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Sozialgericht Düsseldorf·S 16 U 170/06·13.11.2007

Klage auf Kostenerstattung für Haushaltshilfe nach Arbeitsunfall abgewiesen

SozialrechtUnfallversicherung (SGB VII)Leistungsrecht/HaushaltshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung von Kosten für Haushaltshilfen für den Zeitraum 21.10.–31.12.2003 infolge eines Arbeitsunfalls. Zentral ist, ob die Unfallfolgen die Haushaltsführung verhindert und damit die Voraussetzungen nach §§ 42 SGB VII i.V.m. § 54 SGB IX bzw. § 39 Abs.1 Nr.2 SGB VII erfüllt sind. Sachverständigengutachten schließen eine unfallbedingte Knieinnen­schädigung nach dem 10.10.2003 aus und führen die fortbestehenden Beschwerden auf unfallunabhängige Gesundheitsstörungen zurück. Das Gericht hält daran fest und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Haushaltshilfekosten als unbegründet abgewiesen; Bescheid der Beklagten bleibt in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe nach §§ 42 SGB VII i.V.m. § 54 SGB IX bzw. § 39 Abs.1 Nr.2 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte wegen unfallbedingter Gesundheitsstörungen gehindert ist, den Haushalt selbst zu führen.

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Für die Leistungsgewährung ist eine ursächliche Verbindung zwischen dem Arbeitsunfall und der Unfähigkeit zur Haushaltsführung erforderlich; eine bloße zeitliche Koinzidenz begründet den Anspruch nicht.

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Sprechen nachvollziehbare und übereinstimmende sachverständige Feststellungen dafür, dass Unfallfolgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeheilt sind und spätere Beschwerden unfallunabhängig sind, scheidet eine Mitursächlichkeit der Unfallfolgen für den relevanten Zeitraum aus.

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Die tatrichterliche Würdigung von Gutachten ist maßgeblich; der Anspruchsberechtigte muss substantiiert vortragen, weshalb die vom Gericht herangezogenen Gutachten fehlerhaft oder für den Einzelfall nicht maßgeblich sein sollen.

Relevante Normen
§ 42 SGB VII i.V.m. § 54 SGB IX§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 15 U 345/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Übernahme von Kosten für Haushaltshilfen.

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Der 1963 geborene Kläger erlitt am 26.09.2003 einen Arbeitsunfall bei dem er sich eine Prellung beider Knie sowie eine Distorsion des rechten Handgelenks zuzog. Wegen der Unfallfolgen war der Kläger bis zum 12.10.2003 arbeitsunfähig krank. Am 13.10.2003 nahm er die Arbeit wieder auf. Eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks am 16.10.2003 ergab einen Meniskusriss im Bereich des Hinterhorns des linken Außenmeniskus sowie eine partiale Ruptur des lateralen Außenbandes. Bei einer artrhoskopischen Operation am 05.11.2003 des linken Kniegelenks erfolgte eine Außenmeniskushinterhornrefixation sowie eine Resektion der Plica Infrapatellaris. Postoperativ wurden die Diagnosen: Außenmeniskushinterhorn, Korbhenkelruptur, Condromalazie ersten Grades, fibrosierte Plica Infrapatellaris links gestellt. Zur Klärung der Zusammenhangsfrage hörte die Beklagte den Unfallchirurgen P, der als Unfallfolgen lediglich eine Prellung der Kniegelenke sowie eine Distorsion des rechten Handgelenks annahm und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen für angemessen hielt. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld ein und lehnte den Antrag unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit über den 10.10.2003 anzunehmen ebenso ab wie den Antrag auf Gewährung von Verletztenrente. Die dagegen beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage wurde nach Einholung eines Gutachtens von T abgewiesen. In dem sich darin anschließenden Berufungsverfahren hörte das Gericht auf Antrag des Klägers C, der als Unfallfolgen eine Prellung beider Knie sowie eine Distorsion des rechten Handgelenks beschrieb, eine unfallbedingte Kniebinnenschädigung des linken Kniegelenks mit Sicherheit ausschloß und unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie Behandlungsbedürftigkeit bis zum 10.10.2003 annahm. Die darüber hinausgehende behandlungsbedürftige Kniegelenksbeschwerdesymptomatik des Klägers hielt er für unfallunabhängig. Der Kläger nahm daraufhin am 11.04.2006 die Berufung zurück. Parallel zu diesem Verfahren hatte der Kläger ein Verfahren, das die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Haushaltshilfen zum Gegenstand hat, veranlasst: Unter dem 02.02.2005 teilte er der Beklagten mit, unfallbedingt habe er in der Zeit vom 21.10.2003 bis einschließlich 31.12.2003 Haushaltshilfen benötigt, für die er insgesamt 1.440,00 Euro habe zahlen müssen. Dabei bezog er sich auf eine Bescheinigung von A (vom 02.02.2004), in der es heißt, unfallbedingte Unfähigkeit hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten habe für den Kläger in der Zeit vom 21.10. bis einschließlich 31.12.2003 bestanden. Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12.05.2005 mit der Begründung ab, unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe über den 10.10.2003 nicht bestanden, so dass auch die Kosten für die vom Kläger selbst beschaffte Haushaltshilfe nicht übernommen werden könnten. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006). Mit seiner am 14.08.2006 bei Gericht eingangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Unfallereignis sei geeignet gewesen, insbesondere einen vorgeschädigten Meniskus weiter zu schädigen und von daher als wesentlich mitursächlich dafür anzusehen, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 23.10. bis 31.12.2003 seinen Haushalt nicht habe führen können.

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Schriftsätzlich begehrt der Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen fortbestehender Unfallfolgen, wie geltend gemacht, Haushaltshilfekosten für die Zeit vom 21.10. bis 31.12.2003 in Höhe von insgesamt 1.440,00 Euro insbesondere zu gewähren.

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Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

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die Klageabweisung.

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Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2006 ist rechtmäßig. Mit zutreffender Begründung hat die Beklagte die Kostenübernahme für die Haushaltshilfen im Zeitraum vom 21.10. bis 31.12.2003 abgelehnt. Der Anspruch des Klägers beurteilt sich nach den §§ 42 SGB VII i. V. m. § 54 SGB IX sowie nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Danach ist Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch, dass der Kläger wegen der Unfallfolgen gehindert war, seinen Haushalt weiter zu führen. Daran fehlt es hier. Der auf Antrag des Klägers im Vorprozess gehörte Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern eine unfallbedingte Kniebinnenschädigung ausgeschlossen und darauf hingewiesen, dass die nach dem 10.10.2003 weiter bestehende Kniegelenksbeschwerdesymptomatik unfallunabhängig ist. Dafür, dass der Kläger nach dem 10.10.2003 seinen Haushalt nicht hat weiterführen können, sind daher unfallunabhängige Gesundheitsstörungen ursächlich gewesen. Eine Mitursächlichkeit der Unfallfolgen scheidet bereits deshalb aus, weil die beidseitige Knieprellung sowie die Handgelenksdistorsion rechts schon am 10.10.2003 ausgeheilt gewesen ist. Darin sind sich die Sachverständigen im Vorprozess einig gewesen. Die Kammer sieht keine Veranlassung die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.