Witwenrente: Aufteilung bei Zweitwitwe nur bis Ende fiktiver Bezugszeit nach Abfindung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die hälftige Kürzung ihrer großen Witwenrente wegen eines Anspruchs einer zweiten (marokkanischen) Ehefrau. Das SG hielt die Aufteilung ab 01.12.1995 grundsätzlich für rechtmäßig, da ein konkreter Zahlungsanspruch der zweiten Witwe eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X darstellt und Art. 25 Nr. 6 des deutsch-marokkanischen Abkommens die hälftige Teilung als lex specialis anordnet. Über den 30.11.1996 hinaus durfte die Rente jedoch nicht weiter geteilt werden, weil dann kein berücksichtigungsfähiger (auch fiktiver) Zahlungsanspruch der zweiten Witwe mehr bestand und der Bescheid insoweit nach § 46 SGB X zu widerrufen war (Ermessensreduzierung auf Null). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten wurden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Aufhebung der Rentenkürzung ab 01.12.1996; im Übrigen (Kürzung 01.12.1995–30.11.1996) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kürzung/Teilung einer Witwenrente wegen weiterer Hinterbliebenenansprüche setzt voraus, dass die Ansprüche zeitlich tatsächlich nebeneinander als konkrete Zahlungsansprüche bestehen; ein Anspruch „dem Grunde nach“ genügt hierfür nicht.
Der erstmalige Eintritt eines konkreten Zahlungsanspruchs eines weiteren Berechtigten kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen und die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids nach § 48 SGB X rechtfertigen.
Eine „endgültige“ Aufteilung nach § 34 Abs. 2 SGB I bzw. nach einem Sozialversicherungsabkommen ist erst nach bestandskräftigem Abschluss des Teilungsverfahrens maßgeblich, sofern zu diesem Zeitpunkt die Teilungsvoraussetzungen noch vorliegen.
Fällt der Zahlungsanspruch des weiteren Berechtigten weg (einschließlich eines nur fiktiv fortwirkenden Bezugs infolge Abfindung), ist ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Teilungsbescheid für die Zukunft nach § 46 Abs. 1 SGB X zu widerrufen, wenn das Ermessen aufgrund Unverhältnismäßigkeit auf Null reduziert ist.
Enthält ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen eine spezielle Teilungsregel, geht diese als lex specialis allgemeinen Teilungsmaßstäben nach nationalem Recht (z.B. ehedauerbezogene Verteilung) für den erfassten Zeitraum vor.
Tenor
Der Bescheid vom 03.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1997 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid vom 11.05.1993 auch für die Zeit ab 01.12.1996 aufhebt und die Witwenrente über den 30.11.1996 hinaus anteilig entzieht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Beklagte die Witwenrente der Klägerin zur Hälfte entzogen hat.
Die am ……… geborene Klägerin ist Witwe des … geborenen und am ………….. verstorbenen Versicherten …………………..
Die Klägerin und der Versicherte hatten 1956 geheiratet. Die Ehe bestand bis zum Tode des Versicherten.
Am ……. hatte der Versicherte in Marokko die ….geborene Frau ………… als zweite Ehefrau geheiratet. Nach dem Tode des Versicherten heiratete ……… erneut am ………...
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 11.05.1993 gegenüber der Klägerin die Zahlung der Großen Witwenrente mit Beginn zum 01.02.1993 bewilligt. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 674,03 DM.
Am 19.07.1995 beantragte die zweite Witwe, Frau ……, die Bewilligung von Witwenrente. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes mit einer weiteren Frau verheiratet gewesen sei und die Voraussetzungen für die Zahlung der vollen Witwenrente nicht mehr vorliegen würden. Die Klägerin machte geltend, dass nach ihrer Kenntnis die zweite Witwe erneut geheiratet hätte. Nachweise über die zweite Heirat lägen ihr nicht vor.
Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 03.11.1995, mit dem sie den Bescheid vom 11.05.1993 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung ab 01.12.1995 aufhob und die Witwenrente ab diesem Zeitpunkt nur noch in Höhe von 375,34 DM zahlte. Die zweite Ehefrau des verstorbenen Versicherten hätte Witwenrente beansprucht. Die Witwenrente sei daher zu gleichen Teilen aufzuteilen. Für die behauptete Wiederheirat der zweiten Witwe liege kein Nachweis vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie die Heiratsurkunde der zweiten Ehefrau vom ……… vorlegte sowie die notariell beurkundete Vereinbarung der zweiten Ehefrau mit ihren Stiefsöhnen vom 26.10.1994, in der sich diese über die Aufteilung der Erbschaft des Versicherten einigten. Im übrigen sei die Aufteilung der Rente unbillig, da der zweiten Witwe nach der Wiederverheiratung kein Anspruch mehr zustehe.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.1997 zurück. Auch unter Berücksichtigung der erfolgten Eheschließung der zweiten Ehefrau sei die Witwenrente der Klägerin gemäß § 34 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) und des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens endgültig aufzuteilen gewesen.
Während der Durchführung des die Klägerin betreffenden Verwaltungsverfahrens bewilligte die Beklagte gegenüber der zweiten Witwe des Versicherten mit Bescheid vom 22.03.1996 die Kleine Witwenrente für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.11.1994. Sie verfügte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 771,90 DM. Desweiteren bewilligte sie der zweiten Witwe mit Bescheid vom
29.03.1996 eine Witwenrentenabfindung in Höhe von 3.705,12 DM.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie deren Aufhebung geltend macht. Sie ist der Ansicht, daß die Aufhebung des ursprünglichen Witwenrentenbescheides vom 11.05.1993 rechtswidrig sei. Die Aufhebung hätte nicht gemäß § 48 SGB X, sondern gemäß § 45 SGB X erfolgen müssen, da der zweiten Witwe bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Anspruch auf Witwenrente zugestanden habe. Nach einem Ablauf von mehr als zwei Jahren komme ihr der Vertrauensschutz des § 45 SGB X zu und hätte der Bescheid vom 11.05.1993 wegen Fristablaufs nicht aufgehoben werden dürfen. Zudem sei die Aufteilung der Witwenrente unbillig, da diese wegen ihrer Wiederheirat keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort aufgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weit überwiegend begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide insoweit in rechtswidriger Weise beschwert, als sie die mit Bescheid vom 11.05.1993 bewilligte Witwenrente über den 30.11.1996 hinaus anteilig entzieht. Soweit die Klägerin darüber hinaus die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide - auch bezogen auf den Zeitraum vom 01.12.1995 bis zum 30.11.1996 - begehrt, ist die Klage unbegründet.
I.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als sie den Bescheid vom 11.05.1993 auch für die Zeit ab
aufheben und die Witwenrente der Klägerin über den hinaus anteilig entziehen.
Denn die Klägerin hatte für die Zeit ab 01.12.1996 einen Anspruch auf Widerruf des rechtmäßigen, nicht begünstigenden Bescheides vom 03.11.1995, § 46 Absatz 1 SGB X.
Der Bescheid vom 03.11.1995 war rechtmäßig. Die Beklagte hatte zutreffend den geltend gemachten Zahlungsanspruch der zweiten Witwe als wesentliche Änderung gemäß § 48 SGB X berücksichtigt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 1268 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) war eine Witwenrente wegen eines zusätzlich bestehenden Anspruchs auf Hinterbliebenenrente der geschiedenen Ehefrau solange nicht zu kürzen, als diese keinen Zahlungsanspruch hatte (BSGE 33/7 ff.). Auch im Rahmen der Nachfolgevorschrift im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches, § 91 SGB VI, bestehen Ansprüche mehrerer Witwen nicht schon beim bloßen Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern erst beim Bestehen eines konkreten Zahlungsanspruchs (Kasseler Kommentar, § 91 SGB VI Rn. 4). Beginn der Aufteilung der Witwenrente ist der Zeitpunkt, für den erstmals die Leistungsansprüche tatsächlich nebeneinander bestehen (Kasseler Kommentar, § 91 SGB VI Rn. 6).
Die Kammer ist auch bezüglich der Aufteilung gemäß § 34 SGB I dieser Ansicht gefolgt, da ebenso wie in den Vorschriften der § 1268 RVO, § 91 SGB VI auch im Rahmen des § 34 SGB I der gesetzgeberische Zweck, den Versicherungsträger vor einer höheren Leistungspflicht als der Zahlung einer Witwenrente zu schützen, gefolgt. Dieser gesetzgeberische Zweck erlaubt es nicht, aus der Vorschrift abzuleiten, daß der Versicherungsträger unter Umständen weniger als eine volle Witwenrente zu zahlen hat (vgl. BSGE 33/7, 8). Dies wäre jedoch der Fall, wenn nicht der Beginn des Zahlungsanspruches der zweiten Witwe, sondern der Anspruch dem Grunde nach, ohne konkreten Leistungsanspruch z. B. mangels Antrags , als Voraussetzung für die Aufteilung der Witwenrente zugrunde zu legen wäre (vgl. auch die Vorschrift des § 243 Absatz 3 SGB VI, in der der Gesetzgeber eine abweichende Regelung ausdrücklich kodifiziert hat).
Die Beklagte hätte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens keinen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müssen. Denn am 20.01.1997 bestand für die zweite Witwe kein Rentenanspruch mehr. Der aufgrund der Wiederheirat befristete Witwenrentenanspruch lief laut Bescheid vom 22.03.1996 am 30.11.1994 aus. Auch unter Berücksichtigung der bewilligten Rentenabfindung und des damit gemäß § 107 Absatz 1 Satz 2 SGB VI einhergehenden fiktiven Rentenbezugs hatte die zweite Witwe jedenfalls über den
30.11.1996 hinaus keinen zu berücksichtigenden Witwenrentenanspruch .
Der Annahme, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1997 den Bescheid vom 03.11.1995 wegen des nicht mehr bestehenden Zahlungsanspruchs der zweiten Witwe nicht mehr hätte erneut erlassen müssen, steht nicht entgegen, daß gemäß § 34 Absatz 2 SGB I und Artikel 25 Nr. 6 des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens die Witwenrente endgültig aufzuteilen ist. Endgültig aufgeteilt ist die Witwenrente erst nach dem entsprechenden bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens, sofern zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Voraussetzungen noch vorliegen. Andernfalls würde derselbe Umstand, daß der zweiten Witwe zwar ein Anspruch dem Grunde nach, aber kein Zahlungsanspruch zusteht, in verschiedener Weise zu Lasten der ersten Witwe, hier der Klägerin, berücksichtigt: Für den Zeitraum vom 06.01.1993 (Tod des Versicherten) bis zum 01.07.1994 (Beginn der Rente der zweiten Witwe) würde der Umstand, daß die zweite Witwe zwar einen Rentenanspruch dem Grunde nach, aber keinen Zahlungsanspruch hatte, zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Denn die daraus folgende Annahme einer wesentlichen Änderung und der Anwendbarkeit des § 48 SGB X nimmt der Klägerin den stärkeren Schutz der Vorschrift des § 45 SGB X. Würde für den Zeitraum ab 01.12.1996 der wiederholte Umstand, daß der zweiten Witwe ein Rentenanspruch dem Grunde nach, aber kein Zahlungsanspruch zusteht, diesmal nicht berücksichtigt, würde dies wiederum zu Lasten der Klägerin gehen. Es erscheint rechtlich bedenklich, dieselbe Rechtslage einmal zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen und ein zweites Mal wiederum zu Lasten der Klägerin unberücksichtigt zu lassen.
Die Klägerin hatte durch die Einlegung des Widerspruchs und den Hinweis auf die Unbilligkeit der Aufteilung der Witwenrente die Atrfhebüng des Ausgangsbescheides vom 03.11.1995 geltend gemacht. Diesbezüglich können ihre Schriftsätze im Widerspruchsverfahren dahingehend ausgelegt werden, daß sie neben der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides vom 03.11.1995 hilfsweise auch den Widerruf des angefochtenen Bescheides geltend machte.
Das Gericht konnte über das Recht auf Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auch unter Berücksichtigung des in § 46 SGB X eingeräumten Ermessensspielraums der Verwaltung entscheiden. Denn die Kammer ist im vorliegenden Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null und damit einem Anspruch der Klägerin auf Widerruf des Bescheides vom 03.11.1995 ausgegangen. Jede andere Entscheidung als der Widerruf des Ausgangsbescheides für die Zeit ab 01.12.1996 wäre rechtswidrig gewesen. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Anspruchsverlust der Klägerin in Höhe von monatlich mindestens 375,34 DM auf unabsehbare Zeit und dem geringfügigen Witwenrentenanspruch und der Witwenrentenabfindung der zweiten Witwe in Höhe von maximal 4.500,00 DM. Dementsprechend würde eine Ablehnung des Widerrufs durch die Beklagte dazu führen, daß sie neben bzw. aufgrund einer Leistung von maximal 4.500,00 DM an die zweite Witwe des Versicherten eine wesentlich höhere Summe von monatlich mehr als 380,00 DM auf unabsehbare Zeit "einsparen" würde. Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Auswirkungen ist auch kein anderer gesetz - bzw. zweckmäßiger Grund für die Aufhebung der vollen Witwenrente über November 1996 hinaus ersichtlich, da der Beklagten aus einem entsprechenden Widerruf keine finanzieller Nachteil erwachsen würde. Während sie an die zweite Witwe insgesamt 4.477,02 DM gezahlt hat, hat sie durch die befristete Aufteilung der Witwenrente der Klägerin (12/95 bis 11/96) und entsprechende Kürzung mindestens 4.879,42 DM einbehalten.
Eine weitere Unverhältnismäßigkeit in der Folge des Bescheides vom
ergibt sich auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeiten der jeweiligen Dauer der Ehen des Versicherten mit der Klägerin einerseits und mit der zweiten Witwe andererseits. Die Klägerin müßte auf die Hälfte ihrer Witwenrente zugunsten der zweiten Witwe verzichten, obwohl ihre Ehe mit dem Versicherten mindestens 36 Jahre bestand, während die zweite Witwe nur 2 1/2 Jahre mit ihm verheiratet war. Anders als nach dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ist bei Eheschließungen nach deutschem Recht gemäß § 34 SGB I, § 91 SGB VI bzw. § 1268 RVO bei der Aufteilung der Witwenrente grundsätzlich die Ehedauer als entscheidendes Verteilungskriterium zugrunde zu legen (vgl. BT-Drucksache 10/504, S 97).
Eine Berufung auf die "endgültige" Aufteilung der Witwenrente käme aus den oben genannten Gründen (S. 6) nicht in Betracht und würde darüber hinaus einen nur rein formellen Aspekt darstellen. Der Sinn und Zweck einer endgültigen Rentenaufteilung, die Verhinderung einer verlängerten Rentenlaufzeit (BT-Drucksache 10/504,
S. 97), greift vorliegend nicht ein, da die zweite und jüngere Witwe ohne Witwenrentenzahlungsanspruch ist. Jedenfalls ist das Risiko einer verlängerten Rentenlaufzeit nicht größer als in dem Fall, in dem die zweite Witwe gar keinen Antrag gestellt hätte.
Für den möglichen Fall, daß in der Person der zweiten Witwe erneut ein Leistungsanspruch entstehen kann (z. B. im Falle ihrer Scheidung oder des Todes des Ehemannes) bestünde für die Beklagte erneut die Möglichkeit einer Abänderung des Witwenrentenbescheides vom 11.05.1993 gemäß § 48 SGB X.
II.
Soweit die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide und damit auch bezogen auf den Zeitraum vom 01.12.1995 bis
geltend macht, ist die Klage unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vertrauensvorschrift des § 45 SGB X zu beanstanden. Aus den aufgeführten Gründen war der angefochtene Bescheid zu Recht auf der Rechtsgrundlage des § 48 SGB X erlassen worden und der Beginn
des Zahlungsanspruchs der zweiten Witwe als wesentliche Änderung von der Beklagten berücksichtigt worden.
Gemäß Artikel 25 Nr. 6 des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens hatte die Beklagte für den Zeitraum vom
01.12.1995 bis 30.11.1996 die Witwenrente zu Recht auch zu gleichen Teilen aufgeteilt. Denn Artikel 25 Ziffer 6 des deutschmarokkanischen Sozialversicherungsabkommens mit der dort enthaltenen Teilungsregel ist als lex specialis anzuwenden. Hinter dieser vorgehenden Vorschrift treten § 34 Absatz 2 SGB I und § 91 SGB VI, die die Aufteilung der Witwenrenten nach der Dauer der jeweiligen Ehedauer vornehmen, zurück.
Die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung der zweiten Witwe mit ihren Stiefsöhnen ist gemäß § 32 SGB I unbeachtlich, ungeachtet der Frage, ob die Vereinbarung überhaupt Rentenansprüche der Klägerin bzw. der zweiten Witwe regeln sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 189, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).