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Sozialgericht Düsseldorf·S 16 U 129/03·16.04.2007

Klage auf Anerkennung von Lärmschwerhörigkeit abgewiesen

SozialrechtUnfallversicherungsrechtBerufskrankheitenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung und Entschädigung wegen berufsbedingter Lärmschwerhörigkeit (Nr. 2301 BKV); die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Zentrale Frage ist, ob die Hörminderung ursächlich und wahrscheinlich auf die Lärmeinwirkung bei Firma Q zurückgeht. Das Gericht verneint die Kausalität, verweist auf die Asymmetrie der Hörminderung, das Fehlen einer überschwelligen Audiometrie und mögliche spätere Lärmexpositionen. Die Klage wird abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Klage auf Feststellung und Entschädigung wegen Lärmschwerhörigkeit als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV ist erforderlich, dass die Hörminderung ursächlich und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Lärmexposition während der betreffenden Beschäftigungszeit zurückzuführen ist.

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Stark asymmetrische Hörminderungen sprechen gegen eine alleinige berufliche Lärmursache, weil eine einseitig deutlich höhere Lärmeinwirkung klinisch und technisch kaum plausibel ist (Kopfschatteneffekt ≈ 10 dB).

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Fehlt eine überschwellige Audiometrie, die den Lärmschaden spezifizierend erfasst, kann dies die Identifizierung eines als Berufskrankheit anzuerkennenden Lärmschadens erschweren und die erforderliche kausale Wahrscheinlichkeit mindern.

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Bestehende oder denkbare nachträgliche berufliche oder außerberufliche Lärmexpositionen können die Annahme der kausalen Verursachung durch eine frühere Beschäftigung entwerten, sofern der Anspruchsteller diese Alternativerklärungen nicht substantiiert ausschließt.

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Gutachterliche Feststellungen, die andere (z. B. schicksalhafte) Ursachen als überwiegend wahrscheinlich ansehen, rechtfertigen die Versagung der Anerkennung, wenn der Versicherte keine nachvollziehbaren Gegenbelege vorlegt.

Relevante Normen
§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 148/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine berufsbedingte Lämschwerhörigkeit entschädigungspflichtigen Ausmaßes vorliegt.

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Der 1942 geborene Kläger war - eigenen Angaben zufolge - im damaligen Jugoslawien in der Zeit von 1962 bis 1964 als Matrose beim Militär, arbeitete bis 1966 als Schlosser in einer Messgeräteproduktion und kam 1966 in die Bundesrepublik. Bis 1967 war er Automonteur, danach (bis 1968) Gerüstemonteur und anschließend bis 1970 als Türschlossmonteur tätig. Von 1970 bis 1976 war er bei der Firma Q als Schnittschlosser beschäftigt, kehrte dann in das damalige Jugoslawien zurück und arbeitete bis 1998 als Nähmaschinenmonteur. Lämgefährdet will der Kläger lediglich als Schnittschlosser bei der Firma Q tätig gewesen sein. Im Februar 2000 teilte er der Beklagten mit, er empfinde ständig Kopfschmerzen und Druck in den Ohren und beantrage Schadensersatz wegen Hörschadens, der auf die Arbeitsumstände in Deutschland zurückzuführen sei. Die Beklagte schaltete daraufhin ihre Präventionsabteilung, Fachstelle "Läm" ein, nach der der Kläger in der Schmiede der Firma Q Lämpegeln von 97 dB(A) ausgesetzt gewesen war. Ferner zog die Beklagte Audiogramme aus der Zeit von 1991 bis 2002 bei und hörte HNO-ärztlicherseits T-N. Dieser kam in seinem Gutachten vom 29.09.2002 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit rechts und eine beginnende Schwerhörigkeit links vor, wobei der Innenohrhochtonverlust links möglicherweise auf die kurzfristige Lämbelastung bei der Firma Q zurückzuführen sei. Die rechtsseitige Schwerhörigkeit sei schicksalhaft, die linksseitige Innenohrhochtonschwerhörigkeit zu gering, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung und Entschädigung einer Lämschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab (Bescheid vom 07.11.2002). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003) verfolgt der Kläger sein Begehren im Wege der Klage weiter. Er trägt vor, schon 1970 seien bei ihm Hörbeschwerden aufgetreten. Die Hörschwerhörigkeiten hätten zugenommen, so dass ihm damals ärztlicherseits geraten worden sei, die Arbeit bei der Firma Q aufzugeben. Mittlerweile sei er arbeitsunfähig geworden und begehre von der beklagten Berufsgenossenschaft Rente wegen Berufskrankheit. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger einen Bescheid über die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwersminderung sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 23.01.2005 vorgelegt, in dem u. a. von einer Hörminderung beiderseits mit Angabe eines rezidivierenden Ohrgeräuschs beiderseits die Rede ist. In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2007 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Der Kläger hat mitgeteilt, wegen seines schlechten Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage zu der Verhandlung zu erscheinen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat HNO-ärztlicherseits M nach Aktenlage gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 07.01.2002 in der Fassung des Widerspruschsbescheides vom 17.04.2003 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht keine Enschädigung wegen der Berufskrankheit "Lämschwerhörigkeit" (Nr. 2301 der Anlage zur BKV) zu. Zwar sprechen die vorliegenden Audiogramme dafür, dass beim Kläger eine mittelgradige Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr und eine beginnende Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr vorliegt, jedoch lässt es sich nicht wahrscheinlich machen, dass diese Hörminderung auf berufliche Lämeinwirkungen bei der Firma Q zurückzuführen ist. M hat darauf hingewiesen, dass insbesondere die Asymmetrie der Hörminderung ein Indiz gegen eine zu Grunde liegende berufliche Lämeinwirkung darstellt. Es gibt nämlich keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger ausschließlich sein rechtes Ohr an die Lämquelle gehalten hat, während das linke Ohr massiv geschützt worden ist. Zudem lässt sich eine derartige einseitige Schutzvorrichtung kaum realisieren. Der Hörschatten des Kopfes reicht gerade für ca. 10 dB aus, so dass lediglich eine geringfügige Differenz im Hörvermögen beider Ohren aus einer stark asymmetrischen Lämbelastung resultieren kann. Dementsprechend gehen die Gutachter davon aus, dass die mittelgradige Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr des Klägers ihre Ursache außerhalb der beruflichen Lämeinwirkung haben muss. Lediglich die beginnende Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr kommt als Folge berufliche Lämeinwirkung in Betracht, zumal es sich um eine typische Hochfrequenzschwerhörigkeit handelt. Andererseits fehlt es an einer überschwelligen Audiometrie, durch die der Hörschaden als Lämschaden identifiziert werden kann. Darüber hinaus ist es auch denkbar, dass der Kläger nach 1976 berufsbedingtem oder außerberuflichem Läm ausgesetzt gewesen ist, so dass es sich nach Auffassung der Kammer nicht wahrscheinlich machen lässt, dass die linksseitige Hörminderung, die im Übrigen - darin sind sich die Gutachter einig - kein entschädigungspflichtiges Ausmaß errreicht hat - gerade auf die Lämeinwirkungen in der Zeit von 1969 bis 1976 bei der Firma Q zurückzuführen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.