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Sozialgericht Düsseldorf·S 16 U 51/08·23.11.2008

Klage auf Anerkennung einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit abgewiesen

SozialrechtBerufskrankheitenrechtGesetzliche UnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung einer beruflich bedingten Lärmschwerhörigkeit (Nr. 2301 BKV) und damit verbundene Leistungen; die Beklagte lehnte ab. Streitpunkt war, ob die audiometrischen Befunde typisch für eine Lärmschwerhörigkeit und kausal durch berufliche Lärmeinwirkung sind. Ein gerichtliches HNO-Gutachten ergab, dass der Kurvenverlauf und der Tief-/Mitteltonverlust gegen eine Lärsursache sprechen. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten wurden nicht erstattet (§193 SGG).

Ausgang: Klage auf Anerkennung einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet (§193 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV setzt einen audiometrisch typischen Verlauf der Tonschwelle (insbesondere hochtonbetonte Schädigung/C5‑Senke) und einen kausalen Zusammenhang mit berufsbedingter Lärmeinwirkung voraus.

2

Ein überwiegender Hörverlust im Tief- und Mitteltonbereich oder ein horizontaler Verlauf der Tonschwelle bis einschließlich 1 kHz spricht gegen eine Lärsursache und belastet eine Anerkennung als Berufskrankheit.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ursächliche Verknüpfung zwischen arbeitsbedingter Lärmexposition und Hörminderung; bei unklaren oder widersprüchlichen Befunden ist ein gerichtliches Gutachten geeignet, die medizinische Beweiswürdigung zu klären.

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Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §193 SGG; das Gericht kann bei Abweisung der Klage die Erstattung von Kosten versagen.

Relevante Normen
§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 257/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit des Klägers (Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

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Der 1953 geborene Kläger ist seit dem 04.01.1988 als Elektriker in der Elektroabteilung der Zentralen Anlagetechnik der B O1 GmbH beschäftigt. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung Fachstelle "Lärm" der Beklagten ist er dabei Lärmpegeln von 89 dB(A) ausgesetzt. Im Oktober 2006 ersuchte der Kläger die Beklagte unter Übersendung eines Audiogrammes des ihn behandelnden HNO-Arztes H1 (vom 25.10.2005) zu prüfen, ob bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt. Die Beklagte zog daraufhin die der B O1 GmbH über den Kläger vorliegenden Untersuchungsbögen "Lärm" bei und holte einen Befundbericht von dem behandelnden HNO-Arzt H1 ein, der berichtete, erstmals sei am 30.01.2007 eine pantonale, geringgradige Schwerhörigkeit angegeben worden. Der Verlauf der Hörverlustkurve über alle Frequenzen spreche gegen eine Lärmursache. Sodann hörte die Beklagte HNO-ärztlicherseits O2. Dieser äußerte, den Untersuchungsbögen "Lärm" sei zu entnehmen, dass bei der betriebsärztlichen Untersuchung im Juni 1989 eine beidseitige normale Hörschwelle über alle Frequenzen gemessen worden sei. Bei den betriebsärzlichen Untersuchungen in den Jahren 1999, 2002 und 2005 habe sich ein gleichmäßiger Verlauf der Hörschwelle rechts und ein Hochtonverlust links mit maximum bei 4 kHz gezeigt. Nunmehr finde sich eine Zunahme des Hörverlustes beider Ohren. Bemerkenswert sei die Zunahme des Hörverlustes besonders in den tiefen und mittleren Frequenzen, also im Bereich 250 Hz bis 2 kHz. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die beim Kläger vorliegende Hörminderung sich durch Lärmeinwirkungen am Arbeitsplatz entwickelt habe. Der nicht berufskrankheitsbedingte Hörverlust betrage 10 vom Hundert. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ab (Bescheid vom 26.09.2007). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008) machte der Kläger mit seiner am 03.03.2008 bei Gericht eingegangenen Klage im Wesentlichen geltend, die Hörüberprüfung durch O2 habe im Audiogramm eine lärmtypische C 5-Senke ergeben. Da der Sprachbereich betroffen sei, liege eine rentenberechtigende MdE vor. Die Hörschwierigkeiten des Klägers zögen ein schlechtes Verstehen besonders beim Telefonieren nachsich, auch würde Funkpiepser auf dem Arbeitsgelände der Firma B O1 schlecht hören.

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Schriftsätzlich begehrt der Kläger,

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unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2008 die Beklagte zu verurteilen, eine berufliche Lärmschwerhörigkeit anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente, hilfsweise bei Stützsituation.

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Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

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die Klageabweisung.

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Das Gericht hat ein HNO-ärztliches Zusammenhangsgutachten von O2 eingeholt. Der Sachverständige hat das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit verneint.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2008 ist rechtmäßig. Beim Kläger liegt keine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vor. Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch auf Leistungen. Dies steht auf der Grundlage der gerichtlichen Beweiserhebung fest. Danach besteht beim Kläger zwar eine knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit. Diese Schwerhörigkeit lässt sich jedoch nicht auf berufsbedingten Lärm zurückführen, da der Verlauf der Tonschwelle im Tief- und Mitteltonbereich für eine berufliche Lärmschwerhörigkeit untypisch ist. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass Hörverluste im mittleren und tiefen Frequenzbereich nach jahrzehntelanger Lärmexposition auftreten können. Völlig untypisch für eine solche Lärmschwerhörigkeit ist jedoch der beim Kläger ermittelte horizontale Verlauf der Tonschwelle bis einschließlich 1 kHz und die von O2 bereits beschriebene gleichzeitige Zunahme der Hörstörung für sämtliche Frequenzen zwischen 125 Hz und 1 kHz. Erst oberhalb von 1 kHz kann die Tonschwelle ihrer Form nach einer Lärmschwerhörigkeit entsprechen, wobei dieser Kurvenverlauf aber auch bei Innenohrschwerhörigkeiten beobachtet wird, denen keine Lärmeinwirkungen zu Grunde liegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).