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Sozialgericht Düsseldorf·S 19 AL 165/00·12.10.2000

Klage auf originäre Arbeitslosenhilfe wegen Gesetzesänderung abgewiesen

SozialrechtArbeitsförderungsrechtLeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte originäre Arbeitslosenhilfe, die die Behörde mit dem Hinweis ablehnte, die Leistung sei durch das 3. SGB III-ÄndG zum 01.01.2000 abgeschafft. Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen der Übergangsregelung (§ 434b SGB III) nicht vorlagen. Die Entscheidung erfolgte per Gerichtsbescheid (§ 105 SGG); jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ausgang: Klage auf Gewährung originärer Arbeitslosenhilfe als unbegründet abgewiesen (Leistung abgeschafft, Übergangsregelung nicht erfüllt)

Abstrakte Rechtssätze

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Die originäre Arbeitslosenhilfe entfällt kraft Gesetzes mit dem Wirksamwerden der gesetzlichen Abschaffung (3. SGB III ÄndG) und begründet nach dem Stichtag keinen Leistungsanspruch mehr.

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Die Übergangsvorschrift des § 434b SGB III gewährt Leistungen nur, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen in der dort genannten Übergangszeit (01.10.1999–31.12.1999) vorgelegen haben.

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Ein Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen sowie die Beteiligten zuvor gehört wurden.

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Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; das Gericht kann anordnen, dass die Parteien einander keine Kosten zu erstatten haben.

Relevante Normen
§ Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (3. SGB III ÄndG)§ 434b SGB III§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 183, 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 1 AL 73/00 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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In dem Rechtsstreit geht es um die Gewährung von (originärer) Arbeitslosenhilfe.

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Der am 00.00.1978 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.03.1998 bis zum 31.12.1998 den gesetzlichen Wehrdienst. Auf die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 07.01.1999 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.1999 dem Kläger mit Wirkung ab dem 19.01.1999 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 207, 55 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 560,- DM wöchentlich, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz). Diese Leistungen gewährte die Beklagte bis zum 31.05.1999; dann hob sie die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 11.06.1999 mit Wirkung ab dem 01.06.1999 wegen Arbeitsaufnahme des Klägers auf.

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Am 31.01.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Zuvor war er vom 01.06.1999 bis zum 31.01.2000 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt.

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Den Antrag auf Arbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2000 ab, weil nach Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (3. SGB III ÄndG) ab 01.01.2000 ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf Beschäftigungszeiten, Beamten- bzw. Wehr- oder Zivildienstzeiten oder Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen beruhe, entfalle.

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Den hiergegen am 07.03.2000 eingelegte Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2000 zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 21.06.2000 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingelegt und beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 21.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2000 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Arbeitslosenhilfe zustehe, da die Voraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgelegen hätten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat ergänzend auf die Übergangsregelung des § 434 b SGB III hingewiesen. Die Anwendung dieser Übergangsregelung setze jedoch voraus, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe in einer Zeit zwischen dem 01.10.1999 und dem 31.12.1999 vorgelegen hätten. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht.

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Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 06.09.2000 zum Sachverhalt und zur Frage einer etwaigen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit vorher gehört worden.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2000 ist nicht rechtswidrig, so dass der Kläger hierdurch nicht beschwert ist im Sinne vom § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf sog. originäre Arbeitslosenhilfe. Durch das 3. SGB III Änderungsgesetz vom 22.12.1999, BGB 1. I S. 2664 ist die sog. originäre Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 01.01.2000 abgeschafft worden. Die Voraussetzungen der durch dieses Gesetz ebenfalls eingefügten Übergangsvorschrift des § 434 b SGB III erfüllt der Kläger nicht, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat.

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Im Übrigen wird ergänzend auf das Schreiben des Gerichts vom 06.09.2000 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.