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Sozialgericht Düsseldorf·S 16 AS 1477/23·09.11.2023

Klage auf 120 € Nachzahlung für Unterkunftskosten abgewiesen (SGB II)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Kosten der UnterkunftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 120 € Nachzahlung aus einer Nebenkostenforderung, weil er nur 228,21 € statt 348,21 € erhalten habe. Die Beklagte legte dar, der Kläger habe monatlich 130 € vom Leistungsträger erhalten und hiervon 120 € an den Vermieter weitergeleitet. Das Sozialgericht stellte anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen fest, dass die Zahlung insgesamt bereits erfolgt ist und wies die Klage ab. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Klage auf Auszahlung von 120 € als unbegründet abgewiesen; der Kläger habe die Leistung bereits erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II besteht nur insoweit, als diese Kosten nicht bereits anderweitig erstattet oder durch Dritte bzw. Vorauszahlungen gedeckt sind.

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Wenn die vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen belegen, dass der Leistungsträger den insgesamt geltend gemachten Betrag zur Verfügung gestellt hat, ist ein weitergehender Zahlungsanspruch ausgeschlossen.

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Im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG ist eine Person nur dann in ihren Rechten durch einen Bescheid beschwert, wenn ihr ein rechtlich relevanter Nachteil entstanden ist; liegt die Leistung bereits vor, fehlt die Beschwer.

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Bei abgewiesener Klage sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 22 SGB II§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung des Betrages in Höhe von 120,-- Euro.

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Der am …… geborene Kläger trägt vor, dass die Beklagte ihm von dem Nachforderungsbetrag seines Vermieters anstelle der geforderten 348,21 Euro lediglich 228,21 Euro überwiesen habe.

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Auch auf seine Nachfrage, ihm den noch fehlenden Betrag in Höhe von 120,-- Euro auszuzahlen, habe die Beklagte lediglich mit Bescheid vom 24.3.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.7.2023 reagiert und mitgeteilt, der Betrag in Höhe von 120,-- Euro werde nicht überwiesen.

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Aus diesem Grund sei nunmehr Klage geboten, die der Kläger am 2.8.2023 beim Sozialgericht eingereicht hat.

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Sofern die Beklagte vortrage, er habe im Zeitraum der Neben- und Betriebskostenabrechnung von der Beklagten als Vorauszahlung den Betrag in Höhe von 130,-- Euro monatlich erhalten, aber ausweislich der Bestätigung und Abrechnung des Vermieters an diesen monatlich nur 120,-- Euro weitergeleitet, so könne dies dahinstehen. Denn entscheidend sei, dass er im Zeitpunkt der Abrechnung durch den Vermieter den Betrag in Höhe von 348,21 Euro und nicht nur 228,21 Euro benötigt habe, so dass die Beklagte zur Zahlung des Betrags in Höhe von 120,-- Euro verpflichtet sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 24.3.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.7.2023 mit der Maßgabe abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm noch den Betrag in Höhe von 120,-- Euro auszuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, ihre im Verwaltungsverfahren mitgeteilte Auffassung sei rechtmäßig.

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Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag in Höhe von 348,21 Euro vollumfänglich zur Verfügung gestellt. Denn der Kläger habe monatlich für die Nebenkostenvorauszahlung 130,-- Euro erhalten und lediglich 120,-- Euro an den Vermieter weitergeleitet. So ergebe sich dies auch aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

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Den Betrag, den der Kläger hier geltend mache, habe er daher bereits erhalten.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen, auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 1.8.2023 ausdrücklich eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 SGG beantragt und die Beklagte hat sich mit einer solchen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 3.11.2023 einverstanden erklärt.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger ist durch den Bescheid vom 24.3.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.7.2023 nicht in seinen Rechten im Sinne von§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

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Denn der Kläger hat den Betrag in Höhe von 348,21 Euro aus der Forderung des Vermieters für Neben, Betriebs- und Heizkosten in vollem Umfang erhalten und räumt dies auch selbst ein.

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Denn der Kläger hat zum einen die Zahlung in Höhe von 228,21 Euro erhalten und zuvor monatlich den Betrag in Höhe von 130,-- Euro für die sog. Nebenkosten und Heizkostenvorauszahlung erhalten.

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Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 1 zur Klage vom 1.8.2023 und der Anlage K 2 zur Klage vom 1.8.2023. Denn dort teilt der Vermieter mit, dass der Kläger monatlich den Betrag in Höhe von 120,-- Euro geleistet hat. Von der Beklagten erhalten, hat der Kläger monatlich 130,-- Euro, so dass diese Schreiben und Anlagen des Klägers, die er selber vorlegt, zeigen, dass er auch die hier geforderten 120,-- Euro bereits erhalten hat.

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Sofern der Kläger vorträgt, dies könne dahinstehen, teilt die Kammer diese Ansicht des Klägers nicht.

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Gemäß § 22 SGB II hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der angemessenen und tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft. Diese hat der Kläger erhalten. Aus welchem Grund darüber hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 120,-- Euro bestehen sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.