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Sozialgericht Düsseldorf·S 2 KA 281/12·15.11.2015

Festsetzung außergerichtlicher Kosten durch Sozialgericht (10.385,41 EUR)

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht Düsseldorf setzte die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 10.385,41 EUR fest und ordnete Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2015 an. Grundlage der Kostenfestsetzung sind § 197 Abs.1 SGG i.V.m. § 104 Abs.2 ZPO. Die Geschäftsgebühr wurde wegen Schwierigkeit und Umfang mit 2,3 bemessen; die übrigen Kosten wurden als entstanden und rechnerisch richtig befunden.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Festsetzung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 10.385,41 EUR nebst Zinsen ab 11.03.2015 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung außergerichtlicher Kosten durch das Sozialgericht richtet sich nach § 197 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 ZPO.

2

Bei besonderer Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit kann die Geschäftsgebühr bei der Bemessung der außergerichtlichen Kosten auf den Faktor 2,3 angesetzt werden.

3

Außergerichtliche Kosten sind erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich entstanden, hinreichend substantiiert und rechnerisch nachgewiesen sind.

4

Die Kostenfestsetzung kann zugleich eine Verzinsung des festgestellten Erstattungsbetrags ab einem bestimmten Zeitpunkt anordnen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 197 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 ZPO

Tenor

werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festgesetzt auf: 10.385,41 EUR Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2015 zu verzinsen.

Gründe

2

Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.10.2014 trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 12.04.2013 auf 19.596,24 EUR festgelegt. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 09.03.2015 beantragt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 10.385,41 EUR festzusetzen. Eine Durchschrift der Kostennote wurde an die Gegenseite versandt. Einwände wurden hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr erhoben.

3

Die Bedeutung der Angelegenheit war schwierig und umfangreich. In diesem Fall ist der Ansatz von 2,3 der Geschäftsgebühr angemessen.

4

Die übrigen Kosten sind tatsächlich entstanden und rechnerisch richtig. Die Kostenforderung ist erstattungsfähig und daher antragsgemäß festzusetzen.

5

Die Kostenfestsetzung beruht auf § 197 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 104 Abs.2 ZPO.