iVm 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) befreit. Anhaltspunkte dafür, dass der Verweisungsbeschluss des SG Düsseldorf offensichtlich unhaltbar oder unter Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze zustande gekommen ist (BSG Beschluss vom 08.08.2001 – B 7 SF 8/01 S –, SozR 3-1500 § 57 Nr. 1), sind nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Eine Willkür kann in der Verweisung des Sozialgerichts Düsseldorf an das Sozialgericht Nürnberg nicht gesehen werden.