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Sozialgericht Dortmund·S 89 BA 2/21 ER·21.11.2021

Eilrechtsschutz gegen Summenbeitragsbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV im Taxigewerbe

SozialrechtRentenversicherungsrechtArbeitsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid (inkl. Säumniszuschlägen) aus einer Betriebsprüfung. Streitpunkt war insbesondere eine auf Jahresfahrleistungen und einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 18,15 km/h beruhende Schätzung, aus der die Beschäftigung nicht gemeldeter Arbeitnehmer und Versicherungspflicht eines als Minijob geführten Fahrers abgeleitet wurde. Das Gericht verneinte überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und sah weder eine hinreichend wahrscheinliche höhere Durchschnittsgeschwindigkeit noch eine unbillige Härte glaubhaft gemacht. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitragsnachforderung mangels überwiegender Zweifel und unbilliger Härte abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beitragsbescheiden entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG; eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG setzt eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung überwiegender Rechtmäßigkeitszweifel oder unbilliger Härte voraus.

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Überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids liegen im Eilverfahren nur vor, wenn nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts spricht; die bloße Möglichkeit weiterer Sachaufklärung genügt nicht.

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Ein Summenbeitragsbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV ist zulässig, wenn Aufzeichnungspflichten verletzt wurden und dadurch Versicherungs- oder Beitragspflicht bzw. Beitragshöhe nicht verlässlich festgestellt werden können; die eingeschränkte Repräsentativität einer Schätzgrundlage kann Folge der Aufzeichnungsmängel des Arbeitgebers sein.

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Nachträglich erstellte Fahr- und Stundenzettel können im Eilverfahren ungeeignet sein, die Glaubhaftigkeit einer abweichenden tatsächlichen Betriebsorganisation oder Schätzparameter (z.B. höhere Durchschnittsgeschwindigkeit) zu belegen.

5

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheids ist nicht bereits durch wirtschaftliche Belastungen begründet; erforderlich ist eine substantiierte Darlegung schwerer, kaum wiedergutzumachender Nachteile (bis hin zur Existenzvernichtung) unter Offenlegung der Gesamtvermögenslage.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG§ 28p SGB IV§ 24 SGB IV§ 28f Abs. 2 SGB IV

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.09.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2020 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 19520,47 EUR festgesetzt.

Rubrum

2

Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 89 BA 2/21 ER
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Beschluss

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In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

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Antragstellerin

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Antragsgegnerin

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hat die 89. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 22.11.2021 durch die Vorsitzende, Richterin Hegemann, beschlossen:

11

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.09.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2020 wird abgelehnt.

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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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Der Streitwert wird auf 19520,47 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.09.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2020, mit dem diese für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.12.2018 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 78081,89 EUR geltend macht. In der Nachforderung sind Beitragsforderungen in Höhe von 54267,89 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 23814,00 EUR enthalten.

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Die Antragstellerin betreibt seit dem 01.04.2014 ein Taxigewerbe. Insbesondere führt sie für Krebskranke und Dialysepatienten Krankenfahrten durch. In ihrem Betrieb sind ihre Tochter Frau A, als auch deren Partner B angestellt und bei der Sozialversicherung angemeldet. Zudem war Herr C (im Folgenden Arbeitnehmer D) bei der Antragstellerin beschäftigt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte aufgrund des im Arbeitsvertrag vereinbarten geringfügigen Beschäftigungsumfangs nicht. Die Antragstellerin verfügt über zwei Betriebsfahrzeuge (Taxen), einen ebenfalls betrieblich genutzten Mietwagen und seit 2016 auch über ein weiteres privat genutztes Fahrzeug.

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Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des Hauptzollamtes (HZA) Dortmund Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Dortmund (Aktenzeichen: EV 193/18 – E 3206) wurden der Antragsgegnerin Unterlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Auswertung und Prüfung übersandt. Die Antragsgegnerin nahm die Unterlagen zum Anlass im Zeitraum 03.01.2020 bis 22.04.2020 für den Zeitraum April 2014 bis Dezember 2018 eine Betriebsprüfung durchzuführen.

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Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.06.2020 zum Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung an. Eine Reaktion der Antragstellerin blieb aus.

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Die Antragsgegnerin erließ am 21.08.2020 einen Nachforderungsbescheid in genannter Höhe gegenüber der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe ihre Aufzeichnungspflichten verletzt. Ausgehend von den ermittelten Jahresfahrleistungen der Taxen und unter Zugrundelegung einer - durch Auswertung verwertbarer Unterlagen- ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit von 18,15 km/h, sei davon auszugehen, dass Entgelte an unbekannte, nicht zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer gezahlt wurden, als auch dass für den Arbeitnehmer D aufgrund der Überschreitung der Entgeltgrenzen eine Versicherungspflicht bestanden habe. Im Rahmen der Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit seien vorhandene Unterlagen (Kalkulationsmodell zur Ermittlung des Arbeitsentgeltes, Fahrer- und Schichtzettel, Lohnbuchhaltung, forensisch gesicherte Digitaldaten, weitere Unterlagen aus der Buchhaltung des Betriebes, Zeugenaussage des Arbeitnehmer D, Auswert- und Schlussberichte FKS AB) ausgewertet worden. Allerdings seien einige der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Fahrer- und Schichtzettel) nicht einbezogen worden, da diese erst nachträglich erstellt worden seien. Grundlage der Bestimmung der gefahrenen Jahreskilometer seien lediglich die Jahresfahrleistungen der Taxen gewesen. Eine Mitberücksichtigung des Mietwagens sei nicht erfolgt, da die Antragstellerin angegeben habe, diesen sei sie durchgehend ausschließlich selbst gefahren. Darüber hinaus sei eine familienhafte Mitarbeit nicht erkennbar. Ausgehend von einer Arbeitskraft der Antragstellerin von 100 Stunden im Monat, lasse sich aus den Jahresfahrleistungen ein zusätzlicher Stundenbedarf bestimmen (2014: 2687 Stunden; 2015: 2691 Stunden; 2016: 3908 Stunden; 2017: 2288 Stunden; 2018: 3150 Stunden). Diesen Bedarf habe die Antragstellerin nur durch weitere Arbeitskraft decken können. Eine Meldung weiterer Arbeitskräfte habe nicht stattgefunden. Die Antragstellerin habe bedingt vorsätzlich Auskünfte oder Entscheidungen nicht eingeholt, ansonsten wäre ihr die Meldungspflicht bekannt gewesen. Im Rahmen der beitragsrechtlichen Beurteilung sei für Arbeitnehmer D von 2015 bis 2016 ein stündliches Entgelt von 8,50 EUR (Mindestlohn) und ab 2017 von 8,84 EUR (Mindestlohn) berücksichtigt worden. Hinsichtlich der unbekannten Arbeitnehmer sei für 2014 ein Stundenlohn von 5,00 EUR und für die Folgezeit ein Stundenentgelt entsprechend des Mindestlohnes anzusetzen.

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Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Insbesondere legte sie aktuelle Cockpitaufnahmen vor, auf welchen eine deutlich höhere Durchschnittsgeschwindigkeit zu erkennen war.

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Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.11.2020 ab. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden nicht und die sofortige Vollziehung habe auch nicht eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

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Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führt die Antragsgegnerin aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis immer dann begründet sei, wenn eine Eingliederung der Person in den Betrieb erfolge und dieser für seine Mitarbeit ein Entgelt beziehe. Die Antragstellerin sei zwingend auf die Mithilfe ihrer Tochter und deren Lebensgefährten angewiesen gewesen. Ohne diese sei die Beschäftigung fremder Arbeitnehmer erforderlich gewesen, um den Betrieb betreiben zu können. Eine familienhafte Mitarbeit scheide daher aus. Zudem sei nicht ersichtlich, wieso die Durchschnittsgeschwindigkeit höher sein soll. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bestimmung zu Gunsten der Antragstellerin zunächst eine Eigenleistung von 100 Stunden Arbeitskraft monatlich auf die Fahrten der Taxen angerechnet wurde, obwohl die Antragstellerin behauptet habe, sie habe das Mietfahrzeug genutzt. Zudem seien Standzeiten (Wartezeiten, Einstiegs- und Ausstiegszeit, Halt an der Ampel o.Ä.) gerade nicht mit eingerechnet worden. Eine solche Berücksichtigung würde vielmehr zu einer Verringerung der Durchschnittsgeschwindigkeit führen. Auch aus den vorhandenen Unterlagen ergebe sich eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit gerade nicht. Aus den Abrechnungen der E sei nicht ersichtlich, wohin die durchgeführten Fahrten gingen, noch welche Strecke gewählt wurde. Im Stadtverkehr sei eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit unwahrscheinlich.

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Die Antragstellerin hat am 13.01.2021 einen Antrag im einstweiligen Rechtschutz gestellt. Sie führt zum Ablauf der Auftragsabwicklung aus, dass der Hauptauftraggeber die MVZ Onkologie GmbH sei. Diese organisiere ihre Krankenfahrten. In zeitlicher Hinsicht sei dies derart organisiert, dass sie keinen Leerlauf habe. Sie hole die Patienten ab und nehme bei Ankunft direkt den nächsten wartenden Patienten an der Praxis oder zu Hause wieder mit. Wartezeiten entstünden für sie hierbei gerade nicht. Der Umfang der jeweiligen Krankenfahrten ergebe sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aus den Abrechnungen der Apotheken- Verrechnungs- Dienst A. B. P. Die Fahrten würden sich hierbei nicht nur auf das Stadtgebiet in AB erstrecken. Vielmehr seien Strecken auch im Umkreis von AB zurückgelegt worden. Bei Langstrecken seien 19 % Umsatzsteuer angefallen. Auch dieser Umstand ergebe sich aus den Abrechnungen der Apotheken Verrechnungs- Dienst A. B. P. Bei Langstrecken sei von einer erhöhten Durchschnittsgeschwindigkeit auszugehen. Dies habe die Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen.

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Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage sei eine kalkulatorische Schätzung- ausgehend von den Jahresfahrleistungen der Betriebsfahrzeuge und einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 18,15 km/h. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie sich diese Geschwindigkeit bestimme. Die durch die Antragsgegnerin zu Grunde gelegten Unterlagen würden alleine das Fahrverhalten des Arbeitnehmer D für das Zeitfenster 18.05.2018 bis 08.07.2018 dokumentieren. Die Zeitspanne (unter 3 Monaten) sei als Grundlage nicht heranzuziehen. Zudem habe dieser keine Krankenfahrten – die Haupttätigkeit der Antragstellerin- absolviert. Die verwendete Grundlage spiegele die tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise wider. Die sofortige Vollziehung stelle für sie ferner eine unbillige Härte dar.

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Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

27

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.09.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2020 anzuordnen.

28

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

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                                          den Antrag abzulehnen.

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Sie ergänzt ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei nochmals zu betonen, dass die Antragstellerin bereits durch Nichtberücksichtigung der Standzeiten bessergestellt worden sei. Solche Standzeiten entstünden jedenfalls durch das Ein- und Aussteigen der „kranken“ Patienten. Dies nehme durchaus eine längere Zeit in Anspruch. Für eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit könne nicht auf die in den Abrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuerhöhe zurückgegriffen werden. 7 % Umsatzsteuer fielen immer dann an, wenn die Fahrt innerhalb einer Gemeinde liege oder die Strecke weniger als 50 km ausmache. Aus der veranschlagten Umsatzsteuer ergebe sich daher nicht, ob es sich bei den Fahrten um reine Taxifahrten oder um Krankenfahrten gehandelt habe. Die inzwischen von der Antragstellerin und den angemeldeten Mitarbeitern vorgelegten Fotos des Autocockpits und der Fahrer seien nicht aussagekräftig. Diese würden gerade nicht in den hier streitgegenständlichen Zeitraum fallen und daher keine Repräsentativität entfalten. Vielmehr sei die Notwendigkeit der Schätzung auf die Verletzung der Aufzeichnungspflichten durch die Antragstellerin zurückzuführen. Sie habe die Nachweise zu erbringen, dass sie ausschließlich Krankenfahrten durchgeführt habe. Aus den Stundenzetteln ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes- insbesondere zu den Abrechnungen E, den Cockpitaufnahmen sowie den vorgelegten Stundenzetteln -wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

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II.

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Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.09.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2020 ist unbegründet.

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Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG – so wie im vorliegenden Fall – bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge.

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Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs vom 17.09.2020, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2016 – L 8 R 221/14 B ER –, Rn. 2, juris).

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Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Anfechtungsrechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren (Widerspruch vom 17.09.2020) nicht anzuordnen, da weder überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2020 als begründet erweisen wird, noch die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes eine unbillige Härte zur Folge hätte.

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Es ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Bescheid vom 21.08.2020 im Widerspruchsverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV.

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Soweit die Antragsgegnerin die Beitragsnacherhebung nicht personenbezogen durch Summenbeitragsbescheid geregelt hat, findet dies seine Grundlage in § 28f Abs. 2 SGB IV. Nach dessen Satz 1 kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.

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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Eine Anhörung der Antragstellerin gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist vor Erlass des Bescheides vom 21.08.2020 mit Schreiben vom 23.06.2020 erfolgt.

42

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Das Gericht geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Arbeitnehmer D Entgelte in einer Höhe bezogen hat, aufgrund welcher er der Versicherungspflicht unterlag, als auch davon, dass die Antragstellerin unbekannte Arbeitnehmer beschäftigt hat ohne Sozialversicherungsbeiträge für diese abzuführen.

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Das Gericht hält es zunächst für überwiegend wahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer D Entgelte erhalten hat, deren Höhe die Grenzen der Versicherungsfreiheit überschritten haben. Hierzu kann sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Arbeitnehmer D im Rahmen seiner zeugenschaftliche Vernehmung während der zollinternen Ermittlungen gestützt werden. Dieser gab an, dass er mehr Geld erhalten habe, als auf der Lohnabrechnung durch die Antragstellerin ausgewiesen worden sei. Er habe zeitweise sein Entgelt als Monatslohn erhalten, mal habe er als Entlohnung aber auch- in Absprache mit der Antragstellerin- 40 % der Tageseinnahmen entnommen. Insoweit hat sich die Antragstellerin zulässigerweise -aus Gesichtspunkten der effektiven Strafverteidigung – nicht weiter eingelassen. Anhaltspunkte, die für eine tatsächlich gelebte, sozialversicherungsfreie, geringfügige Beschäftigung sprechen, vermag das Gericht im Rahmen des hiesigen einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit erkennen.

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Zudem geht auch das Gericht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin weitere unbekannte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt hat, für welche sozialversicherungsrechtliche Beiträge nicht abgeführt worden sind. Die Jahresfahrleistungen der betrieblichen Fahrzeuge (im Folgenden gemeint sind allein die Taxen der Antragstellerin) können bei Zugrundelegung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 18,15 km/h nicht durch die Antragstellerin, ihre 2 gemeldeten Arbeitnehmer (ihre Tochter und deren Partner) und den Arbeitnehmer D absolviert worden sein.

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Anknüpfungspunkt im vorliegenden Rechtsstreit ist die Durchschnittsgeschwindigkeit von 18,15 km/h. Nach summarischer Prüfung ergibt sich für das Gericht nicht mit der erforderlichen, hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit der einbezogenen Fahrzeuge.

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Zunächst einmal verkennt das Gericht hierbei nicht, dass die von der Antragsgegnerin ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit von 18,15 km/h aus Fahraufzeichnungen des Arbeitnehmers D für den Zeitraum 18.05.2018 bis 08.07.2018 ermittelt wurde. Hierbei handelt es sich um einen im Vergleich zum Prüfungszeitraum relativ kurzen Zeitraum von unter drei Monaten. Bei den ausgewerteten Daten handelt es sich des Weiteren um Fahrerdaten des Arbeitnehmer D. Unter Bezugnahme auf das zum Arbeitsumfang des Arbeitnehmers D Ausgeführte, begründet die Auswertung in Bezug auf den konkreten Fahrer keine durchschlagenden Bedenken. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass der Arbeitnehmer D ausschließlich Taxifahrten (mit möglicherweise niedrigeren Durchschnittsgeschwindigkeiten) durchgeführt hat. Insoweit macht sie Ausführungen, die der Aussage des Arbeitnehmers D im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung widersprechen. Dieser gab an, auch Krankenfahrten durchgeführt zu haben.

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Die Einschränkungen in der Repräsentativität (kurze Dauer) hingegen sind auf die fehlende Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflicht der Antragstellerin zurückzuführen. Die Heranziehung weiterer Unterlagen - insbesondere hinsichtlich der gemeldeten Arbeitnehmer der Antragstellerin – war - ausweislich des Ermittlungsberichts der FKS- für die Antragsgegnerin nicht möglich. Fahr- und Stundenzetteln, die nachträglich angefertigt wurden, stellen die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mit ausreichender Glaubhaftigkeit dar.

48

Anhaltspunkte, die im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Prüfung, die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich höheren Durchschnittsgeschwindigkeit begründen können, sind in der Gesamtschau nicht erkennbar.

49

Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe ein Krankentransport durchgeführt, begründet die Annahme einer höheren Durchschnittsgeschwindigkeit aus sich heraus nicht. Allein die Unterscheidung zu einem originären Taxiunternehmen lässt keine verlässlichen Schlüsse auf eine tatsächlich höhere Durchschnittsgeschwindigkeit zu. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich nach Auffassung des Gerichts nicht eindeutig bestimmen lässt, wie viele Krankenfahrten und wie viele „normale“ Taxifahrten durchgeführt wurden. Eine reine Beschränkung auf Krankenfahrten kann bereits aufgrund des Vortrags der Antragstellerin nicht angenommen werden. Diese führt wie bereits ausgeführt aus, ihr Arbeitnehmer D habe keine Krankenfahrten durchgeführt. Zudem führt die Durchführung eines Krankentransport- in hoher Intensität- nicht zwangsläufig und uneingeschränkt dazu, dass Standzeiten der Fahrzeuge vollständig entfielen. Dies ist zum einen durch natürliche Standzeiten (Ampel, Einstiegs- und Ausstiegszeit) zwingend unmöglich. Auch der pauschale Vortrag der Antragstellerin, sie habe faktisch keine Standzeiten gehabt, da die Patienten stets bereits auf sie gewartet hätten, vermag für das Gericht ohne weitergehende Substantiierung die erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht zu begründen. Es bleibt anhand der vorgelegten Unterlagen vielmehr nicht aufklärbar, wer, wann und in welchem Umfang die Fahrten (mit von der Antragstellerin behaupteter, geringer Wartezeit) durchgeführt haben soll.

50

Auch der Vortrag der Antragstellerin, es seien viele Überortsfahrten durchgeführt worden, aus denen sich eine deutlich höhere Durchschnittsgeschwindigkeit ergebe, überzeugt das Gericht nicht, um eine solche tatsächlich anzunehmen. Dabei wird nicht verkannt, dass ausweislich der Bestätigung der MVZ Onkologie GmbH Fahrten für Patienten auch im weiteren Umkreis von AB selbst durchgeführt wurden. Auch die vorgelegten Abrechnungen des E sind hierbei berücksichtigt worden. Aus denen ergibt sich allerdings nur, dass Fahrten mit einer jeweils konkret bezifferten Streckenlänge durchgeführt worden sind. Die konkret gewählte Strecke (gemeint ist der konkret gewählte Weg) lässt sich den Aufzeichnungen zur Bestimmung der (Über)Örtlichkeit nicht entnehmen.

51

Ferner vermögen die von der Antragstellerin inzwischen vorgelegten Cockpitaufnahmen nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zwar sind diesen Aufnahmen höhere Durchschnittsgeschwindigkeiten zu entnehmen. Den Aufnahmen fehlt es jedoch an jeglicher Aussagekraft für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Die Aufnahmen sind im Nachgang erstellt worden, weisen nur ein Momentum auf und lassen eine zweifelsfreie Zuordnung als Betriebsfahrt (Krankenfahrt- oder Taxigewerbe) nicht zu.

52

Auch der von den Beteiligten geführte Austausch bezüglich der den Fahrtenabrechnungen unterliegenden Umsatzteuer (7 % vs. 19%) vermag die Überzeugung nicht begründen, dass eine tatsächlich höhere Durchschnittsgeschwindigkeit zugrundzulegen ist. Zum einen hat die Antragstellerin zutreffend ausgeführt, dass die Umsatzsteuerhöhe keine Rückschlüsse auf die Art der durchgeführten Fahrt (Krankenfahrt/ Taxifahrt) zulässt. Zudem ist die Umsatzsteuerhöhe nicht geeignet nachzuweisen, welcher konkrete Weg, mit welchen straßenverkehrsrechtlichen Gegebenheiten zurückgelegt worden ist.

53

Hervorzuheben ist vielmehr, dass im Rahmen der Auswertung der Jahreslaufleistungen der Betriebsfahrzeuge die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits insoweit entgegengekommen ist, als dass allein die durch die Taxen gefahrenen Kilometer berücksichtigt wurden. Die Fahrleistung des Mietwagens wurde außer Betracht gelassen, da die Antragstellerin angegeben hatte, nur sie habe den Mietwagen genutzt. Bei der Berücksichtigung der Eigenleistung in Bezug auf die ausgewerteten Fahrzeuge ist zusätzlich zu ihren Gunsten eine Nutzung der ausgewerteten Fahrzeuge auch durch sie zugrunde gelegt worden. Zudem ist bei Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit kein Abschlag für natürliche Standzeiten vorgenommen worden.

54

Die Ausführungen zur familienhaften Mitarbeit überzeugen. Ohne die Mitarbeit der gemeldeten Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers (Tochter und ihr Partner) wäre die Antragstellerin auf die Einstellung weiterer Mitarbeiter angewiesen gewesen.

55

Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Nachforderung bestehen keine Bedenken. Einwendungen sind insbesondere auch von der Antragstellerin nicht erhoben worden.

56

Die erhobenen Säumniszuschläge sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderungen durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).

57

Der Antragstellerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Leistung zu geringer Sozialversicherungsbeiträge hatte. Nimmt man wie zuvor dargelegt an, dass sowohl der Arbeitnehmer D, als auch weitere unbekannte Arbeitnehmer außerhalb eines sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sind, ist jedenfalls in einem Betrieb- wie von der Antragstellerin geführt- anzunehmen, dass diese Kenntnis von den tatsächlich geleisteten und den offiziell (nicht) abgerechneten Arbeitsstunden hatte.

58

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin zudem darauf, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegten Pflichten sind (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2014 – L 8 R 737/13 B ER -. Rn. 60, juris). Darüberhinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung hat die Antragstellerin schließlich nicht substantiiert dargelegt. Diese müssten im Weiteren auch noch das Interesse der Antragsgegnerin an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse der Antragsgegnerin an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung wird aber gerade dann hoch sein, wenn die Antragstellerin behaupte, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation ist die Antragsgegnerin gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge, darzustellen, dass das Betreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2011 – L 8 R 701/11 B ER -, Rn. 25, juris). Eine solche Darstellung ist der Antragstellerin jedoch nicht gelungen, auch wenn diese ausführt, dass eine Insolvenz nicht mehr abwendbar wäre, sodass sie und ihre Arbeitnehmer arbeitslos würden. Diese Aussage ist in ihrer Pauschalität nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für die geltend gemachte Forderung der Antragsgegnerin mit ihrem gesamten und nicht nur mit ihrem geschäftlichen Vermögen haftet. Sie hat aber ihre Einkommens- und Vermögenssituation außerhalb ihres Geschäftsbetriebes nicht dargestellt- vielmehr ist es ihr möglich- bereits jetzt- monatliche Raten in Höhe von 500,00 EUR an die Einzugsstelle zu zahlen. Eine sonstige Einkommens- und Vermögenslosigkeit ist nicht glaubhaft gemacht.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

63

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

64

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

67

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

68

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Hegemann

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Richterin

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Ausgefertigt

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Regierungsbeschäftigte

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle