Altersrente für Frauen: Spanische Arbeitslosenhilfe-zeiten keine Pflichtbeitragszeiten (§ 39 SGB VI)
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die Gewährung einer Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI unter Einbeziehung spanischer Zeiten der Arbeitslosenhilfe (über 52 Jahre). Die Klägerin begehrte die Anrechnung dieser Zeiten als Pflichtbeiträge im Wege der Zusammenrechnung nach Art. 45 EWG-VO 1408/71. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil die streitigen spanischen Zeiten nach den eingeholten Auskünften keine den deutschen Pflichtbeiträgen gleichzusetzenden Beiträge für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit darstellten, sondern nur einen Teilbeitrag zur Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden spanischen Rentenanspruchs. Damit fehlten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten i.S.d. § 39 SGB VI.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Altersrente für Frauen mangels ausreichender Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI setzt u.a. voraus, dass nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt wurden.
Für die Erfüllung der Pflichtbeitragszeiten i.S.d. § 39 SGB VI sind nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit anrechenbar.
Zeiten des Bezugs ausländischer Arbeitslosenhilfe sind im Rahmen der Zusammenrechnung nach Art. 45 EWG-VO 1408/71 nur dann als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, wenn sie nach dem ausländischen Recht als den deutschen Pflichtbeiträgen vergleichbare Versicherungszeiten ausgestaltet sind.
Ergibt sich aus Auskünften des zuständigen ausländischen Trägers, dass während des Leistungsbezugs lediglich ein Teilbeitrag zur Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Rentenanspruchs gezahlt wird, begründet dies keine anrechenbare Pflichtbeitragszeit für den Erwerb eines Rentenanspruchs nach deutschem Recht.
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit kann durch Zusammenrechnung inländischer und ausländischer Beitragszeiten erreicht werden, ohne dass damit zugleich die besonderen Pflichtbeitragsvoraussetzungen des § 39 SGB VI erfüllt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente streitig.
Die am …….. in Spanien geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. In Deutschland war sie von Juli 1961 bis Dezember 1974 versicherungspflichtig beschäftigt; sie hat ausweislich ihres Versicherungsverlaufes bei der Beklagten insgesamt 122 Monate mit Beitragszeiten zurückgelegt. In Spanien legte die Klägerin dann noch weiter in dem Zeitraum von Mai 1979 bis Oktober 1989 65 Kalendermonate mit Beitragszeiten laut ihres spanischen Versicherungsverlaufs zurück.
Am 22.02.1996 stellte sie über den spanischen Versicherungsträger bei der Beklagten einen Rentenantrag, den diese mit Bescheid vom
10.09.1996 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, daß die Klägerin keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI habe, weil sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Ein Anspruch auf Rente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI be stehe nicht, weil sie die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt habe. Aus diesem Grunde entfalle auch ein Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige nach § 37 SGB VI. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI komme nicht in Betracht, weil die Klägerin innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre nicht insgesamt 52 Wochen in Deutschland arbeitslos gewesen sei. Weiter bestehe kein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI, weil die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen habe. In der Zeit ab 06.01.1976 seien nur 65 Monatsbeiträge aufgrund der Versicherungspflicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Erforderlich seien jedoch mindestens 121 Monate. Auch die Wartezeit nach § 50 SGB VI sei nicht erfüllt. Gemäß § 51 Abs. 1 und IV SGB VI und Art. 45 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 seien an anrechenbaren Versicherungszeiten 122 Monate in Deutschland und 65 Monate in Spanien, insgesamt 187 Monate zurückgelegt. Den dagegen am erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, daß sie bis zum 12.01.1995 beim Arbeitsamt Granada "arbeitslos gewesen sei." Diese Zeiten seien ihrer Ansicht nach in den Versicherungszeiten gleichgestellt, so daß sie genug Zeiten aufzuweisen habe, um einen Anspruch auf Altersrente zu erwerben.
Auf Anfrage der Beklagten teilte der spanische Versicherungsträger im Dezember 1996 mit, daß die Klägerin vom 04.11.1989 bis
06.01.1996 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen habe, wo nach spanischen Rechtsvorschriften keine Beiträge anfielen. Die Klägerin übersandte daraufhin eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Granada vom 31.03.1997, in der es unter anderem wie folgt heißt: "Der Leiter des Arbeitsamtes Granada bescheinigt hiermit: Daß der nachfolgend genannte Arbeitnehmer ... Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen: In folgenden Zeiten: 04. Dezember 1991 bis
06. Januar 1996 ...
In der angegebenen Zeit wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt: 12/91 bis 01/96 Anzahl der Tage: 1.473, Beitragsgrundlage S.M.E "
Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte das Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten, Provinzdirektion Granada, im Mai 1997 dann noch folgendes mit: "Bezugnehmend auf ihr
Schreiben vom 24.04.1997 teilen wir Ihnen noch einmal mit, ... die Antragstellerin in der Zeit vom 04.11.1989 bis 06.01.1996 Arbeitslosenhilfe für Personen über 52 Jahre bezog, die nach spanischem Gesetz nicht anrechenbar ist. Die Zeiten, in denen besagte Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, werden in der spanischen Gesetzgebung bei der Berechnungsgrundlage einer Rente in
Betracht gezogen, wo sie als Mindestlohn gezählt werden, aber nicht anrechenbar sind. ..." Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09. 1997 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte hierin ergänzend aus, daß eine Altersrente nach § 39 SGB VI geleistet werde, wenn die Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet habe, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt habe. Weitere spanische Versicherungszeiten als die bisher mit Bescheid vom 10.06.1996 anerkannten könnten nicht berücksichtigt werden: Der spanische Versicherungsträger habe nochmals bestätigt, daß die an die Beklagte übermittelten spanischen Versicherungszeiten korrekt seien. Spanische Versicherungszeiten könnten nur bis Oktober 1989 berücksichtigt werden. In der Zeit vom 04.11.1989 bis 06.01.1996 habe die Antragstellerin Arbeitslosenhilfe für Personen über 52 Jahre bezogen, die nach spanischem Gesetz nicht anrechenbar seien. Diese Zeiten würden in der spanischen Gesetzgebung bei der Berechnungsgrundlage der Rente in Betracht gezogen, wo sie als Mindestlohn gezählt würden, aber nicht anrechenbar seien.
Die Klägerin hat am 06.10.1997 Klage erhoben und ist der Auffassung, daß ihre Zeiten der Arbeitslosigkeit in Spanien Pflichtbeiträge i.S.d. § 39 SGB VI seien. Nach Art. 218 Nr. 2 des spanischen Sozialversicherungsgesetzes zahle der Träger der Arbeitslosenversicherung die Beiträge für den Versicherungsfall des Altersruhegeldes während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe von Personen über 52 Jahre. Diese Beiträge seien nicht anders zu bewerten als die deutschen Pflichtbeitragszeiten beim Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und müßten nach Art. 45 der EWG-Verordnung 1408/71 mitberücksichtigt werden.
Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 10.06.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.1997 zu verurteilen, ihr eine Altersrente nach § 39 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist erneut darauf hin, daß Pflichtbeiträge, die während des Bezuges der spanischen Arbeitslosenhilfe für Personen, die älter als 52 Jahre sind, entrichtet werden, nach Auffassung des spanischen Rentenversicherungsträgers nur für die Berechnung von Alters- und nachfolgenden Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen sind, nicht aber für den Rentenanspruch. Die Berücksichtigung der streitigen Zeit erfolge daher zu Recht nicht.
Die Klägerin hat noch eine weitere Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten, Provinzdirektion Granada, vom
05.11.1997 vorgelegt. Dort wird folgendes mitgeteilt:" Wir berichtigen unser Scheiben vom 02.06.1997 und teilen mit, daß die Antragstellerin in dem Zeitraum vom 04.11.1989 bis 06.01.1996 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit für Arbeitslose über 52 Jahren bezogen hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen regulären Beitrag, sondern um einen teilweisen Beitrag, der darauf ausgerichtet ist, den Anspruch auf Altersrente aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt der Beantragung dieser vorgenannten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit - mit Ausnahme der Voraussetzung des Alters - gegeben ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Verwaltungsakten der Beklagten, die Klägerin betreffend, Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidunasqründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.06.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.1997 konnte nicht aufgehoben werden, weil er nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen.
Nach § 39 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI diese Vorschrift wird ausschließlich von der Klägerin als Rechtsgrundlage beansprucht), haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1.) das 60. Lebensjahr vollendet, 2.) nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten und 3.) die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Klägerin hat zwar das 60. Lebensjahr vollendet (Nr. 1) und auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt (Nr. 3), weil sie insgesamt 187 Beitragsmonate gemeinsam aus deutschen und spanischen Versicherungszeiten zurückgelegt hat.
Die Klägerin hat jedoch nicht nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten.
Denn nach Januar 1976 hat die Klägerin lediglich die in Spanienzurückgelegen 65 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum von Mai 1979 bis Oktober 1989 aufzuweisen. Entgegen ihrer Auffassung können die von ihr vom 04.11.1989 bis 06.01.1996 zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit insoweit nicht als Pflichbeitragszeiten über Art. 45 der EWG-Verordnung 1408/71 dazugerechnet werden. Danach sind die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherung- oder Wohn- zeiten zu berücksichtigen wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems davon abhängig ist, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind (Art. 45 Abs. 1 EWGVO 1408/71).
Nach allen im Laufe des Renten- und Klageverfahrens eingeholten und vorliegenden Auskünften des spanischen Versicherungsträgers bzw. des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten, Provinzdirektion Granada, steht fest, daß die Klägerin zwar in dem genannten Zeitraum Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat. Nach den Auskünften handelt es sich jedoch übereinstimmend nicht um einen Beitrag, der den deutschen Pflichtbeitragszeiten für Arbeitslosigkeit gleichzusetzen wäre, sondern nur um einen teilweisen Betrag. Dieser Betrag hat, den Sinn, den Anspruch in Spanien auf eine Altesrente aufrechtzuerhalten, der zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit. Ausnahme der Voraussetzung des Alters gegeben ist.
Anrechenbar auf die erforderlichen zehn Jahre i.S.d. § 39 SGB VI sind jedoch nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Dieses Erfordernis wurde mit Wirkung vom
01.01.1996 durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) eingeführt.
Durch die Änderung soll nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 13/2590 S923 zu Nr. 6) sichergestellt werden, daß entsprechend dem bis Ende 1991 geltenden Recht (vgl. § 1248 Abs. 3 RVO) grds. nur die Zeiten angerechnet werden, für die Pflichtbeiträge für Beschäftigte, selbständig Tätige oder sonst kraft Gesetzes versicherte Personen gezahlt worden sind.
Dadurch sollte insbesondere die Möglichkeit der Anrechnung von im Ausland erworbenen reinen Wohnzeiten beseitigt werden (vgl. Niesei in Kasseler Kommentar, § 39 SGB VI Rdnr.6).
Denn Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland und in einem Staat mit einem Wohnzeitensystem zurückgelegt haben, sollen nicht besse rauch nicht schlechter gestellt werden, als würden sie weiterhin in Deutschland leben (vgl. Niesei a.a.O. § 38 SGB VI, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.