Ausgleichszahlung an Pflegeperson wegen Erwerbsverlust: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Ehefrau eines unfallverletzten Versicherten klagte auf Ausgleichszahlungen wegen Arbeitsplatzverlust und vorzeitiger Rente. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es stellte fest, dass Leistungen nach dem SGB VII (insb. § 44, § 39 SGB VII) dem Versicherten zustehen und der Klägerin keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für Ausgleichszahlungen zukommt. Die Beklagte übernimmt Ersatzpflegekosten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Ausgang: Klage der Ehefrau auf Ausgleichszahlungen mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage abgewiesen; Kosten nicht zu erstatten
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach dem SGB VII im Falle eines Pflegefalls richten sich grundsätzlich an den Versicherten; die Pflegeperson als Dritte hat insoweit keinen eigenständigen Anspruch auf diese Leistungen.
Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Rehabilitation oder ergänzende Leistungen nach § 39 SGB VII stehen dem Versicherten zu und begründen keinen Anspruch der Pflegeperson auf Ausgleichszahlungen für Einkommensverluste.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Erwerbsverlust oder vorzeitiger Renten Inanspruchnahme bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage; fehlt eine solche Rechtsgrundlage, sind Ausgleichszahlungen zu versagen.
Die Übernahme nachgewiesener Kosten für Ersatzpflege durch den Unfallversicherungsträger erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und begründet keinen darüber hinausgehenden pauschalen Ausgleichsanspruch der Pflegeperson.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 17 U 202/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Ehefrau des Versicherten G, der wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 13.11.1978 Rente nach einer MdE von 40 vom Hundert sowie Pflegegeld erhält. Unter dem 29.10.2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf "wegen unterlassener Hilfeleistung und Ausgleichszahlung" Klage erhoben. Sie trägt vor, wegen ihrer Pflegetätigkeit ihre Arbeitsstelle verloren zu haben. Ab dem 01.09.1997 habe sie Arbeitslosengeld erhalten. Seit dem 01.07.1999 beziehe sie Rente mit 18 % Abzug, da sie bereits mit 60 Jahren in Rente habe gehen müssen. Außerdem stünden ihr als Pflegeperson 28 Tage Urlaub im Jahr zu oder jährlich ein Euro-Betrag von 1.432,00. Seit dem 01.05.1997 habe sie keinen Urlaub mehr genommen, dies sei gesetzeswidrig.
Sinngemäß begehrt die Klägerin den Ausgleich ihrer finanziellen Einbußen infolge Verlust des Arbeitsplatzes und vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Sie trägt vor, für die von der Klägerin begehrten Ausgleichszahlungen fehle es an einer gesetzlichen Anspruchgrundlage. Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, sich bereit erklärt, die Kosten für eine Ersatzpflegekraft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte das Begehren der Klägerin beschieden: Durch Bescheid vom 01.07.2006 hat sie die Gewährung von Ausgleichszahlungen zum Arbeitslosengeld und zur Altersrente sowie Zahlungen in Höhe der Eigenheimzulage mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Diese Entscheidung ist durch Widerspruchsbescheid vom 31.08.2006 bestätigt worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Zwar ist die ursprünglich erhobene Leistungsklage wegen fehlenden Verwaltungsakts unzulässig gewesen, durch Erteilung des Bescheides vom 01.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2006 ist die Klage jedoch gemäß § 99 Sozialgerichtsgesetz zulässig geworden. Die Klage ist unbegründet. Die im Klageverfahren ergangenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin kann die begehrten Leistungen wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht beanspruchen. § 44 Sozialgesetzbuch VII regelt, welche Ansprüche der Versicherte im Falle des Pflegefalls hat. Auch darüber hinausgehende Ansprüche auf Leistungen zur Sozialen Rehabilitation oder auf ergänzende Leistungen gemäß § 39 Sozialgesetzbuch VII stehen nur dem Versicherten zu. Versicherter ist im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin, nicht dagegen die Klägerin. Etwaige Ansprüche stehen daher nur dem Ehemann, nicht aber der Klägerin zu. Auch die Ansprüche des Ehemanns sehen jedoch keine Ausgleichszahlungen für den Einkommensverlust der Pflegeperson vor. Darauf hat bereits die Beklagte hingewiesen.
Soweit es um die Kosten für die Ersatzpflege geht, hat die Beklagte sich bereit erklärt, die nachgewiesenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.