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Sozialgericht Düsseldorf·S 19 AS 4609/16 ER·20.12.2016

Einstweilige Anordnung: Vorläufige Gewährung von SGB II-Leistungen wegen Freizügigkeitsberechtigung

SozialrechtLeistungsrecht SGB IIEuroparecht/FreizügigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Gewährung von Leistungen nach SGB II. Streitpunkt war, ob sie unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt und damit nicht nach §7 Abs.1 Satz2 SGB II ausgeschlossen ist. Das Gericht gewährte vorläufig Regelleistungen ab 02.12.2016 bis 27.03.2017, weil der Arbeitnehmerstatus ab 01.11.2016 bestand und Eilbedürftigkeit vorlag. Die außergerichtlichen Kosten wurden der Antragstellerin erstattet.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Gewährung von SGB II-Regelleistungen für den Zeitraum 02.12.2016–27.03.2017 stattgegeben; Kosten erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung von SGB II-Leistungen ist zu erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, leistungsberechtigt zu sein und die Eilbedürftigkeit gegeben ist.

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Unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU folgt aus dem Arbeitnehmerstatus; bei bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit innerhalb eines Jahres bleibt der Arbeitnehmerstatus nach §2 Abs.3 Satz2 FreizügG/EU für bis zu sechs Monate erhalten.

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Für den Erhalt des Arbeitnehmerstatus nach §2 Abs.3 FreizügG/EU ist erforderlich, dass die nachfolgende Arbeitslosigkeit kausal mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zusammenhängt; eine ohnehin befristete Vertragsbeendigung begründet diese Kausalität nicht zwingend.

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Bei vorläufigen Leistungen aus Gründen der Existenzsicherung kann das Gericht die Gewährung auf die Regelleistungen beschränken, wenn keine substantiierten Angaben zu den Unterkunftskosten vorliegen.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren für die Zeit vom 02.12.2016 bis zum 27.03.2017 in Höhe von 404,00 EUR monatlich (Dezember 2016 und März 2017 entsprechend anteilig 390,97 EUR bzw. 351,87 EUR). Der Antragsgegner trägt die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Gründe

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Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet; die Antragstellerin hat sowohl den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht.

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Dabei kommt es für das einstweilige Anordnungs-Verfahren auf die von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Antragstellerin ihre letzte Tätigkeit bei der Firma g GmbH Q vom 27.09.2016 "freiwillig" oder "unfreiwillig" verloren hat, nicht an.

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Die Antragstellerin ist jedenfalls seit dem 01.11.2016 (wieder) freizügigkeitsberechtigt nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU. Damit unterfällt sie nicht der Leistungsausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

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Grundsätzlich sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt nur Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von 6 Monaten unberührt, § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU.

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Ob überhaupt eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens (wie sie hier streitig ist) unter diese Vorschrift fällt, könnte bereits zweifelhaft sein. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht die üblichen arbeitsrechtlichen Formulierungen gewählt, sondern insoweit einen atypischen Begriff eingeführt ("unfreiwillig"). Dieser ist jedoch eindeutig nur bei einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag. Dagegen ist eine arbeitgeberseitige Kündigung, egal aus welchem Grund, in aller Regel nicht freiwillig. Ob verhaltensbedingte Kündigungen nach Sinn und Zweck gleichwohl einzubeziehen sind, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, denn jedenfalls müsste die Kündigung für die nachfolgende Arbeitslosigkeit bzw. die Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus für die nachfolgenden 6 Monate kausal geworden seien. Dies kann aber für die Zeit ab 01.11.2016 nicht festgestellt werden. Denn der Arbeitsvertrag der Antragstellerin mit der Firma g GmbH war von vornherein bis zum 31.10.2016 befristet. D.h., auch bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages wäre die Arbeitslosigkeit der Antragstellerin (ohne das Hinzutreten weiterer Umstände) ab dem 01.11.2016 eingetreten und hätte dann den Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt für weitere 6 Monate begründet. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft daher von vornherein nur den Zeitraum vom 27.09.2016 bis 31.10.2016; nur hierauf kann sich folglich auch die Versagung des Arbeitnehmerstatus beziehen, wenn tatsächlich ein Fall des "unfreiwilligen" Arbeitsplatzverlustes vorliegen sollte.

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Da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, ist der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) zu unterstellen. Das Gericht hat hierbei die vorläufige Leistungsgewährung auf die Regelleistungen beschränkt, weil zur Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Kosten der Unterkunft jeglicher Vortrag fehlte.

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Den (vorläufigen) Leistungszeitraum hat das Gericht dabei vom Eintritt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit am 28.09.2016 berechnet, so dass der Arbeitnehmerstatus ggfs. unter Aussparung des Zeitraums vom 28.09.2016 bis zum 31.10.2016 jedenfalls für die Zeit ab 01.11.2016 bis zum 27.03.2017 beibehalten wird. Der Beginn der vorläufigen Leistungen war dabei auf den 02.12.2016 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) festzulegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.