Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Fernbleiben im Erörterungstermin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erschien nicht zum Erörterungstermin, obwohl sie ordnungsgemäß geladen und über die Folgen ihres Ausbleibens belehrt worden war. Das Sozialgericht setzte nach § 118 SGG i.V.m. §§ 141, 380 ZPO ein Ordnungsgeld von 150,00 € bzw. ersatzweise drei Tage Ordnungshaft fest und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung der entstandenen Auslagen. Eine Entschuldigung wurde nicht vorgebracht. Die Höhe des Ordnungsgeldes hielt das Gericht für angemessen unter Abwägung der Umstände.
Ausgang: Ordnungsmaßnahme: Ordnungsgeld von 150,00 € ersatzweise drei Tage Ordnungshaft verhängt; Klägerin trägt die entstandenen Auslagen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei kann das Gericht nach § 118 SGG i.V.m. §§ 141, 380 ZPO ein Ordnungsgeld festsetzen.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes entfällt nicht, wenn die Partei trotz Aufforderung keine ausreichende Entschuldigung vorbringt.
Die Ladung zur Verhandlung muss die Partei auf die möglichen Folgen ihres Ausbleibens hinweisen; eine ordnungsgemäße Zustellung ist hierfür erforderlich.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind der erklärte oder mutmaßliche Grund der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Angelegenheit für das Verfahren sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei zu berücksichtigen.
Tenor
Der Klägerin …… …… wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, auferlegt.
Die Klägerin hat die durch ihr Ausbleiben entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 141, 380 Zivilprozessordnung (ZPO).
Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Die Voraussetzungen liegen vor.
Die Klägerin wurde ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zum Termin am 05.08.2024 wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 04.07.2024 zugestellt. Die Ladung enthielt den Hinweis „Bleiben Sie im Termin aus, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden.“.
Die Klägerin ist im Erörterungstermin nicht erschienen.
Das Ordnungsgeld unterbleibt auch nicht wegen einer ausreichenden Entschuldigung. Die Klägerin ist dazu aufgefordert worden, ihr Fernbleiben zu begründen und ggfls. zu entschuldigen. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes kann das Gericht den erklärten oder mutmaßlichen Grund der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Angelegenheit für den Prozess und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro für ausreichend und angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst zur Sachaufklärung im Erörterungstermin beitragen soll.