SGB II: Kein Mehrbedarf für „kommunikative Teilhabe“ in Höhe des Rundfunkbeitrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte zusätzlich zu seinen SGB-II-Leistungen monatlich 17,50 Euro als „mediale/kommunikative Teilhabe“ statt einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag und stellte weitere, politisch-programmatische Anträge. Das Sozialgericht wies die Klage ab: Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liege für derartige Bildungs-/Medienaufwendungen nicht vor, da das Mindestmaß an Teilhabe grundsätzlich durch den Regelbedarf abgedeckt sei. Ein Anspruch auf Auszahlung des Rundfunkbeitrags folge auch nicht daraus, dass Leistungsberechtigte nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf Antrag befreit werden können. Der weitreichende Antrag zur „Verfassungswidrigkeit“ bzw. politischen Forderungen war teilweise unzulässig bzw. nicht statthaft.
Ausgang: Klage auf zusätzliche Zahlung (u.a. 17,50 Euro monatlich) neben SGB-II-Regelbedarf abgewiesen; weitere Anträge teils unzulässig/nicht statthaft.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG setzt zur Vermeidung von Popularklagen voraus, dass der Kläger die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver Rechte darlegt (Klagebefugnis nach dem Rechtsgedanken des § 54 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Feststellungsklage ist subsidiär, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen konkrete Bewilligungsentscheidungen (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgen kann.
Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II erfordert einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, der nicht durch Einsparmöglichkeiten oder anderweitige Deckung gedeckt werden kann und erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Aufwendungen für „kommunikative Teilhabe“/Bildung im Bereich Medien und Information begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, wenn es um eine Ausweitung über das durch den Regelbedarf abgedeckte Mindestmaß an Teilhabe hinaus geht.
Aus der Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II folgt kein Anspruch gegen den Leistungsträger auf Auszahlung eines Geldbetrags in Höhe des Rundfunkbeitrags.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 87 AS 411/17 | Verkündet am: |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagte
hat die 87. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin Dr. Singh, sowie den ehrenamtlichen Richter Müller und die ehrenamtliche Richterin Müllenberg für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten.
Am 01.09.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine „mediale bzw. informative Teilhabe“ in Höhe von 17,50 Euro pro Monat. Die Vorschrift des SGB II sehe für die kulturelle Teilhabe einen Betrag zur freien Verfügung vor. Die „Staatszensur, WDR etc.“ werde von ihm nicht genutzt. Diesbezüglich sei seine mediale Teilhabe nicht gegeben, da durch den Rundfunkstaatsvertrag keine freie Entscheidung möglich sei.
Mit Bescheid vom 10.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 409,00 Euro. Mit Bescheid vom 11.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den gleichen Zeitraum höhere Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 25.01.2017 hat der Kläger mit der Begründung Klage wegen Untätigkeit erhoben, über seinen Antrag sei noch nicht entschieden worden.
Am 31.01.2017 hat die Beklagte einen Ablehnungsbescheid erlassen. Der geltend gemachte Bedarf sei über den pauschalierten Regelbedarf abgegolten.
Auf Hinweis des Gerichts, dass die sechsmonatige Frist gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch nicht abgelaufen und die Klage damit unzulässig sei, hat der Kläger erklärt, er wolle zuwarten. Gleichzeitig hat er „prophylaktisch“ Widerspruch eingelegt.
Am 07.03.2017 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25.04.2017 hat das Gericht beim Kläger angefragt, ob die Untätigkeitsklage umgestellt werden und nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet werden solle, dabei ist ein Hinweis auf die einmonatige Klagefrist erfolgt. Am 04.05.2017 hat der Kläger erklärt, dass „er“ im gerichtlichen Verfahren vorliege und dass diese Klage prophylaktisch sei. Seinem Schreiben hat der Kläger eine Zahlungsaufforderung des Gebühreneinzugsservices beigefügt. Es gehe ihm um kommunikative Teilhabe in Höhe von 17,50 Euro monatlich, diese habe zur freien Disposition zu stehen, der Wert würde aber zwangsweise für den Staatsfunk einkassiert werden.
Mit richterlicher Verfügung vom 21.08.2018 hat das Gericht darum gebeten, näher darzulegen, woraus sich der vom Kläger begehrte Mehrbedarf ergeben soll.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er könne zwar auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit werden, er könne jedoch nicht allein auf die Informationsbeschaffung, Bildung, Kultur und Unterhaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender verwiesen werden. Im Regelbedarf seien nur geringe Beträge für Freizeit, Kultur, Unterhaltung und Bildung vorgesehen. Diese Mittel würden den Bedarf an notwendigen Ausgaben für Medien wie Kabelfernsehen sowie für Zeitungen, Zeitschriften, Literatur und Kunst nicht im ausreichenden Maße decken. Ein Ausweis für die Bibliothek koste beispielsweise 20,00 Euro.
Nach schriftlichen Aufforderungen durch das Gericht vom 14.05.2020 sowie vom 10.07.2020, den beantragten Mehrbedarf durch konkretere Tatsachen und Beweise darzustellen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.07.2020 ausgeführt, dass er im Internet wissenschaftliche Datenbanken nutze. Des Weiteren bestelle er sowohl beim BSG als auch beim BGH Urteile. Die Kosten seien dann an die Bundeskasse zu zahlen, konkret seien es für drei BGH-Urteile 25,30 Euro und für ein BSG-Urteil 1,50 Euro gewesen. Darüber hinaus beziehe er aus den USA ebenfalls Literatur, die in Deutschland nicht verkauft werde. Als Beispiel ist das Buch von Antony Sutton mit dem Titel „The diamond connection: A manual for investors“ zum Preis von 25,80 Euro genannt worden.
Am 24.06.2021 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Während des Termins hat der Kläger zu Protokoll erklärt, dass er sein Anliegen bezüglich der Vertragsfreiheit mit der GEZ nicht mehr weiterverfolge. Nunmehr gehe es ihm ausschließlich darum, monatlich einen Betrag für kommunikative Teilhabe und Bildung in Höhe von 144,24 Euro vom Beklagten zu erhalten.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 07.05.2021 hat die Kammervorsitzende den Kläger aufgefordert, innerhalb einer Frist bis zum 11.06.2021 seinen Klageantrag durch Tatsachen und Beweise zu untermauern. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass nachträglich eintreffender Vortrag zurückgewiesen werden könne, wenn dadurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten könnte.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 hat der Kläger mitgeteilt, dass der Antrag nach § 21 SGB II zum persönlichen Bedarf zurückgezogen werde. Es bleibe der Antrag zum Zwangsvertrag mit dem WDR.
Während des Verhandlungstermins hat der Kläger mehrere Beweisanträge zur Gerichtsakte gereicht. Nach Zwischenberatung der Kammer ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Beweisanträge aufgrund der eingetretenen Präklusionswirkung zurückgewiesen werden.
Während des Termins hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die Untätigkeit für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt wortwörtlich,
1. den nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 5 Abs. 1 GG sowie nach Randnummer 118 der BverfG-Entscheidung 2014 sowie nach § 28 Abs. 1 SGB II zu Unrecht eingehaltenen Betrag der sogenannten GEZ-Gebühren in Höhe von 17,50 Euro je Monat durch den Beklagten auszuzahlen,
2. den Genozid der deutschen Population, Eingeborene (Quote ca. 1,2) und Zugezogene, auf Grundlage Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 4 und 5 GG zu stoppen, d. h. die implizit im Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) geforderte Quote von unter 0,3 Kindern je Mutter wegen Staatsfeindlichkeit für verfassungswidrig mit sofortiger Wirkung zu erklären, sowie parallel je Mutter ein Einkommen von 2.000,00 Euro plus 1.200,00 Euro für jedes Kind auszuzahlen, diese 1.200,00 Euro sollen spätestens ab 6 Jahren in die Verantwortung des Kindes zu 30 % übergehen, mit 10 Jahren zu 50 %, mit 12 Jahren zu 70 % und mit 14 Jahren zu 100 %, der Ausgleich soll über die Schließung von 90 % der Sozialgerichte erfolgen, sowie 100 % der Bundesagenturen für Arbeit und 90 % der Jobcenter sowie 95 % der Schulen, so dass die Mütter und Kinder wieder eine Lern-, Arbeits- und Wissenschaftsgemeinschaft bilden, dieser Antrag ist über das sogenannte BVerfG einzubringen mit Auftrag an den Bundestag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Soweit die Klage den Antrag zu 2. betrifft, ist sie bereits unzulässig.
1.
Im Hinblick auf den ersten Teil des zweiten Klageantrags, den Genozid der deutschen Bevölkerung zu stoppen, indem die im RBEG geforderte Quote von unter 0,3 Kindern je Mutter wegen Staatsfeindlichkeit für verfassungswidrig mit sofortiger Wirkung erklärt wird, kann es sich allenfalls um eine Feststellungsklage handeln. Die Feststellungklage ist in § 55 SGG normiert. Im Rahmen dieser Feststellungsklage soll geprüft werden, ob die im RBEG geforderte Quote von unter 0,3 Kindern je Mutter verfassungswidrig ist.
Dieser Feststellungsklage fehlt die erforderliche Klagebefugnis:
Zur Vermeidung von Popularklagen ist auch bei der Feststellungsklage eine eigene Klagebefugnis erforderlich. „In diesem Zusammenhang ist der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG heranzuziehen, wonach für eine zulässige Rechtsverfolgung „eigene“ Rechte betroffen sein müssen. Eine Betroffenheit eigener Rechte sei - so das Bundessozialgericht […] - nur zu verneinen, wenn dem Betroffenen das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) also nicht gegeben sei (sog. Möglichkeitstheorie)“ (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 55 SGG (Stand: 16.03.2021), Rn. 19).
Der Kläger hat hier keine eigene Klagebefugnis: Vorrangig geht es ihm um die Rechte von Müttern und ihren Kindern; im Weiteren soll die deutsche Population erhalten werden.
Falls der Kläger über eine verfassungsmäßige Überprüfung der Regelsätze zudem auch seine eigenen Bewilligungsentscheidungen überprüft haben möchte, ist wiederum die Subsidiarität der Feststellungsklage zu beachten:
„Der Subsidiaritätsgrundsatz besagt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen“ (BSG, Urteil vom 08. Mai 2007 – B 2 U 3/06 R –, SozR 4-2700 § 136 Nr 3, juris, Rn. 21). Um eine verfassungsmäßige Überprüfung der ihm bewilligten Regelbedarfe zu erreichen, hätte der Kläger gegen die jeweilige Bewilligung eine Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG anstrengen müssen. Die Feststellungsklage ist demgegenüber subsidiär.
2.
Im Hinblick auf den zweiten Teil des ersten Klageantrags, welcher ein bestimmtes Einkommen für Mütter und Kinder fordert und welcher nach Ansicht des Klägers über das BVerfG mit Auftrag an den Bundestag einzubringen sei, ist die Klage nicht statthaft.
Bei der Einbringung abstrakter politischer Programme und Forderungen in den Bundestag handelt es sich um keine im SGG normierte Klageart. Das Anliegen des Klägers ist im hiesigen Verfahren nicht verfolgbar.
II.
Soweit die Klage den ersten Klageantrag betrifft, ist sie als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger wendet sich gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 03.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2017. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihm ab der Antragstellung vom 01.09.2016 einen monatlichen Betrag in Höhe von 17,50 Euro zu gewähren.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen monatlichen Betrags in Höhe von 17,50 Euro, welchen er an Stelle der Freistellung von den GEZ-Gebühren erhalten möchte.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kommunikative Bildung und Teilhabe nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 26.07.2016) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II a. F. normiert, dass der Mehrbedarf unabweisbar ist, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Zu den durch den Gesetzgeber anvisierten Anwendungsfällen eines entsprechenden Mehrbedarfs finden sich die folgenden Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien:
„Der zusätzliche Anspruch ist unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt. [..] Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Absatz 6 SGB II können dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis), Putz- bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. In den folgenden Fallgestaltungen besteht grundsätzlich kein zu übernehmender zusätzlicher Mehrbedarf: Praxisgebühr, Schulmaterialien und Schulverpflegung, Bekleidung bzw. Schuhe in Über- oder Untergrößen, nicht von § 21 Absatz 5 SGB II umfasster krankheitsbedingter Ernährungsaufwand, Brille, Zahnersatz und orthopädische Schuhe“ (BT-Drs. 17/1465).
Zu den benannten Fällen eines Mehrbedarfs gehört ein Mehrbedarf für kommunikative Bildung und Teilhabe dementsprechend nicht.
Die Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch als Fallgestaltung von den Anwendungsfällen des § 21 Abs. 6 SGB II umfasst ist, muss auch im Lichte des allgemeinen Sinn und Zwecks des SGB II betrachtet werden.
„Sicherung des Lebensunterhalts bedeutet in diesem Zusammenhang – und auch dieses wird in den nachfolgenden Vorschriften konkretisiert – das so genannte „soziokulturelle Existenzminimum“ (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum SGB II, BT-Drs 15/1516, S. 45). Dieses umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Die Bemessung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist im zweiten Abschnitt (§§ 19 ff. SGB II) angesprochen. Durch die Gesamtheit der dort vorgesehenen Leistungen (Regelbedarf, Mehrbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung, Sonderbedarfe, Leistungen für Auszubildende, Leistungen für Bildung und Teilhabe) ist der individuelle Leistungsanspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. In welchem Umfang dabei Leistungen in den Regelbedarf eingestellt oder z.B. durch Mehrbedarf oder Sonderbedarfe gedeckt werden, ist Entscheidung des Gesetzgebers. Sicherzustellen ist, dass insgesamt sowohl die physische Existenz, die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe erfasst werden“ (Münder in: LPK-SGB II, § 1 SGB II Rn. 5)“ (G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 1, Rn. 24).
Es geht im Rahmen des SGB II demzufolge um ein „Mindestmaß an Teilhabe“. Das Mindestmaß an Teilhabe ist aber bereits durch die Regelbedarfe abgedeckt. Dieses Mindestmaß über einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auszudehnen, entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welches steuerfinanziert (lediglich) zur Sicherstellung eines soziokulturellen Existenzminimums dient.
2.
Es ist nicht ersichtlich, aus welcher sonstigen Anspruchsnorm sich die Pflicht der Beklagten, an den Kläger 17,50 Euro für den „zu Unrecht eingehaltenen Betrag der sogenannten GEZ-Gebühren“ ergeben sollte. Gemäß § 4 Nr. 3 Alt. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind Empfänger von Arbeitslosengeld II auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Dies bedeutet, dass der Kläger auf Antrag keine Rundfunkbeiträge zu zahlen braucht, er die Angebote aber – falls gewünscht – kostenlos nutzen darf. Sofern er diese Angebote nicht nutzen möchte, bedeutet dies allerdings nicht, dass ihm daraus im Umkehrschluss ein Anspruch erwächst, die 17,50 Euro an sich selbst auskehren zu lassen. Die Allgemeinheit bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler verzichtet bereits darauf, dass sich der Kläger an den Kosten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beteiligt. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb der Steuerzahler quasi doppelt belastet werden soll, indem der Kläger sich nicht nur nicht an den Kosten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beteiligt, sondern sogar zusätzlich auch noch eine regelmäßige Sonderzahlung in Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags für sich beanspruchen will.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Unterliegen in der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Dr. Singh
Richterin
A u s g e f e r t i g t
(Hülsemann)
Reg.-Beschäftigte als Urkunds-
beamter der Geschäftsstelle