Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Sozialgericht bewilligte PKH ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt U‑F bei. Es befand, dass anwaltliche Vertretung wegen der aufzuklärenden Rechts- und Sachfragen erforderlich ist. Die Verfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg, sei nicht mutwillig und die Klägerin sei kostenunfähig.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist zu gewähren, wenn aufgrund der zu entscheidenden Rechts- und Sachfragen anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint.
Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung bewilligt werden, wenn die Bedürftigkeit der Partei eine Ratenleistung ausschließt.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 2 AS 974/18 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Klägerin wird für diesen Rechtszug ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt U-F zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Gründe
In Anbetracht der zur Entscheidung anstehenden Rechts- und Sachfragen erscheint die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erforderlich; §§ 73 a SGG, 121 II ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, war ihm die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, §§ 73 a SGG, 114 ZPO.