Klage auf Neufeststellung einer asbestbedingten Berufskrankheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Witwe begehrt die Neufeststellung einer Berufskrankheit Nr. 4104 bzw. Entschädigung nach §9 Abs.2 SGB VII für ihren verstorbenen Ehemann. Das Gericht weist die Klage ab: Soweit Feststellung begehrt wird, fehlt nach §54 SGG ein belastender Verwaltungsakt; materiell ist keine asbestbedingte Erkrankung nachgewiesen. Die kumulative Exposition betrug nur 2,3 Faserjahre.
Ausgang: Klage der Witwe auf Neufeststellung einer Berufskrankheit abgewiesen; unzulässig wegen fehlendem belastenden Verwaltungsakt und in der Sache unbegründet (kein asbestbedingter Befund, Exposition 2,3 Faserjahre).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klägerin ist nach §54 SGG nur dann beschwert und damit klagebefugt, wenn ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, der ihre Rechtsstellung beeinträchtigt.
Die Neufeststellung einer Berufskrankheit nach §44 SGB X setzt das Vorliegen einer berufsbedingt verursachten Krankheit und einen durch medizinische Begutachtung bestätigten ursächlichen Zusammenhang voraus.
Fehlen asbesttypische Befunde und ist die kumulative Asbestexposition nur gering (z. B. 2,3 Faserjahre), begründet dies keinen Anspruch auf Anerkennung einer asbestbedingten Berufskrankheit nach Nr. 4104 BKV.
Vorherige negative fachärztliche Gutachten und gerichtliche Entscheidungen sprechen gegen die Erfolgsaussichten eines erneuten Feststellungsantrags.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 17 U 256/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin als Witwe des 1953 geborenen und am 25.12.2000 verstorbenen Versicherten X L die Neufeststellung einer Berufskrankheit im Wege des § 44 SGB X bei ihrem verstorbenen Ehemann beanspruchen kann oder einen Entschädigungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII hat.
Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten war der Versicherte während seines Berufslebens einer kumulativen Asbestbelastung von 2,3 Asbestfaserjahren ausgesetzt gewesen. Bei der Firma I1, T, war er in der Zeit von 1973 bis 1993 Einwirkungen von Asbest bei Reparaturen an Bremssystemen von Pressen mit Wechsel von Bremsbelägen an ca. 3 bis 4 Tagen pro Jahr, beim Tragen von Asbesthandschuhen, bei Arbeiten an Schmiedeöfen an ca. 1 Tag im Monat und beim Wechsel von Ofentürdichtungen aus Asbestschnur an ca. 2 bis 3 Tagen im Jahr ausgesetzt. Während seiner Tätigkeit bei der Firma G (1993 bis 1998) hatte er an ca. 20 Tagen pro Jahre, alte, vorgesäuberte Bremsscheiben und Bremstrommeln ausgedreht und an ca. 5 Tagen pro Jahr alte angebackene Zylinderkopfdichtungen abgeschabt. Ansonsten hatte er keinen Kontakt mit Asbest. Nach 1998 war er nicht mehr erwerbstätig. 1998 wurde beim Versicherten ein Adenokarzinom des linken Lungenunterlappens mit Lymphknotenmetastasen diagnostiziert. Auf die Verdachtsanzeige der Ruhrlandklinik hin holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von C-H ein. Unter Berücksichtigung eines radiologischen Zusatzgutachtens von I2 kam C-H nach Auswertung von Computertomographien zu dem Ergebnis, asbestassoziierte Veränderungen der Pleura oder des Lungenparenchyms ließen sich nicht nachweisen. Bei den Pleuraplaques des Versicherten handele es sich um tumorreaktive nicht um asbestinduzierte Veränderungen der Pleura. Pathologischerseits äußerte N nach einer licht- und rasterelektronenmikroskopischen Untersuchung von Gewebsproben aus dem linken Unterlappen, es seien keine inkorporierte Asbestfasern oder Asbestkörperchen nachweisbar, so dass eine Asbestose nicht angenommen werden könne. Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung von Leistungen mit der Begründung ab, eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV liege nicht vor (Bescheid vom 08.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2000). Die dagegen beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage wies das Sozialgericht durch Urteil vom 17.05.2005 ab. Im Berufungsverfahren wurde auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG U, Ruhrlandklinik, gehört, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Bronchialkarzinom des Versicherten und beruflichen Einwirkungen von Asbest verneinte. Mit Urteil vom 14.11.2006 wies das Landessozialgericht die Berufung der Klägerin zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 18.06.2007. Zuvor hatte die Klägerin bereits unter dem 24.02.2007 einen Neufeststellungsantrag gemäß § 44 SGB X gestellt, der von der Beklagten durch Bescheid vom 18.05.2007 abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde von der Widerspruchsstelle der Beklagten bestätigt (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die bei ihrem verstorbenen Ehemann beschriebenen Pleuraplaques müsse von Brückenbefunden im Sinne einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 ausgegangen werden. Dass der Asbest ausgewaschen sei, liege auf der Hand und könne durch erfahrende Gutachter ohne weiteres bestätigt werden. Außerdem müsse vom Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.2007 und des Widerspruchs- bescheides vom 23.08.2007 die Beklagte zu verurteilen, bei ihrem Ehemann eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 anzuerkennen und zu entschädigen, insbe- sondere in Form der Hinterbliebenenleistungen, hilfsweise aus dem Gesichts- punkt der Berufskrankheit nach neuen Erkenntnissen im Einzelfall.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 6 U 34/00 (L 15 U 193/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin begehrt, die Lungenveränderungen des Versicherten wie eine Berufskrankheit zu entschädigen. Die Klägerin ist nicht im Sinne des § 54 SGG beschwert: Es fehlt ein belastender Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV nicht beanspruchen. Der Versicherte litt weder an einer Asbeststaublungenerkrankung noch an einer durch Asbeststaub verursachende Erkrankung der Pleura. Dies hat bereits die medizinische Beweiserhebung im Vorprozess ergeben. Darüber hinaus betrug die kumulative Asbestfaserstaub-Dosis lediglich 2,3 Faserjahre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des LSG vom 14.11.2006 - L 15 U 193/05 - Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).