Klage auf Rente wegen Lärmschwerhörigkeit mangels MdE von 20% abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen als Berufskrankheit anerkannter Lärmschwerhörigkeit. Strittig ist, ob eine berufskrankheitsbedingte MdE von mindestens 20 % gemäß § 56 SGB VII vorliegt. Das Gericht folgt dem medizinischen Gutachten und dem Königsteiner Merkblatt: Sprachaudiometrie ist vorrangig; die festgestellte MdE erreicht nicht die erforderliche Grenze, daher Abweisung der Klage.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Verletztenrente wegen fehlender berufskrankheitsbedingter MdE von mindestens 20 % abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII ist eine berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % erforderlich.
Bei der Feststellung des prozentualen Hörverlusts ist vorrangig das Ergebnis der Sprachaudiometrie heranzuziehen; das Tonaudiogramm ist nur ergänzend zu berücksichtigen.
Ergibt die Sprachaudiometrie einen Hörverlust von unter 20 %, kann die Berücksichtigung des Tonaudiogramms nicht ohne weiteres zu einer versicherungsrechtlich relevanten MdE von 20 % oder mehr führen.
Die Anerkennung einer Berufskrankheit beseitigt nicht die Verfassungsanforderung an die Mindest-MdE; ein Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig, wenn die medizinischen Befunde eine rentenberechtigende MdE nicht nachweisen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 15 U 276/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger wegen der bei ihm als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit Rente beanspruchen kann.
Der 1949 geborene Kläger arbeitet seit 1976 als Kalkwärter und ist dabei - nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten - Lärmeinwirkungen zwischen 94 und 96 dB(A) ausgesetzt. Unter dem 25.02.2005 zeigte die Ärztin für HNO-Heilkunde S der Beklagten den Verdacht auf eine Lärmschwerhörigkeit des Klägers an. Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei und holte ein Zusammenhangsgutachten von X ein. Dieser äußerte unter dem 26.07.2005, beim Kläger liege eine kombinierte Schwerhörigkeit vor, darauf weise das Auseinanderweichen der Luft- und Knochenleitungskurven hin. Nach der Tabelle von Röser (1973) betrage der aus den Knochenleitungskurven des Tonschwellenaudiogramms abgeleitete Hörverlust beiderseits 40 %. Unter Zugrundelegung der 3-Frequenz-Tabelle von Röser (1980) betrage der aus den Knochenleitungskurven des Tonschwellenaudiogramms abgeleitete Hörverlust beiderseits 30 %. Aus den Werten des Sprachaudiogramms ergebe sich ein Hörverlust von 0 %. Der Gesamthörverlust, ermittelt aus dem Ton- und Sprachaudiogramm betrage rechts und links jeweils 20 % (unter Berücksichtigung der Tabelle von Röser 1973) und 30 % (unter Berücksichtigung der Tabelle von Röser 1980). Daraus errechne sich aufgrund der Tabelle von Feldmann eine MdE von 10 vom Hundert.
Nachdem der Beratungsarzt der Beklagten P berufskrankheitsbedingte MdE auf weniger als 10 vom Hundert geschätzt hatte, erkannte die Beklagte zwar eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV an, lehnte aber die Bewilligung von Rente wegen Fehlens einer rentenberechtigenden MdE ab (Bescheid vom 09.11.2005). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006).
Mit seiner am 28.06.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger, bei dem die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV - allerdings ebenfalls ohne messbare MdE - anerkannt hat, geltend, die berufskrankheitsbedingte MdE sei von X unzutreffend festgestellt worden.
Der Kläger begehrt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2006 zu verurteilen, ihm Verletztenrente aus Anlass der anerkannten beruflichen Lärmschwerhörigkeit zu gewähren.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich, die Klageabweisung.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2006 ist rechtmäßig. Der Kläger kann wegen der bei ihm als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit keine Rente beanspruchen. Es fehlt an einer berufskrankheitsbedingten MdE um mindestens 20 vom Hundert (vgl. § 56 SGB VII). Unerheblich ist, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV besteht. Diese Berufskrankheit bedingt keine messbare und damit keine stützende MdE. Nach den plausiblen Feststellungen von X lässt sich aus den Werten des Sprachaudiogramms kein Hörverlust ableiten. Auch unter Berücksichtigung der Werte aus dem Tonaudiogramm kann daher kein höherer prozentualer Hörverlust als 20 % angenommen werden. Entsprechend dem Königsteiner Merkblatt ist vorrangig auf den aus der Sprachaudiometrie gewonnenen prozentualen Hörverlust abzustellen. Wenn die Berechnung des prozentualen Hörverlust nach dem Sprachaudiogramm einen Wert von weniger als 20 % ergibt, ist zwar für die Entscheidung, ob eine versicherungsrechtlich relevante Schwerhörigkeit vorliegt noch das Tonaudiogramm heranzuziehen. Auch wenn dies einen prozentualen Hörverlust von 20 % oder mehr ausweist, kann jedoch dennoch das Ausmaß der versicherungsrelevanten Schwerhörigkeit einen prozentualen Hörverlust von 20 % nicht übersteigen. Nimmt man im Falle des Klägers einen solchen Hörverlust an, beträgt die dadurch bedingte MdE - auf der Grundlage der Tabelle von Feldmann - nicht mehr als 10 vom Hundert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.