Klage auf Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4301 (Mukozele) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 BKV wegen einer Mukozele, die sie auf staubige und zugige Arbeitsbedingungen zurückführt. Die Beklagte ließ medizinische Unterlagen und eine Arbeitsplatzanalyse einholen; die unabhängige Landesanstalt sah keine Veranlassung zur Zusammenhangsbegutachtung. Das Gericht stellte fest, dass keine obstruktive Atemwegserkrankung oder allergische Rhinopathie vorliegt und keine relevante Exposition nachgewiesen wurde, daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4301 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV setzt das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung (einschließlich Berufsasthma) oder einer allergischen Rhinopathie voraus, die ursächlich auf eine berufsbedingte Exposition gegenüber allergisierenden Stoffen zurückzuführen ist.
Eine Stirnhöhlenerkrankung (z. B. Mukozele) ist nicht ohne weitere medizinische Befunde als Erkrankung der tieferen Atemwege oder als allergische Rhinopathie im Sinne von Nr. 4301 BKV zu qualifizieren.
Ergebnisse von Arbeitsplatzanalysen und die fehlende Feststellung einer relevanten Exposition gegenüber allergisierenden Stoffen können die Veranlassung zu einer medizinischen Zusammenhangsbegutachtung entfallen lassen und begründen eine tragfähige versicherungsrechtliche Entscheidung.
Kostenentscheidungen des Sozialgerichts richten sich nach § 193 SGG; bei erfolgloser Klage können Kostenentscheidungen auf dieser Grundlage getroffen werden.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 17 U 267/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Klägerin eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt.
Die 1963 geborene Klägerin war in der Zeit vom 08.04.1992 bis zum 30.01.2005 bei der E Q AG in der Großbriefsortierung beschäftigt; seitdem ist sie nicht mehr erwerbstätig. Im Januar 2006 teilte sie der Beklagten mit an einer Mukozele zu leiden. Diese sei Folge verschleppter Nasenstirnhöhlenentzündungen, die durch Zugluft an ihrem früheren Arbeitsplatz bei der Q verursacht worden seien. Es müsse sich deshalb um eine Berufskrankheit handeln. Seit dem 01.12.2005 erhalte sie lediglich eine Betriebsrente. Die Beklagte zog daraufhin über die Klägerin vorliegende medizinische Unterlagen bei, in denen u. a. von einer Mukozele rechts frontal die Rede ist. Außerdem holte die Beklagte eine Auskunft der E Q ein, in der es u. a. heißt, die berufliche Tätigkeit der Klägerin könne nicht in Verbindung mit ihrer Erkrankung gebracht werden. Sodann schaltete die Beklagte ihre Präventionsabteilung ein, die zu dem Ergebnis kam, die Klägerin habe keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV ausgeübt. Sie sei nicht gegenüber allergisierenden Stoffen exponiert gewesen. Nachdem T, Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW deshalb die Notwendigkeit verneint hatte, eine Zusammenhangsbegutachtung zu veranlassen, lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 27.07.2006). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007). Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, zwischen ihrer beruflichen Tätigkeit und ihren gesundheitlichen Beschwerden bestünde ein Zusammenhang, auf ihrer Arbeitsstelle sei es sehr staubig und zugig gewesen.
Schriftsätzlich begehrt die Klägerin,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 zu verurteilen, bei ihr die Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 ist rechtmäßig. Bei der Klägerin liegt keine obstruktive Atemwegserkrankung (einschließlich Rhinopathie) vor, die durch allergisierende Stoffe verursacht worden ist (Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV). Bei der Stirnhöhlenerkrankung der Klägerin handelt es sich weder um eine Erkrankung der tieferen Atemwege im Sinne einer obstruktiven Atemwegserkrankung (Berufsasthma) noch um eine allergische Rhinopathie. Im Übrigen hat die von der Beklagten veranlasste Belastungsanalyse auch keine Exposition gegenüber allergisierenden Stoffen ergeben. Die Kammer sieht keine Veranlassung die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln, zumal auch T, Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW, einer von der Beklagten unabhängigen staatlichen Stelle, auf der Grundlage dieser Arbeitsplatzanalyse keine Veranlassung gesehen hat, eine medizinische Zusammenhangsbegutachtung einzuleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.