Klage auf Erstattung weitergehender Zahnersatzkosten nach Arbeitsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung kompletter Brückenversorgung nach einem Arbeitsunfall, bei dem die Zähne 12 und 13 beschädigt wurden. Die Berufsgenossenschaft ersetzte lediglich die Kronenversorgung der unfallbetroffenen Zähne und lehnte die Übernahme weiterer, nicht unfallbetroffener Zahnersatzmaßnahmen ab. Das Gericht weist die Klage ab, weil nur unfallkausal erforderliche Leistungen erstattungspflichtig sind und die Widerspruchsbegründung sachgerecht ist.
Ausgang: Klage auf Erstattung weiterer Zahnersatzkosten abgewiesen; Träger übernahm nur den unfallbedingten Anteil.
Abstrakte Rechtssätze
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nur zur Erstattung von Heilbehandlungskosten verpflichtet, soweit die Leistungen kausal auf den Arbeitsunfall zurückzuführen und medizinisch erforderlich sind.
Nicht unfallbetroffene Zähne sowie damit zusammenhängende weitergehende Versorgungsmaßnahmen sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie objektiv als unfallbedingte Folge behandelt werden können.
Die Beurteilung des unfallbedingten Anteils kann sich auf ärztliche Feststellungen im Heil- und Kostenplan sowie Gutachten stützender Zahnärzte stützen; der Kostenträger darf insoweit nur den unfallbedingten Anteil übernehmen.
Bei gerichtlicher Überprüfung genügt es, auf die nachvollziehbare und zutreffende Begründung der Widerspruchsentscheidung Bezug zu nehmen; die Entscheidung ist auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 17 U 210/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstriten ist zwischen den Beteiligten die Erstattung von Kosten für Zahnersatz.
Der 1951 geborene Kläger erlitt am 21.01.2005 einen Arbeitsunfall als ihm beim Abschrauben einer Schultafel ein Tafelflügel gegen das Gesicht schlug, so dass bei ihm die überkronten Zähne 12 und 13 abbrachen. Der behandelnde Zahnarzt M hielt eine Brückenversorgung der Zähne 11 - 16 für erforderlich. Die Beklagte hörte daraufhin den sie beratenden Zahnarzt S. Dieser äußerte unter dem 27.07.2005 es sei von einer unfallbedingt entstandenen Schädigung der Zähne 12 und 13 auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtplanung sei eine Brückenversorgung der Zähne 16 - 11 sinnvoll. Zu Lasten der Berufsgenossenschaf könne aber die Kronenversorgung der Zähne 12 und 13 gehen, durch die 60 Prozent der Gesamtkosten verursacht würden. Auf dieser medizinischen Grundlage übernahm die Beklagte die Kosten für die Kronenversorgung der Zähne 12 und 13 und lehnte eine weitergehende Kostenerstattung ab (Bescheid vom 01.12.2005). Im Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte M, der unter dem 10.02.2006 ausführte, im Heil- und Kostenplan seien nicht nur die Zähne 12 und 13 aufgeführt, es sei auch eine komplette Planung für den gesamten Oberkiefer vorgesehen gewesen, so dass die Lücke bei Zahn 15 geschlossen worden wäre. Der Kläger sei von ihm, M ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Gesamtplanung beantragt werde und falls die Unfallversicherung dafür nicht aufkommen würde, er, der Kläger einen Eigenanteil von ca. 1.000,00 Euro zu leisten hätte. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch des Kägers mit der Begründung zurück, aufgrund des beim Kläger vorliegenden Zahnbefundes sei nicht nur die zahnärztliche Versorgung der durch den Arbeitsunfall getroffenen Zähne 12 und 13, sondern eine Brückenversorgung der Zähne 16 und 11 erforderlich gewesen, also auch von Zähnen, die nicht unfallbetroffen worden seien. Aus diesem Grunde sei nur der unfallbedingte Anteil an den Behandlungskosten in Höhe von 60 vom Hundert der Gesamtbehandlungskosten übernommen worden (Widerspruchsbescheid vom 22.08.2006). Mit seiner am 19.09.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, er habe bei dem Unfall die Vorderzähne 12 und 13 verloren, so dass bei einer Brückenversorgung die durch die verlorenen Zähne 12 und 13 entstandene Lücke zu schließen gewesen wäre. Von den Gesamtkosten in Höhe von 1.845,46 Euro habe die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.107,27 Euro erstattet.
Der Kläger begehrt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2005 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 22.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm sämtliche zahnärztliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 21.01.2005 entstanden sind, zu erstatten.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 01.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2006 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte nur die Kosten für eine Kronenversorgung der Zähne 12 und 13 übernommen, da nur diese Zähne durch den Unfall geschädigt worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2006 Bezug genommen (vgl. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.