Themis
Anmelden
Sozialgericht Düsseldorf·S 17 (25) KA 221/99·20.11.2001

Klage gegen Ablehnung der Notfalldienstteilnahme mangels eigener Praxis

SozialrechtKrankenversicherungsrechtVertragsarztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der klagende Vertragsarzt begehrt Zulassung zum organisierten ärztlichen Notfalldienst; die Beklagte lehnte ab, weil der Kläger nach Auffassung der Kammer keine eigene Praxis mehr betreibt. Das Sozialgericht weist die Klage ab und bestätigt, dass nur niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis am Notfalldienst teilnehmen dürfen. Gelegenheitsbehandlungen in der Wohnung genügen nicht für den Praxisbegriff.

Ausgang: Klage auf Zulassung zum organisierten Notfalldienst als unbegründet abgewiesen; Kläger betreibt nach Auffassung des Gerichts keine eigene Praxis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst berechtigt sind nur niedergelassene Ärzte; die Berechtigung setzt das Betreiben einer eigenen Praxis voraus.

2

Das Betreiben einer eigenen Praxis umfasst u. a. geeignete Räumlichkeiten und Praxisschild, das Vorhandensein eines Patientenstamms und die Erzielung regelmäßiger Einnahmen; gelegentliche Behandlungen von Familienangehörigen genügen nicht.

3

Die Ausübung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes ist als ambulante ärztliche Tätigkeit anzusehen und unterliegt der an die Niederlassung in eigener Praxis gebundenen Regelung (§ 13 Berufsordnung).

4

Fehlt die Eigenschaft als niedergelassener Arzt, besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Notfalldienst, sodass ein förmliches Ausschlussverfahren nach § 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung nicht entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ 13 Berufsordnung§ 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein§ 54 Abs. 2 SGG§ 1 Abs. 1 Gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein§ 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Teilnahme des Klägers am organisierten ärztlichen Notfalldienst.

3

Der Kläger ist als Praktischer Arzt in ….. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Aufgrund eines Führerscheinentzuges wurde er durch Bescheid vom 11.10.1995 von der Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst freigestellt. Im August

4

1997        teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass er ab Januar

5

1998        wieder am Notfalldienst teilnehmen wolle. Der Verwaltungsakte der Beklagten ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten sich davon überzeugt habe, dass an der Anschrift des Klägers kein Praxisschild vorhanden war und dass die letzte Abrechnung im Quartal IV/96 erfolgte und daraufhin von der Beklagten auch die Entziehung der Zulassung beantragt wurde.

6

Durch Bescheid der Beklagten vom 31.10.1997 wurde der Antrag des Klägers auf Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgelehnt, da er keine Praxis mehr habe. Dies sei jedoch gemäß § 13 der Berufsordnung Voraussetzung für die Ausübung ambulanter vertragsärztlicher Tätigkeit.

7

Gegen diesen Bescheid der Beklagten, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte legte dar, dass nach § 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Beklagten ein Arzt für die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ungeeignet sei, der fachlich und/oder persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße qualifizierte Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes biete oder wenn Gründe vorlägen, die den Arzt ungeeignet erscheinen lassen. Der Vorstand habe festgestellt, dass der Arzt keine ordnungsgemäße Praxis

8

führe, dies sei jedoch gemäß § 13 der Berufsordnung Voraussetzung für die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit.

9

Hiergegen richtet sich die am 19.10.1999 eingegangene Klage. Der Kläger hat dargelegt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass er seine ärztliche Tätigkeit auch in seiner Wohnung erbringe. Seine Wohnung sei von vornherein nicht als Praxis vorgesehen gewesen, sondern nachdem er mit seiner Praxis in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, sollte dies eine Übergangslösung sein. Mit Vertretern der Beklagten habe er abgesprochen, übergangsweise in der Wohnung zu praktizieren und von dort aus den Notfalldienst abzuleisten und dann später seine Praxis in den Essener Norden zu verlegen. Dies sei ihm nun aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich. Er reiche im Quartal ca. 6 bis 8 Behandlungsausweise von Familienangehörigen und Bekannten ein. Privatpatienten behandele er keine.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09'. 1999 zu verurteilen, ihn zum organisierten Notfalldienst zuzulassen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat dargelegt, dass nach § 13 der Berufsordnung die Ausübung der ambulanten Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden sei. Dies umfasse auch die qualifizierte Durchführung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes. In den Quartalen 111/98 bis 1/99 habe der Kläger 6 bis 8 Behandlungsausweise eingereicht, die von ihr zurückgewiesen wurden wegen fehlender Unterschriften. Dies sei auch vom Sozialgericht Düsseldorf rechtskräftig bestätigt worden im Rechtsstreit S 2 (25) KA 258/99, so dass der Kläger in diesen Quartalen überhaupt keine Behandlungsausweise abgerechnet habe.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

16

Entscheidunasqründe :

17

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

18

Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1999 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

19

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, da er keine Praxis mehr betreibt. Nach § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Beklagten sind niedergelassene Ärzte zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass auch nur niedergelassene Ärzte die Berechtigung haben, am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Der Kläger betreibt nach Auffassung der Kammer keine eigene Praxis mehr, so dass es sich bei ihm nicht mehr um einen niedergelassenen Arzt handelt. Die Behandlung von 6 bis 8 Patienten aus dem Familien- und Bekanntenkreis im Quartal in der eigenen Wohnung ist keine Tätigkeit mehr in niedergelassener Praxis. Zu einer Praxis gehört neben den entsprechenden Räumlichkeiten und einem Praxisschild auch das Bestehen eines Patientenstammes und die Erzielung von regelmäßigen Einnahmen hieraus. Zwei bis drei Patienten im Monat reichen hierfür nicht aus. Auch der Kläger selbst geht im Grunde nicht davon aus, dass er noch eine Praxis betreibt, sondern hat eingeräumt, dass die Praktizierung in der Wohnung nur eine Übergangslösung sein sollte. Er ist lediglich der

20

Auffassung, dass er seine ärztliche Tätigkeit auch in der Wohnung erbringen kann. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei wie dargelegt aber nicht mehr um eine eigene Praxis. Die Auslegung, dass § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung so aufzufassen ist, dass eine Berechtigung zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst an die eigene Praxis gebunden ist, wird auch durch § 13 Abs. 1 Berufsordnung bestätigt, wonach die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Auch die Ausübung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes ist eine ambulante ärztliche Tätigkeit, eine Ausnahme der Bindung an die Niederlassung in eigener Praxis ist nicht gegeben.

21

Da der Kläger keine eigene Praxis mehr betreibt, kommt es nicht darauf an, ob er nach § 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ungeeignet ist. Die Beklagte hat dieses in § 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung geregelte förmliche Verfahren zum Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst unter Anhörung des gemeinsamen Notdienstausschusses bisher nicht durchgeführt.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.