Klage auf Erstattung der Insolvenzgeld-Umlage 2003 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, selbständiger Rentenberater, begehrt die Erstattung einer 2003 festgesetzten Insolvenzgeld-Umlage und rügt eine verfassungswidrige einseitige Arbeitgeberfinanzierung. Entscheidungsfrage ist, ob die unterschiedliche Belastung gegen Art. 3 oder Art. 14 GG verstößt. Das Gericht weist die Klage ab: Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt und die Abgabe belastet das Vermögen nicht derart, dass Art. 14 GG berührt wäre. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Insolvenzgeld-Umlage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterschiedliche Finanzierung der Insolvenzgeld-Umlage, die Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern belastet, ist verfassungsgemäß, wenn die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere wegen des typischen Vorleistungsrisikos der Arbeitnehmer.
Die staatliche Auferlegung einer Geldleistung berührt den Schutzbereich des Art. 14 GG grundsätzlich nicht; ein Eingriff in den Eigentumsschutz liegt nur vor, wenn die Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und dessen Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (»erdrosselnde Wirkung«).
Zur Verneinung eines Eingriffs nach Art. 14 GG genügt, dass die Abgabe den Pflichtigen nicht derart übermäßig belastet, dass eine grundsätzliche Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse gegeben ist.
Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren kann auf § 197a SGG gestützt werden und verpflichtet im Regelfall die unterlegene Partei zur Kostentragung.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 15 B 12/07 U [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Erstattung der Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2003.
Der Kläger ist als selbständiger Rentenberater Mitglied der Beklagten. Durch Beitragsbescheid vom 21.04.2004 setzte die Beklagte den Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage auf 252,52 Euro fest. Den nichtbegründete Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.07.2004). Mit seiner am 06.08.2004 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, die Insolvenzgeld-Umlage sei paritätisch zu finanzieren. Gesetzlich würden jedoch allein die Arbeitgeber zur Finanzierung herangezogen. Durch die einseitige Finanzierung der Insolvenzgeld-Umlage sei er, der Kläger, in seinen Rechten aus Art. 3, 14 GG verletzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 21.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2004 zu verurteilen, den Betrag von 252,52 Euro ganz oder teilweise an ihn zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtskaten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die der Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen sind verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) ist nicht ersichtlich. Der Kläger bemängelt, dass zur Finanzierung der Insolvenzgeld-Umlage die Arbeitgeber und nicht die Arbeitnehmer herangezogen werden. Mit den Berufungssenaten (vgl. Urteil vom 19.10.2005 - L 17 U 70/05, Urteil vom 24.01.2006 - L 15 U 105/05 - , Urteil vom 28.04.2006 - L 4 U 81/04 - ) geht die Kammer davon aus, dass diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Durch das Insolvenzgeld soll die Verletzung von Lohnzahlungspflichten des Arbeitgebers ausgeglichen werden. Arbeitnehmer sind typischerweise vorleistungspflichtig und gehen deshalb ein hohes Risiko ein, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen. Es erscheint daher angemessen, dieses Risiko von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vor. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die staatliche Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Art. 14 GG tangiert. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hat (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 186 b Nr. 1). Dies ist angesichts einer jährliche Umlage von 252,52 Euro nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.