Sozialgericht erklärt sich für örtlich unzuständig; Vorlage an das BSG wegen Kompetenzkonflikt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben beim Sozialgericht Karlsruhe Klage, wohnten zum Klagezeitpunkt jedoch in Brasilien und hielten sich nur kurz (5½ Wochen) in Deutschland auf. Das Sozialgericht Dortmund erklärt sich daher nach §57 Abs.3 SGG für örtlich unzuständig, weil der Beklagte seinen Sitz in Karlsruhe hat. Ein Verweisungsbeschluss des SG Karlsruhe bindet Dortmund nicht; wegen eines negativen Kompetenzkonflikts wird die Sache dem Bundessozialgericht vorgelegt.
Ausgang: Sozialgericht erklärt sich für örtlich unzuständig und legt die Sache dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Kläger seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, ist gemäß §57 Abs.3 SGG örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Ein nur kurzzeitiger Aufenthalt in Deutschland (z. B. wenige Wochen Besuchsaufenthalt) begründet nicht den gewöhnlichen Aufenthalt und ändert die örtliche Zuständigkeit nicht.
Ein Verweisungsbeschluss eines anderen Sozialgerichts, der willkürlich ergangen ist oder elementare Verfahrensgrundsätze missachtet, ist für ein anderes Sozialgericht nicht verbindlich.
Eine nachträgliche Rückkehr oder Wohnsitznahme in die Bundesrepublik nach Klageerhebung begründet nicht rückwirkend örtliche Zuständigkeit des Gerichts, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zuständig war.
Kommt es zu einem negativen Kompetenzkonflikt i.S.v. §58 Abs.1 Nr.4 SGG, ist der Streit dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorzulegen.
Tenor
Das Sozialgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig.
Die Streitsache wird dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 81 EG 12/21 |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1.
Klägerin
2.
Kläger
gegen
Beklagte
hat die 81. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 08.07.2025 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht als weitere Aufsicht führende Richterin Döring, beschlossen:
Das Sozialgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig.
Die Streitsache wird dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
Das Sozialgericht Dortmund ist für die am 11.06.2021 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage örtlich nicht zuständig. Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Brasilien. Sie hatten lediglich eine Zustellanschrift bei einem Elternteil der Kläger im Gerichtsbezirk des Sozialgericht Dortmund und waren nach eigenen Angaben lediglich für die Dauer von 5 ½ Wochen zwischen Ende Mai 2021 und Anfang Juli 2021 in Deutschland zu Besuch, wobei unbekannt ist, wo sie sich konkret aufhielten. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt sowie Wohnort hatten Sie jedoch weiterhin in Brasilien.
Gemäß § 57 Abs. 3 SGG ist in einem solchen Fall, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Der Beklagte hat seinen Sitz in Karlsruhe, was nicht im Gerichtsbezirk des Sozialgericht Dortmund liegt.
Das Sozialgericht Dortmund ist auch nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Sozialgericht Karlsruhe vom 13.07.2021 örtlich zuständig geworden. Dieser Beschluss ist willkürlich ergangen bzw. beruht auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze und bindet das Sozialgericht Dortmund nicht.
Das Sozialgericht Dortmund ist auch nicht durch den Wiederzuzug der Kläger in die Bundesrepublik im Jahr 2023 örtlich zuständig geworden.
Aufgrund des nunmehr vorliegenden negativen Kompetenzkonfliktes gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist der Rechtsstreit dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorzulegen.
Döring
Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.R.