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Sozialgericht Düsseldorf·S 16 U 264/06·09.11.2008

Klage auf Rente wegen Quarzstaublungenerkrankung abgewiesen - keine MdE

SozialrechtSozialversicherungsrechtBerufskrankheiten (SGB VII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rentenentschädigung wegen einer als Berufskrankheit anerkannten Quarzstaublungenerkrankung. Streitgegenstand ist, ob eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Das Gericht stützt sich auf sachverständige Befunde, die nur leichtgradige, nicht fortschreitende Veränderungen zeigen, und verneint eine erheblich ursächliche Funktionsbeeinträchtigung. Die Klage wird abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Klage auf Rente wegen Quarzstaublungenerkrankung abgewiesen; keine rentenberechtigende MdE festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Rente wegen Berufskrankheit nach § 56 SGB VII setzt das Vorliegen einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus.

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Nur dann rechtfertigen radiologisch/CT-gestützte Befunde eine Rente, wenn die berufskrankheitsbedingten Veränderungen funktionelle Beeinträchtigungen nachweisbar und kausal wesentlich sind.

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Bei widersprüchlichen ärztlichen Unterlagen entscheidet das Gericht zugunsten der von einem sachverständigen Gutachten plausibel begründeten Beurteilung der Kausalität und Schwere der Erkrankung.

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Die Klage auf Feststellung einer bereits von der Beklagten anerkannten Berufskrankheit ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Anerkennung bereits erfolgt ist.

Relevante Normen
§ Nr. 4101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)§ 123 SGG§ 56 SGB VII

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 246/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger wegen der bei ihm als Berufskrankheit anerkannten Quarzstaublungenerkrankung Rente beanspruchen kann.

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Der 1949 geborene Kläger war nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten in der Zeit vom 08.02.1973 bis 30.04.2000 bei der Herstellung von Abdeckplatten für Gießstahl-Kokillen den Einwirkungen von Quarzstaub ausgesetzt gewesen.

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Im Juni 2005 übermittelte der Kläger der Beklagten einen Arztbrief von Privat-Dozent H, Kliniken N1-I1-GmbH, N2, in dem von einem Verdacht auf Silikose/Anthrakose die Rede ist. Die Beklagte zog darauf hin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen bei und holte ein radiologisches Gutachten von I2 ein. Dieser wertete das ihm übermittelte Bildmaterial aus und kam zu dem Ergebnis, beim Kläger lägen kleinnoduläre Verdichtungen im Lungenparenchym vor, die als silikosetypisch eingestuft werden könnten und aufgrund des konventionellen Thorax-Übersichtsbildes nach ILO-Klassifikation als p/p 1/1 einzustufen seien. Auf dieser medizinischen Grundlage stellte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) fest, verneinte aber das Vorliegen einer rentenberechtigenden MdE, da die lediglich geringfügigen quarzstaubbedingten Lungenveränderungen keine Funktionsbeeinträchtigungen bedingten (Bescheid vom 26.07.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006).

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Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es lägen berufsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Lungenfunktion vor, die einen Rentenanspruch auslösen würden. Die Annahme, die Beeinträchtigung bewege sich in einem Bereich unterhalb der berufskrankheitsbedingten Erwerbsminderung, verkenne die unstreitig bei ihm vorliegende berufliche Entwicklung und den regelmäßigen Umgang mit Quarzfeinstaub. Sein Gesundheitszustand werde von der Beklagten zu Unrecht baggatellisiert. Schriftsätzlich begehrt der Kläger,

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den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2006 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 08.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen.

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Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

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die Klageabweisung.

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Sie bezieht sich u. a. auf einen Entlassungsbericht über eine stationäre Heilbehandlung vom 07.01. bis 07.02.2007, in dem es u. a. heißt, röntgenologisch lasse sich eine Silikose nachweisen. Es liege somit eine Berufskrankheit vor. Da die silikosebedingte Lungenfunktionsbeeinträchtigung jedoch nicht nachweisbar sei, resultiere daraus keine berufskrankheitsbedingte Erwerbsminderung. Ein Rentenanspruch bestehe deshalb nicht.

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Das Gericht hat einen pneumologisches Gutachten von A eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, die beim Kläger festgestellten eben leichtgradigen silikotischen Einlagerungen in der Lunge seien zu gering, um wesentlich mitursächlich zu sein für die bei ihm bestehende chronische obstruktive Bronchitis, an der er zweifelsfrei leide. Wesentlich ursächlich für diese Erkrankung sei vielmehr der bis 2001 praktizierte inhalative Tabakrauchkonsum.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV begehrt. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis: Die Beklagte hat diese Berufskrankheit bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 26.07.2006 festgestellt. Darüber hinaus ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der auf Entschädigung gerichtete schriftsätzliche Antrag des Klägers ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung als Rentenbegehren auszulegen (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz SGG - ). Anspruch auf Rente hat der Kläger wegen der bei ihm als Berufskrankheit anerkannten Quarzstaublungenerkrankung nicht. Es fehlt an einer rentenberechtigenden MdE (vgl. § 56 SGB VII). Mit dieser Auffassung fußt die Kammer auf den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen A. Danach bestehen beim Kläger eben leichtgradig gestreute Quarzstaublungeneinlagerungen, die seit Januar 2000 nicht fortschreiten, zumal sie lediglich computertomographisch nicht jedoch nativ-radiologisch erkennbar sind. Lediglich eine einzige CT-Untersuchung (05.01.2000) hat eben leichtgradige Quarzstaublungenveränderungen gezeigt. Spätere, mehrfach wiederholte CT-Aufnahmen haben keine entsprechenden Hinweise ergeben. Die Auffassung von A das silikotische Substrat sei zu gering um für die beim Kläger festgestellte chronische obstruktive Bronchitis wesentlich ursächlich sein zu können ist daher plausibel. Auch darüberhinausgehende Gesundheitsstörungen etwa in Form eines Emphysems können der beim Kläger als eben leichtgradig beschriebenen Quarzstaublungenerkrankung nicht wesentlich ursächlich zugerechnet werden. Damit lassen sich berufskrankheitsbedingte Einbußen des Atem-, Herz-, Kreislaufsystems nicht wahrscheinlich machen. Dementsprechend fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit an einer rentenberechtigenden MdE.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).