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Sozialgericht Düsseldorf·S 13 (3,20) EG 4/05·11.12.2007

Klage auf Erziehungsgeld wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis abgewiesen

SozialrechtLeistungsrechtFamilienleistungen/ErziehungsgeldAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, mit Duldung in Deutschland, begehrte Erziehungsgeld für ihr 2003 geborenes Kind. Das Versorgungsamt lehnte ab, weil sie keinen im BErzGG vorausgesetzten Aufenthaltstitel besaß; der Widerspruch blieb erfolglos. Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass eine Duldung (§ 60 AufenthG) kein Aufenthaltstitel i.S.v. § 1 Abs. 6 BErzGG ist. Eine Verfassungswidrigkeit nach Art. 3 GG wurde verneint.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Erziehungsgeld mangels erforderlichen Aufenthaltstitels abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben nach § 1 Abs. 6 BErzGG nur Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel (z. B. Niederlassungs- oder erwerbsberechtigende Aufenthaltserlaubnis) sind.

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Eine Duldung (§ 60 AufenthG) stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 1 Abs. 6 BErzGG dar und begründet daher keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.

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Die gesetzliche Erweiterung des Anspruchskreises durch die Neuregelung zum 01.01.2007 setzt weiterhin den Besitz einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis voraus; Personen mit nur einer Duldung werden hiervon nicht erfasst.

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Eine Differenzierung nach Art des Aufenthaltstitels und dessen Zweck fällt in den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und begründet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG), sofern sie sachgerecht ist.

Relevante Normen
§ Art. 3 GG§ 54 Abs. 2 SGG§ 1 Abs. 6 BErzGG§ 25 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz§ 31, 37, 38 Aufenthaltsgesetz§ 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 13 EG 9/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für die am 00.00.2003 geborene Tochter F der Klägerin.

3

Die 1983 im damaligen Jugoslawien geborene Klägerin lebt seit 1991 in Deutschland. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens wurde ihr von der Ausländerbehörde eine Duldung erteilt.

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Am 21.01.2005 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt Düsseldorf die Gewährung von Erziehungsgeld für die Erziehung ihrer am 06.11.2003 geborenen Tochter F. Sie gab an, seit dem 16. Lebensjahr über eine Duldung zu verfügen. Die derzeitige Duldung sei befristet bis zum 16.05.2005. Mit Bescheid vom 21.04.2005 lehnte das Versorgungsamt die Gewährung von Erziehungsgeld ab, da die Klägerin als Ausländerin, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes sei, nicht über den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Sie sei weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis noch einer Aufenthaltserlaubnis.

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Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid, den sie damit begründete, dass die Anknüpfung der Gewährung von Erziehungsgeld an einen Aufenthaltstitel verfassungswidrig sei, wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 zurück.

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Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 08.07.2005 erhobenen Klage. Mit dieser macht sie geltend, ihr Ausschluss von Erziehungsgeld verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für die Erziehung ihrer Tochter F zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin als Ausländerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nicht. Auch die gesetzliche Neuregelung vom 18.12.2006 begründe keinen Anspruch der Klägerin, da sie die Vorausetzungen des § 1 Abs. 6 in der am 19.12.2006 geltenden Fassung nicht erfülle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.

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Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Erziehungsgeld an die Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hat weder nach der im Jahr 2005 geltenden Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes noch nach der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung Anspruch auf Erziehungsgeld, da sie über den erforderlichen Aufenthaltstitel in möglichen Anspruchszeitraum nicht verfügte.

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Gemäß § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ist, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zum einem deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Personen ist. Die Klägerin verfügte im maßgeblichen Zeitraum nicht über eine Aufenthaltserlaubnis sondern lediglich über eine Duldung gem. § 60 des Aufenthaltsgesetzes. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 1 Abs. 6 BerzGG.

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Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2007. Gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung ist zwar der Kreis der nichtfreizügigkeitsberechtigten Ausländer die Anspruch auf Erziehungsgeld haben erweitert worden. Voraussetzung ist jedoch auch nach der Neufassung der Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da ihr keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

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Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes liegt nach Auffassung des Gerichtes nicht vor, da der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes eine sachgerechte Differenzierung nach den jeweiligen Aufenthaltstiteln, deren Zweck sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor bzw. während des Bezuges von Erziehungsgeld getroffen hat.

20

Die Klage war daher abzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.