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Sozialgericht Dortmund·S 79 U 118/21 ER·21.03.2021

Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung mangels Eilbedürftigkeit

VerfahrensrechtEinstweiliger RechtsschutzSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil weder ein genügender Anordnungsgrund noch hinreichende Eilbedürftigkeit vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden. Maßgeblich war das schleppende Verfahren des Antragstellers und seine Bitte um weitreichende Fristverlängerungen. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Eilbedürftigkeit und schleppender Verfahrensführung abgewiesen; Parteien tragen je ihre Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG ist nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint; sie dient der Sicherung von Rechten und nicht deren endgültigen Durchsetzung.

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Der Antragsteller hat gemäß § 86b SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ihm der zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Anordnungsgrund).

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Bei Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund erhöhte Anforderungen zu stellen; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung, wobei erhöhte Eilbedürftigkeit die Anforderungen an den Anspruch mindern kann.

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Fehlende Eilbedürftigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antragsteller das Eilverfahren durch verzögerndes Verhalten, unterlassene Erfüllung gerichtlicher Verfügungen oder das Verlangen weitreichender Fristverlängerungen selbst beeinträchtigt; dies rechtfertigt die Abweisung des Antrags.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b SGG§ 920 Abs. 2 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 193 SGG§ 65a Abs. 4 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander die Kosten nicht zu erstatten

Gründe

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Der vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller schriftsätzlich gestellte Antrag,

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durch einstweilige Maßnahme durch Beschluss zu entscheiden, um Nachteile wesentlicher Art abzuwenden,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, 2014, § 86 b Rn. 31 m. w. N.).

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Gemäß § 86 b SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). In den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund strenge Anforderungen zu stellen.

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Dabei stellt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, Az: 1 BvR 569/05, veröffentlicht bei Juris).

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Wird daher über einen Eilantrag anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache entschieden, muss das besondere Gewicht grundrechtlich geschützter Begehren der Antragsteller ausreichend gewürdigt werden.

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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl., München 2014, § 86 b Rn. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER u. a., Rn. 28 zitiert nach juris).

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Können ohne Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn dem Antragsteller ist es nicht gelungen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass dem Antragsteller gegenwärtig die schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen, die eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Ergreifen begehrter Maßnahmen rechtfertigen würden, nicht drohen. Dem Verfahren kann derzeit nach Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls keine Eilbedürftigkeit zuerkannt werden. Die Zweifel an der Eilbedürftigkeit sind u. a. auf das Verhalten des Antragstellers im Prozess zurückzuführen. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er – jedenfalls derzeit – auch ohne die begehrten Maßnahmen auskommen kann. Denn der Antragsteller hat eine zeitnahe, evtl. für ihn günstige Entscheidung verzögert, indem er ohne eine nachvollziehbare Begründung die der Verfahrensbeschleunigung dienenden Verfügungen des Gerichts nicht erledigt hat.

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Das Eilverfahren betreibt der Antragsteller nur schleppend. Das Gericht hat den Antragsteller mit der Verfügung vom 26.02.2021 aufgefordert, binnen einer Woche sein Begehren zu präziseren sowie darzulegen, welche schwerwiegenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Beeinträchtigungen ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung drohen würden.

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Mit Schreiben vom 07.03.2021, das der Antragsteller zu allen sechs von ihm eigeleiteten Eilverfahren eingereicht hat, hat der Antragsteller um Fristverlängerung bis zum 05.04.2021 ersucht, sowie darum gebeten, die Fristen in der Zukunft auf vier Wochen auszuweiten.

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Daraufhin hat das Gericht zum Aktenzeichen S 79 U 116/21 ER folgenden Hinweis erteilt:

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„Sehr geehrter Herr T,

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auf Ihr Ersuchen, die Fristen auf 4 Wochen zu setzten, wird Bezug genommen. Eine derartig lange Frist kommt in einem Eilverfahren in aller Regel sowie auch hier nicht in Betracht. Üblich ist eine Frist von einer Woche, die bei plausibler Begründung gegebenenfalls verlängert werden kann. Denn ein Eilverfahren soll einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten, wenn schwerwiegende, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Beeinträchtigungen akut drohen. Die mit Verfügung vom 26.02.2021 übermittelten Fragen des Gerichts sind innerhalb einer Woche ohne weiteres zu beantworten.

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Wenn Sie sich dafür 4 Wochen Zeit nehmen möchten, spricht dieser Umstand gegen die Eilbedürftigkeit.

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Vor diesem Hintergrund wird angeregt das Eilverfahren für erledigt zu erklären und die maßgeblichen Tat- und Rechtsfragen im parallelen Hauptsacheverfahren klären zu lassen.

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In einem Hauptsacheverfahren sind Fristen für Stellungnahmen, etc. von 4 Wochen der Regelfall.

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Dabei wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Frist mit dem Eingang des gerichtlichen Schreibens beginnt. Wenn Sie über einen Fax-Anschluss verfügen, können gerichtliche Verfügungen zur Beschleunigung des Verfahrens per Fax übersandt werden. In diesem Fall wird um zeitnahe Mitteilung der Faxnummer gebeten.“

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Bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (22.03.2021) ist keine weitere Reaktion des Antragstellers erfolgt. Aufgrund dieses Verhaltens drängt sich zur freien Überzeugung des Gerichts die Schlussfolgerung auf, dass die suggerierte Notlage nicht (mehr) besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.