Klage auf Anerkennung polnischer Beitragszeiten nach §17 Abs.1 b FRG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Anerkennung polnischer Beitragszeiten (Juli 1936–Sept. 1939) nach § 17 Abs. 1 b FRG zur Gewährung von Alters- bzw. Witwenrente. Die Beklagte lehnte mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung von Beitragsleistungen ab. Das Gericht wies die Klage ab, weil die vorgelegten Zeugenaussagen und frühere Entschädigungserklärungen die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht begründen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung polnischer Beitragszeiten nach § 17 Abs. 1 b FRG wegen fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 17 Abs. 1 b FRG sind ausländische Beitragszeiten nur anzurechnen, wenn Beitragsleistungen an einen ausländischen Rententräger nachgewiesen oder gemäß § 4 FRG überwiegend wahrscheinlich gemacht sind.
Zeugenaussagen genügen zur Glaubhaftmachung von Beitragsleistungen nur, wenn sie nachvollziehbar angeben, wie sie ihre Kenntnis von der Beitragsentrichtung erlangt haben; bloße Behauptungen ohne erkennbare Quelle sind grundsätzlich geringeres Beweisgewicht.
Zeitnahe, eigenhändig unterschriebene Angaben des Versicherten in früheren Entschädigungsverfahren sind bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen und können der Annahme beitragspflichtiger Beschäftigung entgegenstehen.
Fehlt der Nachweis oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit für Beitragsentrichtung, sind die entsprechenden Rentenansprüche mangels anrechenbarer Wartezeiten abzulehnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente bzw. auf Witwenrente aus der deutschen ArbeiterrentenverSicherung unter Anerkennung gemäß § 17 Abs. 1 b des Fremdrentengesetzes (FRG) übergegangener polnischer Beitragszeiten.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des am 08.05.1921 in S…/P….. geborenen und am 19.01.1991 verstorbenen ……, welcher jüdischer Religionszugehörigkeit war. Er war von 1939 bis Anfang 1945 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, deretwegen er als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt war und Entschädigung wegen Freiheitsschadens sowie Schadens an Körper und Gesundheit erhalten hat. Er ist nach Aufenthalt im DP-Lager Föhrenwald im Jahre 1949 nach Israel eingewandert, wo er bis zu seinem Tode gelebt hat.
Am 04.01.1990 beantragte der Ehemann der Klägerin die Anerkennung p….. Versicherungszeiten gemäß § 17 Abs. 1 b FRG. Am 12.07.1991 - nach dem Tod des Versicherten - beantragte die Klägerin zusätzlich Witwenrente. Geltend gemacht wurde die Zeit von Juli 1936 bis September 1939, in welcher der verstorbene Versicherte als Schlosser in der Schlosserei S….. in S…/P… beschäftigt gewesen sei.
Die Beklagte zog die den verstorbenen betreffende Entschädigungsakte bei und lehnte sodann den Antrag mit Bescheid vom 29.09.1993 mit der Begründung ab, es seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Mit dem hiergegen am 25.10.1993 eingelegten Widerspruch legte der Kläger eidesstattliche Versicherungen des I…. K….. vom
10.10.1993 und der H….. G….. vom 12.10.1993 vor, welche bestätigten, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin in der fraglichen Schlosserei "fix angestellt" gewesen sei und daß für ihn Sozialabgaben geleistet worden seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
07.03.1995 mit der Begründung zurück, unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Erklärungen sowie der Angaben im Entschädigungsverfahren könne davon ausgegangen werden, daß der verstorbene Versicherte vor der Verfolgung eine Schlosserlehre absolviert habe. Beitragszeiten, welche in Verbindung mit § 17 Abs.
1 b FRG anrechenbar wären, können jedoch nicht festgestellt werden, weil nach den seinerzeit geltenden polnischen Rechtsvorschriften während einer Lehrzeit keine Rentenversicherungspflicht bestanden habe.
Mit der hiergegen am 22.03.1995 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, es müsse sich bei der Ausbildung zum Schlosser nicht notwendig um eine dreijährige Lehre gehandelt haben. Der verstorbene Versicherte könne ebenso nur angelernt worden sein. Selbst wenn es sich um eine erst im Frühjahr 1936 begonnende dreijährige Lehrzeit gehandelt hätte, wäre diese spätestens im Frühjahr 1939 beendet gewesen, sodaß jedenfalls zumindest die Zeit von Frühjahr 1939 bis September 1939 als beitragspflichtige Zeit anzuerkennen sei.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung bei ordnungsgemäß zugestellter Terminsmitteilung niemand erschienen ist, ist der Antrag zu entnehmen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
29.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
07.03.1995 zu verurteilen, ihr Witwenrente sowie Altersruhegeld aus der Versicherung des ….. unter Anerkennung polnischer Beitragszeiten von Juli 1936 bis September 1939 gemäß § 17 Abs. 1 b FRG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der den verstorbenen Versicherten betreffenden Entschädigungsakte des bayerischen Landesentschädigungsamtes verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidunqsqründe :
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind.
Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Altersruhegeld und von Witwenrente abgelehnt, weil eine Beitragsleistung zum polnischen Versicherungsträger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist, sodaß keine Beiträge gemäß § 17 Abs. 1 b FRG übergegangen sind.
Gemäß § 17 Abs. 1 b FRG findet § 15 auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 a - d gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind an einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ein deutscher Träger der gesetz
liehen Rentenversicherungen sie bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22.12.41 (RGBl 1 Seite 777) ausgeschlossen waren.
Beiträge zur polnischen Rentenversicherung für die Zeit von Juli 1936 bis September 1939 während einer Beschäftigung als Schlosser in der Schlosserei S….. in S….. sind nicht glaubhaft gemacht, weil nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 4 FRG). Zwar haben die Zeugen G….. und K….. in ihren Erklärungen bestätigt, daß der Kläger in der Schlosserei S….. als Schlosser "fix angestellt" gewesen sei und daß für ihn Sozialabgaben geleistet worden seien. Die Erklärungen lassen aber nicht erkennen, woher die Zeugen ihre Kenntnisse über die Entrichtung von Sozialabgaben haben. Sie waren nämlich offensichtlich beide nicht in der fraglichen Schlosserei S….. beschäftigt. Die Zeugin G….. wohnte nicht einmal in S….., sondern hat dort lediglich ihre Großeltern besucht und will bei diesen Anlässen Kenntnis von der Beschäftigung des Klägers und von der Beitragsentrichtung haben. Dies erscheint aber, zumindest was die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung angeht, als äußerst unwahrscheinlich.
Im übrigen steht es auch im Widerspruch zu den eigenen zeitnäheren Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren. So hat der Kläger im Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vom 28.01.1957 die Frage, welchen Krankenkassen er vor der Verfolgung angehört habe, mit "keiner" beantwortet. Im dritten Absatz dieses Antrages hat er zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Verfolgung befragt, lediglich diejenigen seines Vaters (Kaufmann im Eisenwarenhandel) angegeben. In dem Antrag heißt es hierzu aber ausdrücklich, daß sich die nachfolgenden Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten nur dann auf die Eltern bezögen, wenn die Kinder bei Beginn ihrer Verfolgung ihre Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hatten. Wenn der Kläger demnach nicht die eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern diejenigen seines Vaters angegeben hat, so läßt sich daraus im Zusammenhang damit, daß er auch angegeben hat, vor der Verfolgung keiner Krankenkasse angehört zu haben, nur der Schluß ziehen, daß er sich zu Beginn der Verfolgung noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befunden hat. Eine Lehrausbildung aber war, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in den Handwerksberufen in P….. in der Zeit vor dem Kriege nicht rentenversicherungs- pflichtig. Der Kläger hat die Richtigkeit der im damaligen Entschädigungsantrag gemachten Angaben seinerzeit unterschriftlich versichert. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, warum er damals falsche Angaben hätte machen sollen. Im übrigen sprechen auch die eidlichen Erklärungen der W….. und des B…… sowie die eigene eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 29.04.1957, alle im Rahmen des Entschädigungsverfahren abgegeben, in denen lediglich vom Erlernen des Schlosserberufes nach beendetem Volksschulbesuch gesprochen wird, nicht hingegen von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Schlosser nach abgeschlossener Ausbildung, gegen die behauptete beitragspflichtige Tätigkeit. Gleiches gilt hinsichtlich des ebenfalls im Entschädigungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachtens vom 06.04.1960 in dem wiederum nur vom Erlernen des Schlossereiberufes nach dem Volksschulbesuch vor Beginn der Verfolgung gesprochen wird, nicht hingegen von der Ausübung einer beitragspflichtigen beruflichen Tätigkeit als Schlosser.
Nach alledem ist eine Beitragsentrichtung für eine Vorkriegstätigkeit in P….. nicht überwiegend wahrscheinlich und somit nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt somit an auf die erforderliche Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtens; die Klage war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.