Einstweilige Unterlassungsverfügung gegen Open‑House‑Rabattverfahren für Imatinib
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Düsseldorf erließ eine vorläufige Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin und verbot ihr bis längstens 01.02.2017 unter Strafandrohung, Open‑House‑Zulassungs‑ bzw. Beitrittsverfahren für Rabattverträge über Imatinib zu eröffnen, durchzuführen oder zu veröffentlichen. Ferner untersagte das Gericht die Meldung bereits geschlossener Verträge an IFA GmbH oder Softwareanbieter sowie die Fortsetzung des Verfahrens ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz von GIST‑Patienten. Die Maßnahme dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verfahrensbearbeitung und der Verhinderung versorgungsrelevanter Nachteile.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Unterlassung gegen Durchführung und Fortsetzung von Open‑House‑Rabattverfahren für Imatinib bis 01.02.2017 vom Gericht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Sozialgericht kann im einstweiligen Rechtsschutz der Antragsgegnerin vorläufig untersagen, Zulassungs‑ oder Beitrittsverfahren für Rahmenrabattverträge zu eröffnen oder durchzuführen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verfahrensbearbeitung erforderlich ist.
Zur Durchsetzung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung sind Ordnungsgelder und ersatzweise Ordnungshaft in konkret bestimmter Höhe zulässig.
Eine vorläufige Unterlassung kann sich sowohl auf die Eröffnung, Veröffentlichung und Durchführung von Open‑House‑Verfahren als auch auf die Meldung bereits abgeschlossener Vertragsschlüsse an Datenbanken oder Softwareanbieter erstrecken.
Soweit Open‑House‑Verfahren die Versorgung bestimmter Patientengruppen betreffen, kann das Gericht die Fortsetzung solcher Verfahren untersagen, wenn nicht alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwendung unter Rabattverträgen für die Behandlung dieser Gruppen zu verhindern.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 16 KR 954/16 B ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf den Antrag erfolgt folgende Entscheidung.
Gründe
1. Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer weiteren Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf, längstens bis zum 01.02.2017, im vorliegenden Verfahren, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Verfah-rens zu gewährleisten, aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset zenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand lung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzli chen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a) vor dem 22.12.2016 in der Bundesrepublik Deutschland Zulassungs- bzw. Bei-trittsverfahren für Rahmenrabattverträge, sogenannte "Open-House-Verfahren", für Arzneimittel enthaltend
N-(5-((4-(4-Methyl-piperazino-methyl-benzoylamido)-2-methyl-phenyl)-4 (3-pyridyl )-2pyrimidinamin mit dem internationalen Freinahmen (INN Imatinib oder ein pharmazeutisch verwendbares Säureadditionssalz davon
zu eröffnen, zu veröffentlichen oder durchzuführen;
b) insbesondere, das aktuell durchgeführte Zulassungsverfahren für Open-house-Verträge zum 1. Februar 2017 in der Fassung vom 1.12.2016 für Arz-neimittel enthaltend den Wirkstoff Imatinib fortzusetzen;
c) für den Fall, dass bereits auf in Ziffer 1.a bezeichnete Zulassungsverfahren Rabattverträge abgeschlossen wurden, diese Vertragsschlüsse an die IFA GmbH und/oder andere Datenbanken oder Arzt- und Apothekensoftwareanbie-ter zu melden oder melden zu lassen,
d) auch über den 22.12.2016 hinaus, Open-House-Verfahren für Arzneimittel enthaltend
4-(4-Methylpiperazin-1-ylmethyl-N-(4-methyl-3-(4-pyridin-3-yl)pyrimidin-2-yl- amino)phenyl)benzamid mit dem internationen Freinahmen (INN) Imatinib oder ein pharmazeutisch verwendbares Säureadditionssalz davon,
zu eröffnen, zu veröffentlichen oder durchzuführen, ohne dabei alle Maßnah- men zu ergreifen, die angemessen und erforderlich sind, um die Verwendung eines unter Rabattverträgen der Antragsgegnerin abgegebenen Generikums für die Behandlung von gastrointestinalen Stromatumoren (GIST) zu verhindern. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.