Klage auf Arbeitslosengeld wegen fehlender Arbeitslosmeldung und Wohnsitz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld; die Beklagte lehnte ab, weil er keinen Wohnsitz in Deutschland hat und die persönliche Arbeitslosmeldung sowie weitere Voraussetzungen des § 117 SGB III nicht erfüllt seien. Nachdem Widerspruch erfolglos blieb, hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Das Gericht betont, dass die EWG-VO 1408/71 Erstattungsregelungen und keinen unmittelbaren Leistungsanspruch regelt und die in Art. 69 VO genannten Bedingungen nicht vorliegen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen; Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosmeldung, EWG‑VO‑Voraussetzungen) nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 117 SGB III, insbesondere die persönliche Arbeitslosmeldung nach §§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 122 SGB III, voraus.
Art. 70 Abs. 3 der EWG‑Verordnung 1408/71 regelt ausschließlich Erstattungs- und Zahlungsverfahren zwischen Trägern bzw. Mitgliedstaaten und begründet keinen unmittelbaren Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber einem anderen Mitgliedstaat.
Nach Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a) VO 1408/71 behält ein Leistungsberechtigter seinen Anspruch bei Übersiedlung nur, wenn er vor der Ausreise mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Arbeitsverwaltung als arbeitssuchend gemeldet war und dieser zur Verfügung stand.
§ 2 Abs. 2 SGB I ist eine Auslegungsregel und Hinweisnorm für die Ausübung von Ermessen; sie begründet keine eigenständigen Leistungsansprüche und ist nicht einschlägig, wenn kein Ermessen besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger, der in I….. lebt, war zwischen 1979 und 2001 nach eigenen Angaben für den M….. Konzern in der UdSSR, den USA, in China, Russland und Italien beschäftigt. Zuletzt hat er nach eigenen Angaben 1995 in der Bundesrepublik Deutschland gelebt.
Nachdem der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis zum
31.10.2001 beendete, beantragte er am 18.12.2001 schriftlich die Gewährung von Alg.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.05.2002 die Gewährung von Alg ab, weil der Kläger keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und brachte vor, dass er von 01.01.1978 bis zum 31.03.2001 ununterbrochen - jedoch 'in verschiedenen Funktionen - für den M….. - Konzern tätig gewesen sei. Bis auf das 1. Jahr seiner Anstellung sei er immer im Ausland beschäftigt gewesen.
Bis auf den Zeitraum seiner Tätigkeit in den USA seien alle seine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt worden. Seit mehr als 6 Jahren halte er sich in I….. auf, selbst nach seiner Vertragsaufhebung mit der M….. - AG bleibe I….. sein Lebensmittelpunkt. Aus dieser Situation heraus hätten dann zum 01.04.2001 seine Schwierigkeiten begonnen, denn die ….. Arbeitsbehörden (INPS) hätten es abgelehnt, Arbeitslosenhilfe zu zahlen, da bei einer Vertragsaufhebung nach italienischem Recht grundsätzlich keine Arbeitslosenhilfe gezahlt werde. In I….. sei er sowieso versicherungstechnisch unbekannt, da er nie Beiträge an INPS abgeführt habe. Er sei über die Position der Bundesanstalt für Arbeit enttäuscht, da diese aus allen seinen Auslandstä- tigkeiten Höchstbeträge erhalten habe, sich jetzt jedoch weigere, ihm im Ausland Unterstützung zukommen zu lassen. Eine Auseinandersetzung mit den Vorschriften des internationalen Rechts finde in keiner Form statt, wozu allerdings aller Anlass bestehe. Denn in Art. 70 Abs. 3 der EWG-Verordnung heiße es ausdrücklich: "Zwei oder mehr Mitgliedsstaaten oder zuständige Behörden dieser Staaten können andere Erstattungs- oder Zahlverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen ihren Trägern verzichten."
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2002 als unbegründet zurück und führte in diesem Bescheid unter Darlegung der Anspruchsvorsetzungen der §§ 117, 118, 119, 122 SGB III insbesondere aus, dass es an der Arbeitslosemeldung fehle und die Erfüllung eines Mitnahmeanspruches nach den Bestimmungen der EWG - Verordnung 1408/71 voraussetzen würde, dass der Kläger #im Geltungsbereich des SGB III mindestens einen Tag vor der Arbeitslosmeldung in einem Versicherungsverhältnis gestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2002 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vor dem Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter vorbringt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis durchaus eine angemessene Regelung treffen könne, wozu sie überdies nach § 2 Abs. 2 SGB I gehalten sei und bei der Ausübung des Ermessens und bei der Rechtsanwendung solle die Behörde sicherstellen, dass die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht würden.
Die Beklagte räume zwar die Existenz eines sog. Mitnahmeanspruchs ein, behaupte allerdings, dass der Kläger dessen Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Dies erscheine als nicht zulässig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
17.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2002 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen ihrer angefochtenen Bescheide.
Mit Beschluss vom 25.11.2002 hat sich das Sozialgericht Nürnberg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Sntscheidunqsgründe :
Das Sozialgericht Düsseldorf ist, da es an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichtes Nürnberg gebunden ist (§§ 98 SGG, 17 a GVG) für eine Entscheidung in der Streitsache auch dann zuständig, wenn örtlich zuständiges Gericht gem. § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Sozialgericht Nürnberg wäre, da der Kläger dass ihm gem. § 372 SGB III zustehende Wahlrecht durch die Klageerhebung zum Sozialgericht Nürnberg ausgeübt hat.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat damit zu Recht die Gewährung von Alg abgelehnt.
Hierauf besteht kein Anspruch., weil der Kläger die dafür notwendigen Voraussetzungen gem. § 117 SGB III, insbesondere die der persönlichen Arbeitslosmeldung (§§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 122 SGB III) nicht erfüllt.
Von einer weitern Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil das Gericht den Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides folgt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, soweit sich der Kläger auf Art. 70 Abs. 3 der EWG - VO 1408/71 bezieht, diese Vorschrift keinen Leistungsanspruch, sondern lediglich das Erstattungsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten bzw. deren Behörden regelt und im übrigen nach Art. 70 Abs. 1 EWG - VO 1408/71 in den von Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EWG - VO 1408/71 bezeichneten Fällen die Leistungen vom Träger des Staates gezahlt werden, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung sucht. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a) EWG - VO 1408/71 ein Leistungsberechtigter, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, seinen Leistungsanspruch gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat nur dann behält, wenn er vor seiner Ausreise mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als arbeitssuchend gemeldet war und dieser Verwaltung zur Verfügung gestanden hat. Das diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht erkennbar und von daher ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es unzulässig sein soll, dass sich die Beklagte auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung beruft. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf § 2 Abs. 2 SGB I beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine in einem Pro- grammsatz gehaltene Auslegungsregelung auch bei der Anwendung von Ermessen handelt, hier aber zum einen überhaupt kein Ermessen auszuüben ist und die Vorschrift des § 2 Abs.
2 SGB I selbst keine ansonsten nicht bestehenden Rechte oder Ansprüche begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 183, 193 SGG.