Themis
Anmelden
Sozialgericht Düsseldorf·S 1 VG 41/19·16.09.2020

OEG/BVG: Entzug der Versorgungsrente wegen gesunkenen GdS nach wesentlicher Änderung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)RentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Weiterzahlung einer nach OEG/BVG gewährten Versorgungsrente wegen psychischer Folgen eines Banküberfalls 1987 über den 31.10.2018 hinaus. Streitentscheidend war, ob eine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X eingetreten und der schädigungsbedingte GdS unter die rentenberechtigende Schwelle gesunken ist. Das Gericht folgte den Gutachten, wonach die Tat nur eine vorübergehende Verschlimmerung eines erheblichen Vorschadens verursachte und sich dieser Anteil seit 2013 gebessert habe. Es erkannte nur noch eine psychoreaktive Störung mit einem GdS von höchstens 20 als Schädigungsfolge an und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Weiterzahlung der OEG/BVG-Versorgungsrente nach Herabsetzung des schädigungsbedingten GdS auf höchstens 20 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung über Versorgungsleistungen nach OEG/BVG kann für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben werden, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

2

Für die Anerkennung von Schädigungsfolgen im OEG/BVG müssen das schädigende Ereignis und das Vorliegen der Gesundheitsstörung im Vollbeweis feststehen; für die Kausalität zwischen Angriff und Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.

3

Bestehen konkurrierende Ursachen (Vorschaden und schädigendes Ereignis), ist versorgungsrechtlich nur der Umstand als Ursache maßgeblich, dem gegenüber anderen Faktoren eine wesentliche Bedeutung zukommt; eine nur untergeordnete Mitwirkung begründet keine rentenberechtigende Schädigungsfolge.

4

Hat ein tätlicher Angriff lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden psychischen Schadens bewirkt und bildet sich dieser Verschlimmerungsanteil zurück, kann der schädigungsbedingte GdS unter die rentenberechtigende Schwelle absinken.

5

Eine Versorgungsrente nach § 31 Abs. 1 BVG setzt voraus, dass der GdS aufgrund anerkannter Schädigungsfolgen die rentenberechtigende Höhe erreicht; verbleibt lediglich ein GdS von 20, besteht kein Rentenanspruch.

Relevante Normen
§ 1 OEG§ 48 SGB X§ 109 SGG§ 48 Abs. 1 SGB X§ 9 BVG§ 31 Abs. 1 BVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung einer Gewalttat, die die Klägerin am 30.12.1987 erlitten hat.

3

Am Tattag ist die Klägerin im Rahmen eines Banküberfalls, den sie als Kundin im Kassenraum miterlebt hat, Opfer einer Gewalttat geworden. Der Täter hielt ihr eine Pistole vor den Bauch und vor den Kopf und forderte das Geld. Der Täter ist wegen räuberischer Erpressung zu zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden.

4

Auf ihren Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurde die Klägerin am 06.11.2011 von M untersucht. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachtern dar, dass bei der Klägerin ein frühkindlicher Vorschaden vorhanden sei. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten nicht allein auf die Folgen der Gewalttat vom 31.12.1987 zurückgeführt werden. Es bestehe eine

6

posttraumatische Belastungsstörung

7

Angst- und depressive Störung

8

Persönlichkeitsstörung mit dependenten und anankastischen Zügen.

9

Auf der Basis dieser Begutachtung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2012 die Gewährung einer Versorgungsrente gegenüber der Klägerin ab. Das Ereignis vom 30.12.1987 stelle eine Gewalttat im Sinne des § 1 OEG dar. Als Schädigungsfolge sei eine

10

„Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung“

11

anzuerkennen.

12

Der Grad der Schädigungsfolge (GdS) berechtige nicht zu einer Rentengewährung, da er nicht wenigstens 25 erreiche. Auf den Widerspruch der Klägerin wertete der Beklagte weitere Befundberichte behandelnder Ärzte der Klägerin aus und gewährte der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 03.06.2013 ab dem 01.10.2010 eine Versorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG auch in Form einer Versorgungsrente nach einem GdS von 30. Als Schädigungsfolge wurde eine „posttraumatische Belastungsstörung“ anerkannt.

13

Anlässlich einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung holte der Beklagte eine versorgungsmedizinische Stellungnahme ein. Unter dem 27.09.2016 wird dort beschrieben, dass aus dem Zentrum für Psychotraumatologie und aus der Praxis von C neue Befundberichte vorlägen. Vor neunundzwanzig Jahren sei die Klägerin einmalig bei einem Banküberfall mit dem Tode bedroht worden. Jetzt, nach Freilassung des Täters aus der Haft, habe sie Angst vor Rache. Die Unterlagen enthielten erhebliche andere Belastungsfaktoren der Klägerin, die bis in ihre frühe Kindheit zurückreichten. Auch in jüngerer Zeit habe es andere neuerliche Belastungssituationen gegeben.

14

Daraufhin holte der Beklagte ein psychiatrisches Gutachten von T1-T2 ein. Die Sachverständige erstellte ihr Gutachten unter dem 03.09.2017. Das einmalige Ereignis von 1987 sei bei der Klägerin auf ein durch frühere Erlebnisse geschwächte Ich-Strukturen gestoßen. 2010 sei es durch die Erinnerung an das Erlebnis von 1987 zur Manifestation einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, die allerdings schon damals multifaktoriell gewesen sei. Weitere schwere Belastungen zögen sich wie ein roter Faden durch das Leben der Klägerin.

15

An Diagnosen stellte die Sachverständige:

17

komplexe posttraumatische Belastungsstörung von depressivem ängstlichen und zwanghaftem Verlaufstyp

19

rezidivierende depressive Störungen; zur Zeit mittelgradige Episode

21

Agoraphobie mit Panikstörungen

23

Zwangsstörungen (Handlungen, Rituale)

25

Nur die beschriebene komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei auf das Ereignis von 1987 zurückzuführen. Der darauf entfallende Grad der Schädigungsfolge betrage 20.

26

Mit Bescheid vom 17.09.2018 stellte der Beklagte die Schädigungsfolge der Klägerin neu fest.

27

„Posttraumatische psychische Störung“.

28

Ein GdS von wenigstens 25 würde nicht mehr bestehen. Deshalb werde ab dem 01.11.2018 keine Versorgungsrente mehr gezahlt.

29

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2019 zurückgewiesen. In den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) eingetreten. Deshalb sei ab dem Folgemonat nachdem dies festgestellt worden sei, keine Versorgungsrente mehr zu zahlen. Denn der GdS bzgl. der Schädigungsfolgen betrage nicht mehr wenigstens 25.

30

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 29.05.2019 Klage erhoben. Mit ihrer Klage begehrt sie die Weiterführung ihrer Rentenzahlung auch über den 31.10.2018 hinaus.

31

Die Klägerin beantragt,

32

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2019 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen der am 30.12.1987 erlittenen Gewalttat auch über den 31.10.2018 hinaus eine Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 zu gewähren.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Entscheidung im Verwaltungsverfahren zutreffend und rechtmäßig gewesen ist. Angesichts des bei der Klägerin bestehenden Vorschadens habe die einmalige Gewalttat von 1987 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden gesundheitlichen Schadens geführt, die sich nunmehr wieder gebessert habe. Aufgrund dieser wesentlichen Änderung komme eine Rente nach dem 31.10.2018 nicht mehr in Betracht.

36

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Q1-U. Die Psychiaterin und Psychotherapeutin hat ihr Gutachten unter dem 08.08.2019 erstattet. In der Anamnese gibt sie zunächst die Beschwerden der Klägerin wieder. Sie habe ständig Angst und lenke sich mit Putzen, Garten- und Hausarbeit ab. Aus ihrer Lebensgeschichte berichtet die Klägerin, dass sie die zweite uneheliche Tochter der Mutter gewesen sei. Angeblich sei sie aus einer inzestuösen Beziehung der Mutter zum Stiefvater entstanden. Die ersten drei Lebensjahre habe sie im Kloster verbracht, woran sie aber keine Erinnerung mehr habe. Danach sei sie zurück zur Mutter gekommen, die in einer neuen Beziehung gelebt habe. Ihre Kindheit habe sie als lieblos empfunden. Ein Gespräch mit der Mutter über ihre Herkunft sei nicht möglich gewesen. Sie sei häufig und ungerecht geschlagen worden. Nach Schulschwierigkeiten habe sie eine Sonderschule besuchen müssen. Mit 20 Jahren habe sie geheiratet. Der einzige Sohn aus dieser Beziehung sei ein Wunschkind gewesen. Dennoch habe sie Kontaktschwierigkeiten zur Familie des Sohnes. Deshalb empfinde sie Trauer und Hilflosigkeit, jedoch keine Wut oder Ärger.

37

Fremdanamnestisch berichtet der Ehemann der Klägerin, dass er seine Frau als lebenslustige Frau kennengelernt habe. Damals sei sie 18 Jahre alt gewesen. Der Überfall 1987 sei ängstigend gewesen. In den Jahren danach habe die Klägerin aber keine Ängste gehabt, da sie ihre ganze Energie in ihre Arbeit gesteckt und diese auch gut geschafft habe. Im Jahre 2010 habe die Klägerin anlässlich eines Kuraufenthaltes in Bad Mergentheim eine maskierte Polizeieinheit im Einsatz beobachtet. Das sei für sie ein sehr irritierendes Erlebnis gewesen. Erst im Laufe der folgenden Jahre hätten die Ängste bei ihr zugenommen. Seit 2012 sei die Klägerin im B Krankenhaus behandelt worden. Seit der letzten stationären Behandlung in 2013 sei sie psychisch etwas stabiler geworden.

38

In ihrer Beurteilung beschreibt die Sachverständige, dass primär davon auszugehen sei, dass bei der Klägerin eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit manifester Persönlichkeitsstörung, die Angstbereitschaft und die Stimmungsregulation bei ihr ungünstig beeinflusse. Eine bestehende Sprechstörung gehe vermutlich bis in die Kindheit zurück und habe zum Besuch der Sonderschule geführt. Belastungssituationen in der Biografie der Klägerin steuerten die weitere Bewältigung der Angst ungünstig. Insoweit sei von einem Vorschaden auszugehen.

39

Es sei nicht auszuschließen, dass das Ereignis von 1987 primär eine leichte posttraumatische Belastungsstörung verursacht habe. Die im B Krankenhaus gestellte Diagnose einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung“ beziehe sich auch und überwiegend auf eine komplexe Traumatisierung in der Kindheit der Klägerin. Das Ereignis von 1987 habe höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt. Die Folgen dieser Verschlimmerung seien als gebessert anzusehen. Überwiegend leide die Klägerin aktuell an psychischen Gesundheitsstörungen, die nicht schädigungsbedingt seien. Nicht mehr die abgeklungene leichte oder auch partielle posttraumatische Belastungsstörung steuerte das Krankheitsbild, sondern der Vorschaden.

40

Als Diagnosen stellte die Sachverständige:

42

generalisierte Angststörung

44

rezidivierende Depression; derzeit leichte Episode

46

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, selbst unsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen

48

komplexe posttraumatische Belastungsstörungen.

50

Lediglich die komplexe posttraumatische Belastungsstörung beinhalte einen Verschlimmerungsanteil, der durch das Ereignis vom 30.12.1987 verursacht worden sei. Dieser Verschlimmerungsanteil habe sich seit 2013 gebessert. Als Schädigungsfolge sei nunmehr anzuerkennen:

51

„psychoreaktive Störung“.

52

Der GdS für diese Schädigungsfolge betrage höchstens 20. Insoweit sei eine wesentliche Änderung eingetreten, als in den Folgen der Gewalttat vom 30.12.1987 ein Rückgang der Beeinträchtigung zu verzeichnen sei. Insoweit sei auch in den tragenden Bedingungen für das heute im Vordergrund stehende Krankheitsbild ein Wechsel in der Wesensgrundlage eingetreten.

53

In ihrer Stellungnahme zu dem eingeholten Sachverständigengutachten betonte die Klägerin, dass die Kindheitserlebnisse völlig überbewertet würden. Deshalb beantragte sie, ein weiteres Gutachten zur Fragestellung einzuholen.

54

Das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten erstattete  unter dem 19.02.2020. Zusammenfassend kommt Q2 G zu dem Ergebnis, dass in den Schädigungsfolgen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Der auf die Schädigungsfolgen zu beziehende GdS betrage heute höchstens 20. Bereits das Gutachten von T1-T2 habe die Vorschädigung der Klägerin betont. Dies sei durch das Gutachten von Q1-U bestätigt worden. Diesem Gutachten sei bis ins Detail zuzustimmen.

55

Aufgrund der wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten hat das Gericht sowohlQ1_U/ als auch G um ergänzende Stellungnahmen zu ihren Gutachten gebeten.Q1-U teilte unter dem 03.05.2020 mit, dass sie an ihrer Bewertung festhalte. Auch G stellte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2020 fest, dass das Ereignis von 1987 nicht den wesentlichen Grund für die jetzigen Beschwerden der Klägerin darstelle.

56

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

58

Die Klage ist unbegründet.  Die Klägerin wird durch die angefochtene Entscheidung vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2019 nicht in ihren Rechten beschwert. Die Entscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte, die der Klägerin durch Bescheid vom 03.06.2013 gewährte Versorgungsrente mit Wirkung ab dem 01.11.2018 entzogen. Denn in den, der Entscheidung von Juni 2013 zugrunde gelegten medizinischen Verhältnissen ist bei der Klägerin eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten, mit der Folge, dass die Schädigungsfolgen keinen GdS mehr in rentenberechtigender Höhe bedingen.

59

Wer im Geltungsbereich des Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

60

Gemäß § 9 Bundesversorgungsgesetz erhält ein Beschädigter Beschädigtenrente. Gemäß § 31 Abs. 1 BVG wird eine Beschädigtenrente ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 gewährt. Der Grad der Schädigungsfolgen wird nach § 30 Abs. 1 BVG nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben bemessen. Dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wieviel die Befähigung zur üblichen auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Das schädigende Ereignis selbst und das Vorliegen bestimmter Schädigungsfolgen müssen dabei im Sinne des Vollbeweises erwiesen sein. Hinsichtlich der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Eintritt einer bestimmten Schädigungsfolge und dem dadurch verursachten GdS, gilt das Kausalitätsprinzip der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Ursächlich in diesem Sinne ist die Bedingung im naturwissenschaftlich philosophischen Sinne, die wegen ihrer bestehenden Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, so sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinanderstehende Mitursachen und wie Ursachen zu bewerten, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechtes.

61

Bereits mit Bescheid vom 11.07.2012 hat der Beklagte das Ereignis vom 30.12.1987 als Gewalttat zu Lasten der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG anerkannt. Trotz der anfangs durch das Gutachten von M beschriebenen medizinischen Bedenken, dass durch die Gewalttat ein GdS in rentenberechtigender Höhe entstanden ist, hat der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 03.06.2013 Schädigungsfolgen nach einem GdS von 30 bei der Klägerin anerkannt und ihr ab dem 01.10.2010 eine Versorgungsrente nach diesem GdS gewährt.

62

Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

63

Auch bestandskräftig gewordene Bescheide können mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Zu Recht ist der Beklagte von einer wesentlichen Änderung, in dem der Entscheidung von Juni 2013 zugrundeliegenden Tatsachen, ausgegangen. Denn die durch das Ereignis vom 30.12.1987 bei der Klägerin verursachten Verschlimmerungsanteile, bezogen auf einen bestehenden Vorschaden, haben sich im Nachhinein nämlich etwa seit 2013 wieder verbessert, so dass ein rentenberechtigender GdS von wenigstens 25 wegen der Schädigungsfolgen bei der Klägerin nicht mehr besteht.

64

Zu dieser Überzeugung ist das Gericht auf der Basis des Gutachtens von Q1-U vom 08.08.2019 gelangt.

65

Demnach bestand und besteht bei der Klägerin eine psychiatrische Erkrankung im Sinne eines Vorschadens, die bereits vor dem 30.12.1987 entstanden ist.

66

Bereits M hat in dem allerersten Gutachten über die Klägerin unter dem 06.11.2011 eine frühkindliche Schädigung der Klägerin beschrieben. Bereits aus seiner Sicht bestand in den Folgen des Ereignisses von 1987 nur ein geringer Verschlimmerungsanteil, bezogen auf diesen Vorschaden.

67

T1-T2 konkretisierte diese Sachlage in ihrem Gutachten vom 03.09.2017 dahingehend, dass neben den übrigen psychiatrischen Diagnosen der Klägerin auch eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden hat und besteht. Diese sei allerdings multifaktoriell. Das bedeutet, dass eine Vielzahl von ungünstigen Ereignissen, unter anderem auch das Ereignis von 1987, die Klägerin beeinträchtigt hat. Durch das Beobachten des Polizeieinsatzes 2010 in Bad Mergentheim sei es zu einer Manifestation dieser multifaktoriellen posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Der Anteil dieser Gesundheitsbeeinträchtigung, der sich auf das Ereignis vom 30.12.1987 stützt, sei aber nur mehr mit einem GdS von 20 zu bewerten.

68

Diese Einschätzung wird durch das vonQ1-U erstattete Gutachten vollumfänglich bestätigt. Die Sachverständige beschreibt zunächst in ihrem Gutachten die, die Klägerin belastenden Faktoren in ihrer Kindheit und in ihrem späteren Leben. Auf dieser Basis stellt sie überzeugend dar, dass das Ereignis vom 30.12.1987 sicherlich beeinträchtigend für die Klägerin gewesen ist, jedoch nicht den ausschlaggebenden Grund für ihre fortlaufenden Beschwerden darstellt. Auch Q1-U kommt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Ereignis von 1987 eine vorübergehende Verschlimmerung eines bestehenden Vorschadens bewirkt hat. Die Auswirkungen beider Umstände sind erst ab dem Ereignis in 2010 bemerkbar geworden. Durch die Behandlung im B Krankenhaus hat sich der Zustand der Klägerin verbessert. Diese Verbesserung bezieht die Sachverständige Q1 U auf den Verschlimmerungsanteil durch das Ereignis von 1987. Die Auswertung der Unterlagen aus dem B Krankenhaus beschreibt die Sachverständige so, dass auch dort von einer komplexen Traumatisierung im Kindesalter ausgegangen worden ist. Das Ereignis von 1987 könne von daher nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt haben. Die Folgen dieser Verschlimmerung seien als gebessert anzusehen.

69

Die Ursache für die heute bei der Klägerin bestehenden nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigungen liegt nicht in dem Ereignis vom 30.12.1987, sondern im Wesentlichen in den übrigen belastenden Lebensfaktoren der Klägerin.

70

Die heute noch verbliebene Schädigungsfolge nach dem Vorfall vom 30.12.1987 in Form einer psychoreaktiven Störung bedingt höchstens einen GdS von 20. Auch bezüglich dieser Einschätzung schließt sich die Kammer dem Gutachten von Q1-U an. Diese Bewertung steht im Einklang mit dem insoweit maßgeblichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Klägerin auch heute noch unter nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigungen zu leiden hat. Bei der gerichtlichen Entscheidung durfte jedoch nicht außer Acht bleiben, dass die Klägerin in ihrem Leben unter vielfältigen ungünstigen Beeinträchtigungen zu leiden hatte und zu leiden hat, bei denen das Ereignis vom 30.12.1987 nur eines von vielen belastenden Faktoren darstellte.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.