Krankenhausvergütung: Aufrechnung 2022 trotz Erstattungsfall 2021 nach § 109 Abs. 6 SGB V verboten
KI-Zusammenfassung
Das Krankenhaus verlangte restliche Vergütung, nachdem die Krankenkasse 2022 mit einem behaupteten Erstattungsanspruch aus einer stationären Behandlung 2021 gegen unstreitige Vergütungsforderungen aus 2022 aufgerechnet hatte. Streitig war, ob die Aufrechnung trotz § 109 Abs. 6 SGB V wirksam war und ob Übergangsregelungen der PrüfvV dies zuließen. Das SG Dortmund gab der Klage statt, weil für 2022 erklärte Aufrechnungen mangels abweichender Regelung in der PrüfvV 2022 dem gesetzlichen Aufrechnungsverbot unterfallen. Auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und das Bestehen des Erstattungsanspruchs kam es deshalb nicht mehr an; Zinsen wurden wegen Verzugs zugesprochen.
Ausgang: Krankenkasse zur Zahlung der aufgerechneten Krankenhausvergütung nebst Zinsen verurteilt, da Aufrechnung 2022 gegen § 109 Abs. 6 SGB V verstieß.
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V erfasst Aufrechnungen, die nach dem 01.01.2022 gegen Vergütungsforderungen aus im Jahr 2022 aufgenommenen Behandlungsfällen erklärt werden, auch wenn der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus einem Behandlungsfall des Jahres 2021 stammt.
Mit Inkrafttreten der PrüfvV 2022 endet die in der Übergangs-PrüfvV fortgeltende vertragliche Abweichung vom gesetzlichen Aufrechnungsverbot; ab dem 01.01.2022 ist eine Aufrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 6 Satz 2 SGB V (nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt) zulässig.
Für die Anwendbarkeit des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist nach dem Normwortlaut auf die Vergütungsforderung abzustellen, gegen die aufgerechnet wird; die Zuordnung des Erstattungsanspruchs zu einer früheren PrüfvV ist hierfür unerheblich.
Ein Berufen auf § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist als zwingendes gesetzliches Aufrechnungsverbot nicht nach § 242 BGB (Treu und Glauben) ausgeschlossen.
Ist eine erklärte Aufrechnung wegen § 109 Abs. 6 SGB V unwirksam, bleibt der unstreitige Vergütungsanspruch des Krankenhauses bestehen; der Verzugszinsanspruch kann sich nach den vertraglichen Zinsregelungen i.V.m. den §§ 284, 285, 288 BGB ergeben.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 78 KR 273/23 KH
Bundessozialgericht , B 1 KR 5/26 R [NACHINSTANZ]
Leitsatz
§ 109 Abs. 6 SGB V
"Für ab dem 01.01.2022 erklärte Aufrechnungen gilt auch dann das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V, wenn die aufrechnende Krankenkasse eine Erstattungsforderung, die aus der Behandlung eines Versicherten im Jahr 2021 resultiert, gegen ene Vergütungsforderung des Krankenhauses aus einer m Jahr 2022 durchgeführten Behandlung aufrechnet."
Sprungrevision anhängig - B 1 KR 5/26 R
Tenor
Die Bekalgte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.350,00 € festgesetzt.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 78 KR 273/23 KH | |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte
In Sachen A*00.00.1962
hat die 78. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2025 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. B, sowie den ehrenamtlichen Richter C und die ehrenamtliche Richterin D für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.350,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
Der bei der Beklagten gesetzlich Versicherte, am 00.00.1962 geborene Herr A (im Folgenden: Versicherter), befand sich vom 17.11. bis zum 19.11.2021 in vollstationärer Behandlung im von der Klägerin betriebenen, nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für die Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenem Krankenhaus. Die Aufnahme erfolgte zur intravenösen Chemotherapie.
Den Aufenthalt rechnete die Klägerin am 23.11.2021 mit einem Betrag von 2.350,00 € ab wobei sie die Diagnosis related group (DRG) E71D (Neubildungen der Atmungsorgane, ein Belegungstag od. ohne äußerst schwere CC, ohne Ösophagusproth., ohne Stufenbiopsie, ohne Chemoth. od. ohne endoskop. Biop. am Respir.-Trakt, ohne Bronchoskopie mit starrem Instr., ohne perkut. Biopsie am Respir.-Trakt) (einschließlich Ab- und Zuschlägen) zugrunde legte.
Die Beklagte zahlte zunächst die Rechnung. Sodann beauftragte sie den Medizinischen Dienst (MD) damit, den Behandlungsfall hinsichtlich einer sekundären Fehlbelegung zu prüfen (Prüfanzeige vom 28.01.2022). Mit Gutachten vom 04.10.2022 durch Dr. E führt der MD aus, dass die stationäre Behandlung nicht notwendig gewesen sei, weil zur Erbringung der diagnostischen/therapeutischen Leistungen nicht die besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich gewesen seien. Dem widersprach die Klägerin mit undatiertem Schreiben und führt aus, die stationäre Behandlung sei gerechtfertigt gewesen.
Die Beklagte beauftragte sodann den MD erneut mit einer Prüfung, welcher mit Gutachten vom 01.12.2022 von Dr. E bei dem vorigen Ergebnis verblieb. Mit leistungsrechtlicher Entscheidung vom 07.12.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit: „Die Feststellungen aus dem MD-Gutachten werden von uns übernommen. Bitte setzen Sie den bisher gezahlten Rechnungsbetrag ab und übersenden Sie uns innerhalb von 4 Wochen eine korrigierte Rechnung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem vorliegenden Gutachten. Diese Meldung gilt nach § 8 Satz 1 PrüfvV als Mitteilung des Erstattungsanspruchs.“ Mit Zahlungsavis vom 04.11.2022 rechnete die Beklagte die vermeintliche Überzahlung in Höhe des Rechnungsbetrages mit unstreitigen Zahlungsansprüchen der Klägerin auf. Die zur Aufrechnung herangezogenen Behandlungsfälle sind nach Vortrag beider Beteiligter solche aus dem Jahr 2022.
Die Klägerin hat am 07.02.2023 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Aufrechnung nicht berechtigt gewesen. Der Behandlungsfall sei von ihr zutreffend abgerechnet worden. Hierzu nimmt sie insbesondere Bezug auf den vorgerichtlichen Widerspruch. Die Aufrechnung der Beklagten sei auch rechtswidrig erfolgt, da sie nicht hinreichend erklärt worden sei und da die Beklagte in ihrer leistungsrechtlichen Entscheidung den behaupteten Erstattungsbetrag nicht beziffert habe. Die Beklagte könne auch nicht erfolgreich geltend machen, dass ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben ein Berufen des Krankenhauses auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung ausgeschlossen sei. Zudem habe die Beklagte gegen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 2.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des MD geltend, die Klägerin habe den Aufenthalt falsch abgerechnet und sei zur Erstattung verpflichtet gewesen. Die Aufrechnung sei daher zu Recht erfolgt. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 28.08.2024 (Az.: B 1 KR 33/23 R) nichts daraus herleiten, dass die Beklagte in der Leistungsentscheidung den Erstattungsbetrag nicht beziffert habe, da die Leistungsentscheidungen der Beklagte gegenüber der Klägerin in den letzten Jahren simultan ohne Nennung des Erstattungsanspruchs erfolgt seien. Hierzu übersandte sie eine Liste von zehn weiteren Behandlungsfällen und führt aus: „Aufgrund der enormen Fallzahl hat die Beklagte (vorerst) nur den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 ausgewertet. Insgesamt wurden in dem Zeitraum 321 Fälle interveniert. Beispielhaft sind zehn Fälle anonymisiert als Anlage beigefügt. Bei Bedarf können also etliche weitere Fälle genannt werden.“
Zwar sei die Aufrechnung nicht separat erklärt worden. Diesbezüglich sei jedoch auf das Schreiben „Erklärung zur Aufrechnung“ vom 23.12.2019 zu verweisen, das auch die Klägerin erhalten habe. Hier ist u.a. ausgeführt: „[…] bislang hat die AOK NORDWEST die unstrittigen Rechnungsbeträge über stationäre Krankenhausleistungen bezahlt. Dieses verfahren werden wir für stationäre Aufnahmen ab dem 01.01.2020 umstellen. Wir werden Ihre Rechnungen in voller Höhe begleichen und danach prüfen. § 109 SGB V wird mit dem MDK-Reformgesetz um Absatz 6 ergänzt. Danach und in Zusammenhang mit der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in der derzeit gültigen Fassung vom 03.02.2016 und Übergangsvereinbarung PrüfvV können Krankenkassen Erstattungsansprüche gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser aufrechnen. Nach Feststellung eines Erstattungsanspruches werden wir für Aufnahmen ab dem 01.01.2020 gegen Vergütungsansprüche Ihres Hauses aufrechnen.“
Das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V sei vorliegend zudem nicht anwendbar, da es durch die bis zum 31.12.2021 geltende Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV 2016) abbedungen worden sei. Nach der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. vom 10.12.2019 (Übergangs-PrüfvV) hätten sich die Vertragsparteien auf eine Weitergeltung der PrüfvV 2016 nach dem 01.01.2020 bis zum Abschluss einer neuen PrüfvV geeinigt. Diese neue PrüfvV sei erst zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Der zeitliche Anwendungsbereich der PrüfvV 2022 sei somit nur dann eröffnet, wenn der streitige Vergütungsanspruch nach dem 01.01.2022 entstanden sei. Wann hingegen der unstreitige Gegenanspruch der Krankenkasse entstanden sein müsse, sei für den zeitlichen Anwendungsbereich der PrüfvV 2022 unbeachtlich; diese enthalte hierzu schlicht keine Regelung. Diese Fragestellung sei auch zu keinem anderen Übergang zwischen PrüfvVen zuvor jemals relevant gewesen. Die Zulässigkeit der Aufrechnung richte sich allein nach dem Aufnahmedatum des Behandlungsfalls und nicht systemwidrig nach dem Zeitpunkt der Aufrechnung. Im Übrigen habe die Beklagte sich zuvor nicht auf eine Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen. Damit sei jegliche Möglichkeit zur vorgerichtlichen Klärung und eventuellen Lösungsfindung vereitelt worden, ebenso wie die Möglichkeit der Rückabwicklung und Klageerhebung durch die Beklagte nach den Regelungen der aktuellen PrüfvV, da dies nun aufgrund von Verjährung nicht mehr möglich sei. Dies widerspreche dem Grundsatz der vertragspartnerschaftlichen Zusammenarbeit und würde somit - wenn man davon ausginge, dass die Rechtsansicht der Klägerin bezüglich des Aufrechnungsverbotes insoweit zutreffend sei - eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (Bezugnahme auf BSG, Az.: B 1 KR 33/23 R).
Das Gericht hat zur Klärung der medizinischen Fragen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage durch den Internisten Prof. Dr. F, Klinikum der Universität G. Der Sachverständige kommt mit Gutachten vom 21.08.2024 zu dem Ergebnis, dass eine vollstationäre Behandlung des Versicherten nicht erforderlich gewesen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Patientenakte der Klägerin Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kammer konnte entscheiden, obschon die Beteiligten sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufgehalten und per Video- und Tonübertragung teilgenommen haben, § 110a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Insoweit konnten die Beteiligten wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen. Das Gericht hat den Beteiligten mit Beschluss vom 10.10.2025 gestattet, sich während des Verhandlungstermins an einem anderen Ort unter gleichzeitiger Übertragung von Bild und Ton aufzuhalten.
Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst zulässig. Bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch streiten die Beteiligten im Gleichordnungsverhältnis, das eine einseitige hoheitliche Regelung durch Verwaltungsakt ausschließt (BSG, Urteil vom 30.09.2009 - B 1 KR 24/08 R).
Die Klage ist auch begründet. Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Klägerin sind erfüllt. Gegenstand der Klage sind die restlichen Vergütungsanspruch der Klägerin aus den stationären Behandlung der Versicherten der Beklagten, mit welchen die Beklagte die Aufrechnung erklärte. Die Höhe ergibt sich aus dem Minderungsbetrag, der durch die Aufrechnung für die Behandlung des Versicherten entstanden ist.
Zu Recht hat die Klägerin keine (restliche) Forderung aus dem Behandlungsfall der Versicherten geltend gemacht. Denn diese Forderung ist durch die Zahlung der Beklagten nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung aus den Behandlungsfällen, mit welchen die Beklagte die Aufrechnung erklärte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine nähere Prüfung erübrigt sich insoweit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R, juris).
Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in Höhe der Klageforderung durch Aufrechnung nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. §§ 387, 389 BGB mit einem möglichen Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall der Versicherten erloschen. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V entgegen. Darauf, ob der Beklagten der vermeintliche Erstattungsanspruch aus der Behandlung des Versicherten zustand, kommt es mithin nicht mehr an. Nach § 109 Abs. 6 SGB V (i.d.F. von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen - MDK-Reformgesetz - vom 14.12.2019, BGBl I 2789) können Krankenkassen gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1.1.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Abs. 2 S. 1 KHG können abweichende Regelungen vorgesehen werden (Satz 3).
Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, da die Beklagte die Aufrechnung des strittigen Erstattungsanspruchs am 04.11.2022 - das Zahlungsavis von diesem Tag als konkludente Aufrechnungserklärung verstanden - gegen Vergütungsforderungen der Klägerin aus im Jahr 2022 erfolgten stationären Behandlungen erklärte.
Eine entsprechend § 109 Abs. 6 S. 3 SGB V abweichende Regelung bestand zunächst. Nach Art. 1 S. 2 und 3 Übergangs-PrüfvV finden für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, u.a. die Aufrechnungsregeln nach § 10 PrüfvV weiterhin Anwendung. Nach § 10 S. 1 PrüfvV kann die Krankenkasse einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Art. 2 Nr. 2 Übergangs-PrüfvV bestimmt, dass die Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer überarbeiteten PrüfvV gilt. Die Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit über den 01.01.2020 hinaus ist auch von der Ermächtigungsvorschrift des § 109 Abs. 6 S. 3 SGB V i.V.m. § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG umfasst (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 28. August 2024 - B 1 KR 18/23 R, Rn. 17 ff., juris).
Allerdings endete diese vertragliche Abweichung von dem gesetzlichen Aufrechnungsverbot entsprechend Art. 2 Nr. 2 Übergangs-PrüfvV mit Ablauf des 31.12.2021, da mit Wirkung vom 01.01.2022 eine neue PrüfvV (PrüfvV 2022) in Kraft getreten ist. PrüfvV 2022 enthält eine dem § 10 PrüfvV vergleichbare und insoweit abweichende Regelung von § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V nicht. Die Aufrechnung ist damit nur noch möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde (§ 109 Abs. 6 S. 2 SGB V) bzw. es sich mit § 11 Abs. 4 S. 1 PrüfvV 2022 um eine nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderung handelt, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist.
Hieran ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte noch zur Zeit der Geltung der Übergangs-PrüfvV (in 2021) im Krankenhaus der Klägerin behandelt wurde, also zu einer Zeit, in welcher eine nach § 109 Abs. 6 S. 3 SGB V abweichende Regelung noch in Kraft war. Dies bedingt nicht, dass das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V einer - wie vorliegend - in 2022 erklärten Aufrechnung nicht entgegenstehen würde. § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V stellt nach seinem klaren Wortlaut für die Anwendung des Aufrechnungsverbots auf die unstreitigen Vergütungsansprüche ab („Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen.“). Darauf, welcher PrüfvV der eigentlich streitige Behandlungsfall des Versicherten unterfällt, kommt es nicht an.
Dieses Verständnis der Norm deckt sich auch mit der gesetzgeberischen Intention, Aufrechnungen weitgehend auszuschließen. Damit sollte vermieden werden, dass es durch umfassende Aufrechnungen (weiterhin) zu Liquiditätsengpässen der Krankenhäuser kommt, und es sollte der mit der Aufrechnung verbundenen Verlagerung des Prozessrisikos von den Krankenkassen auf die Krankenhäuser entgegengewirkt werden (BT-Drs. 19/13397, S. 54; vgl. insgesamt Bockholdt in: Hauck/Noftz, SGB V, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 109 SGB 5, Rn. 221b ff.). Ein Verständnis der Norm dahingehend, jeweils den einzelnen medizinisch strittigen Behandlungsfall zu betrachten, um anhand dessen zu prüfen, ob das Aufrechnungsverbot greift, stünde dem entgegen. Die Vorschrift stellt klar auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Patientin oder des Patienten ab und gerade nicht auf das Entstehen der Hauptforderung, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. dazu und zum Gesetzgebungsverfahren Bockholdt, a.a.O., Rn. 221c). Die Möglichkeit, nach Abs. 6 Satz 3 der Vorschrift in der PrüfvV abweichende Regelungen zu schaffen - wie vorliegend bis Ende 2021 - ändert hieran nichts.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Urteil des BSG vom 28. August 2024 zum Aktenzeichen B 1 KR 33/23 R. Soweit das BSG hier ausgeführt hat, dass es mit dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB unvereinbar sein kann, wenn sich ein Krankenhaus ohne vorherige Ankündigung erstmals nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 8 Satz 4 PrüfvV 2016 auf das Fehlen der fristgerechten Bezifferung des Erstattungsanspruches beruft, ist dieser Rechtssatz auf den hiesigen Fall bereits nicht übertragbar. Das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V steht nicht zur Disposition der Beteiligten und ist auch einer Wertung nach § 242 BGB entzogen. Insbesondere musste sich die Klägerin hierauf nicht berufen.
Auf die Frage, welche Auswirkungen der Verstoß der Beklagten gegen § 8 S. 1 PrüfvV 2016 auf die Wirksamkeit der Aufrechnung hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. August 2024 - B 1 KR 33/23 R), da die dort geforderte Mitteilung des Erstattungsanspruchs eine Bezifferung voraussetzt, an der es vorliegend fehlt, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an.
Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Nach § 15 Abs. 1 S. 4 des Landesvertrages kann das Krankenhaus nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift sind Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern gelten die Zinsvorschriften des BGB entsprechend, soweit nicht in den Verträgen nach § 112 SGB V etwas anderes geregelt ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 2015 - B 1 KR 10/15 R, Rn. 18, juris). Durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit den Forderungen aus den unstrittigen Behandlungsfällen ist Verzug eingetreten. Dem trat die Beklagte auch nicht weiter entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder Klägerin noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG in Höhe der streitbefangenen Hauptforderung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
2.
Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Die Beschwerde kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer-den. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Dr. B
Richter am Sozialgericht