Klage gegen Beitragsbescheid: Zwangsmitgliedschaft und Insolvenzgeld-Umlage zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin eines Theaters, focht einen Beitragsbescheid zur gesetzlichen Unfallversicherung und die darin enthaltene Insolvenzgeld-Umlage sowie die angebliche Monopolstellung der Beklagten mit Verweis auf EG-Recht an. Das Gericht wies die Klage ab und hielt Zwangsmitgliedschaft und Insolvenzgeld-Umlage für mit EG-Recht und dem Grundgesetz vereinbar. Es stützte sich auf Entscheidungen des BSG und des LSG. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten nach §197a SGG.
Ausgang: Klage gegen Beitragsbescheid zur gesetzlichen Unfallversicherung und Insolvenzgeld-Umlage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung und die organisatorische Monopolstruktur der Berufsgenossenschaften verstoßen nicht zwangsläufig gegen das Monopolverbot der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag oder gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG-Vertrag.
Die Erhebung einer Insolvenzgeld-Umlage durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht per se mit höherrangigem Europarecht oder deutschem Verfassungsrecht unvereinbar, sofern sie gesetzlich geregelt und sachlich begründet ist.
Vorinstanzliche und obergerichte Entscheidungen, die die Vereinbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem EG-Recht bestätigen, können die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung des EuGH entfallen lassen.
Eine Klage gegen einen Beitragsbescheid ist abzuweisen, wenn der Kläger keine durchgreifenden rechtlichen Einwände gegen die konkreten Abrechnungsgrundlagen oder die Rechtsgrundlage darlegt.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 15 U 9/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, die ein Theater betreibt, ist mit bindend gewordenem Bescheid vom 27.06.2001 für das Jahr 2001 zur Gefahrklasse 1,62, für das Jahr 2002 zur Gefahrklasse 1,82 und für die Jahre ab 2003 zur Gefahrklasse 2,03 veranlagt worden. Mit Bescheid vom 23.04.2003 setzte die Beklagte für das Jahr 2002 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 4.382,21 Euro fest, worin ein Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von 1.623,66 Euro enthalten war. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Beklagte den Anforderungen von Artikel 81 ff. des EG-Vertrages gerecht werde. Die Erhöhung der Gefahrklasse führe darüber hinaus zu einer erheblichen Steigerung der Beiträge, auch hätte sich die Insolvenzgeld-Umlage mehr als verdoppelt. Dies sei mit dem Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz nicht vereinbar, da nach zahlreichen Insolvenzen die Risiken den Unternehmen auferlegt würden, die nicht in Insolvenz gegangen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer am 23.09.2003 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die "Monopolstellung" der Beklagten und macht geltend, bei der Insolvenzabgabe bestehe eine erhebliche Inkongruenz zwischen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 23.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung. Sie verweist auf das Urteil des BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R - dem zu entnehmen ist, dass das Monopol der Berufsgenossenschaften weder gegen höherrangiges Europarecht noch gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt. Darüber hinaus hat die Beklagte die Abrechnung der Insolvenzgeldumlage im Einzelnen dargelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Unfallversicherung und ihre Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten verstößt nicht gegen Europarecht, auch gegen die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist mit dem EG-Vertrag vereinbar; sie verstößt insbesondere nicht gegen das Monopolverbot der Artikel 81, 82 EG-Vertrag und die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 EG-Vertrag. Mit dieser Auffassung hat das BSG in seinem Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R - die von der Beklagten zitierte Entscheidung bestätigt und eine Klärung durch Vorabentscheidung des EuGH nach Artikel 234 EG-Vertrag nicht für erforderlich gehalten. Die Kammer teilt diese Auffassung. Darüber hinaus ist auch die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die der Klägerin bekannten Urteile des Landessozialgerichts NRW vom 14.09.2005 - L 17 U 138/05 - , 19.10.2005 - L 17 U 70/05 - und vom 24.01.2006 - L 15 U 105/05 - Bezug genommen.
Die Klägerin hat gemäß § 197 a SGG die Kosten des Verfahrens zu tragen.