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Sozialgericht Düsseldorf·S 16 U 283/06·09.11.2008

Klage auf Anerkennung von Berufskrankheit Nr.2301 (Tinnitus/Lärmschwerhörigkeit) abgewiesen

SozialrechtBerufskrankheitenrechtLeistungsrecht (Renten)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung einer Berufskrankheit (Nr. 2301 BKV) und eine Verletztenrente wegen eines berufsbedingten Ohrgeräuschs nach langjähriger Stanzarbeit. Die Beklagte stützte die Ablehnung auf fachärztliche Gutachten, die 2006 beidseitige Normalhörigkeit und psychisch bedingeten Tinnitus ergaben. Das Gericht sieht keinen tonaudiometrisch nachgewiesenen lärmbedingten Hörverlust und weist die Klage als unbegründet zurück. Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Klage auf Feststellung einer Berufskrankheit und Gewährung einer Rente als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV ist ein tonaudiometrisch nachweisbarer lärmbedingter Hörverlust, typischerweise mit Hochtonsenke, erforderlich; ein isolierter Tinnitus ohne solchen Nachweis reicht nicht aus.

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Objektive audiometrische Gutachten, die beidseitige Normalhörigkeit ergeben, können die Annahme eines beruflich bedingten Hörschadens und damit die Anerkennung einer M 2301-BK ausschließen.

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Bei widersprüchlichen medizinischen Befunden kann die Behörde bzw. das Gericht die Entscheidung auf die plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen fachkundiger Gutachter stützen; eine gegenteilige Einordnung bedarf substanziierter Anhaltspunkte.

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Weichen frühere und spätere audiometrische Befunde voneinander ab, können nachvollziehbar dargelegte spätere günstigere objektive Befunde die frühere Einschätzung einer Schallempfindungsschwerhörigkeit entkräften, sofern die Unumkehrbarkeit lärmbedingter Schwerhörigkeit berücksichtigt wird.

Relevante Normen
§ Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Anlage Nr. 2301§ 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 245/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Bewilligung von Rente.

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Der 1961 geborene Kläger, der 1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik aussiedelte, arbeitete von 1998 bis zu einem Arbeitsunfall am 19.02.2004, der zu einer subtotalen Amputation beider Daumen führte, in der Stanzerei der Firma G I, T & L GmbH & Co. KG, X. Der Kläger leidet an einem Ohrgeräusch, dass er auf den Unfall vom 19.02.2004 und auf berufliche Lärmeinwirkung zurückführt. Zur Klärung der Zusammenhangsfrage holte die Beklagte ein HNO-ärztliches Gutachten von S ein, der unter dem 20.02.2006 äußerte, beim Kläger finde sich audiologisch ein altersnormaler Hörbefund. Im Sprachaudiogramm sei ein Hörverlust rechts von 8, links von 7 für viersilbige Zahlwörter und ein einfaches wie gewichtetes Gesamtwortverstehen von jeweils 300 gemessen worden. Auch die Tonaudiometrie habe einen prozentualen Hörverlust von beiderseits 0 % entsprechend einer beidseitigen Normalhörigkeit ergeben. Audiologische Hinweise für eine durchgemachte oder aktuelle Störung im Bereich der Innenohrfunktionen seien nicht zu objektivieren gewesen. Im Rahmen der Tinnitusanalyse habe sich weder im Hochfrequenzbereich noch im Tieftonbereich das beklagte Geräusch realisieren lassen. Darüber hinaus habe sich das Ohrgeräusch nur mit extremer Lautstärke verdecken lassen; dies sei für ein cochleäres Ohrgeräusch völlig untypisch. Das Ohrgeräusch sei nicht Folge eines organischen Hörleidens. Es handele sich vielmehr um eine psychisch bedingte Anpassungsstörung. Nachdem Privat-Dozent K, Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW zu dem Ergebnis gekommen war, eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV lasse sich im Hinblick auf die von S beiderseits festgestellte funktionelle Normalhörigkeit nicht wahrscheinlich machen, lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit ab (Bescheid vom 08.08.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2006). Mit seiner am 22.12.2006 bei Gericht eingegangen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass er normalhörig sei, da nach einem Befundbericht des D (vom 18.05.2004) eine diskret grenzwertige Schallempfindungsschwerhörigkeit vorliege.

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Schriftsätzlich begehrt der Kläger,

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unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2006 und des Widerspruchs- bescheides vom 22.11.2006 die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine berufliche Lärmschwerhörigkeit festzustellen und ein berufsbedingtes Ohrgeräusch sowie eine Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise bei Stützsituation.

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Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

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die Klageabweisung.

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Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 ist rechtmäßig. Beim Kläger lässt sich keine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV feststellen. Mit dieser Auffassung fußt die Kammer auf den plausiblen Ausführungen von Privat-Dozent K und S. Danach ist der Kläger beidseitig normalhörig: Sowohl im Sprach- wie auch im Tonaudiogramm hat sich kein Hörverlust ermitteln lassen. Damit kann auch der Tinnitus nicht als Berufskrankheitsfolge festgestellt werden: Nach medizinischer Erfahrung sind "isolierte" Ohrgeräusche ohne lärmbedingten Hörverlust nicht denkbar. Bei lärmbedingten Ohrgeräuschen lässt sich tonaudiometrisch immer eine Senkenbildung im Hochtonbereich erkennen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung (M 2301 Rn. 6.4) Diese fehlt beim Kläger. Unerheblich ist, dass D 2004 eine diskrete grenzwertige Schallempfindungsschwerhörigkeit festgestellt hat. Da sich eine Lärmschwerhörigkeit nicht bessert, ist von den günstigeren Hörbefunden auszugehen, diese hat S 2006 erhoben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).