Klage auf Weiterbewilligung der Unfallrente wegen MdE‑Abstufung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Fortzahlung einer Unfallrente nach einem Arbeitsunfall; strittig ist, ob die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20% beträgt. Das Gericht stützt sich auf ein gerichtliches Gutachten, das eine MdE von 10% ab 01.06.2006 feststellt. Die Klage wird daher abgewiesen. Die vorläufige MdE‑Bewertung bindet die Behörde nicht (§62 Abs.2 SGB VII).
Ausgang: Klage auf Weitergewährung der Unfallrente ab 01.06.2006 als unbegründet abgewiesen (MdE nur 10%)
Abstrakte Rechtssätze
Für den Anspruch auf Rente nach dem Unfallversicherungsrecht ist eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel von mindestens 20% erforderlich.
Bei der abschließenden Feststellung der MdE kann die Rentenbehörde von einer zuvor gewährten vorläufigen Entschädigung abweichen; eine vorläufige MdE‑Bewertung ist nicht bindend (§ 62 Abs. 2 SGB VII).
Die gerichtliche Beurteilung der MdE stützt sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten und unfallmedizinische Erfahrungswerte; objektive Befunde können subjektive Beschwerden widerlegen.
Nur eine erheblich ausgeprägte Funktionsminderung, vergleichbar mit den in den unfallmedizinischen Erfahrungswerten geschilderten Befunden (z. B. Versteifung in Funktionsstellung), rechtfertigt eine rentenberechtigende MdE von 20% oder mehr.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 4 U 61/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Rente über den 31.05.2006 hinaus.
Die 1965 geborene Klägerin arbeitete als Presserin als sie am 06.06.2003 einen Arbeitsunfall erlitt bei dem sie sich eine Quetschung der linken Hand zuzog. Wegen anhaltender Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks wurde am 1601.2004 eine kernspintomographische Untersuchung durchgeführt, die eine Partialruptur des Scheibenknorpels am linken Handgelenk ergab. Am 07.09.2004 erfolgte im St. C-Hospital, E, eine Arthroskopie, bei der ein ellenwärtiger Abriss der Dreiecksfaserknorpelplatte und ein aufgefasertes Meniskusäquivalent festgestellt wurde. Das Meniskusequivalent wurde abgetragen. Der Diskus wurde nach Rissanfrischung genäht. Postoperativ wurde der linke Arm im Oberarmgipsschienenverband ruhiggestellt. Danach erfolgten krankengymnastische Übungsbehandlungen. Zur Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von Q, St. C-Hospital, ein. Dieser stellte bei einer Untersuchung der Klägerin am 02.05.2005 noch eine schmerzhafte Instabilität im körperfernen Ellen-Speichen-Gelenk sowie eine Muskel- und Kraftminderung an der linken Hand und am linken Arm fest. Die dadurch bedingte MdE schätzte er auf 20 vom Hundert. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 vom Hundert (Bescheid vom 26.07.2005). Bei einer Nachuntersuchung der Klägerin am 20.02.2006 beschrieb Q nach wie vor eine schmerzhafte Instabilität im körperfernen Ellen- und Speichengelenk sowie eine Kraftminderung an der linken Hand und am linken Arm. Außerdem berichtete er von einem unfallunabhängigen Karpal- bzw. Kubitaltunnelsyndrom und bewertete die MdE nunmehr mit 10 vom Hundert, da zwischenzeitlich eine Anpassung und Gewöhnung an die Unfallfolgen eingetreten sei. Die Beklagte entzog darauf hin nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Rente mit Ablauf des Monats Mai 2006 (Bescheid vom 03.05.2006). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.07.2006).
Mit ihrer am 09.08.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie leide erheblich unter den Folgen des Arbeitsunfalls. Die Beweglichkeit ihrer Hände sei extrem eingeschränkt. Eine Besserung der Verletzungen sei nicht eingetreten, es sei daher nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Beklagte eine Besserung des Zustandes der MdE angenommen habe.
Schriftsätzlich begehrt die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr weiterhin Rente zu gewähren.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung.
Das Gericht hat ein Gutachten von X eingeholt, der eine wesentliche Funktionsbehinderung des linken Handgelenks verneint und die unfallbedingte MdE ab dem 01.06.2006 auf 10 vom Hundert geschätzt hat.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 03.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann über den 31.05.2006 keine Rente beanspruchen, sie ist in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht mehr um mindestens 20 vom Hundert gemindert (vgl. § 56 SGB VII). Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen X an. Zwar bestehen bei der Klägerin unfallbedingt nach wie vor eine leichte Beugebehinderung und eine stärkere Behinderung der Handkantungen am linken Handgelenk sowie eine leichte Teilverrenkungsstellung des linken Ellenbogenkopfes. Eine rentenberechtigende Funktionseinbuße wird durch diese Befunde jedoch nicht verursacht. Die physiologisch seitengleich ausgeprägte Muskulatur deutet darauf hin, dass die linke Hand im Alltagsleben nicht geschont werden muss. Darauf weist auch die seitengleiche Beschwielung der Handinnenflächen und der sich seitengleich darstellende Kalksalzgehalt der handbildenden Knochen hin. Damit kann auch der leichten Teilverrenkungstellung des linken Ellenkopfes keine erhebliche Funktionsbehinderung beigemessen werden, da sonst die Muskulatur des linken Armes verschmächtigt sein müsste. Tatsächlich hat der linke Oberarm im Vergleich zu rechts - lediglich einen um 0,5 cm verringerten Umfang. Das geringfügig geminderte Umfangsmaß bewegt sich im Rahmen der Messfehlerbreite. Mit dem Sachverständigen kann die unfallbedingte MdE daher ab dem 01.06.2006 nicht auf mehr als 10 vom Hundert geschätzt werden. Diese Schätzung berücksichtigt - so der Sachverständige - neben den messbaren Bewegungseinschränkungen in ausreichender Weise die verminderte Einsetzbarkeit der Hand infolge der Reizungen im Bereich des Dreieckknorpels. Dass den Unfallfolgen keine höhere MdE beigemessen werden kann, ergibt auch ein Vergleich mit den unfallmedizinischen Erfahrungswerten, an denen sich die Kammer wegen der verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung der Verletzten orientiert. Diese Erfahrungswerte sehen beispielsweise erst bei einer Versteifung des Handgelenks in Funktionsstellung eine rentenberechtigende MdE von 20 vom Hundert vor. Selbst ein Speichendruck mit Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegung um insgesamt 40 Grad rechtfertigt lediglich eine MdE von 10 vom Hundert. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die bei der Klägerin vorliegende Funktionseinbuße nicht so gravierend ist, dass sie annähernd der Funktionseinbuße wie sie durch die Versteifung des Handgelenks in Funktionsstellung bedingt wird, entspricht. Die Unfallfolgen sind daher mit einer MdE von weniger als 20 vom Hundert zu veranschlagen. Unerheblich ist, ob in den Unfallfolgen eine Besserung eingetreten ist. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann nämlich der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. § 62 Abs. 2 SGB VII). Eine Bindung der Beklagten an die mit Bescheid vom 26.07.2005 erfolgte MdE-Bewertung besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.