Themis
Anmelden
Sozialgericht Dortmund·S 77 VG 35/20·02.07.2020

Klage auf Opferentschädigung wegen form- und fristwahrungsfehlern abgewiesen

SozialrechtSozialleistungsrechtOpferentschädigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Leistungen der Opferentschädigung und focht einen ablehnenden Bescheid an. Zentral war, ob sein per E-Mail eingereichter Widerspruch und das spätere Schreiben form- und fristgerecht waren. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Widerspruch unzulässig war (E-Mail ohne qualifizierte Signatur, späteres Schreiben verspätet) und eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist ausschließt.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Opferentschädigung als unbegründet abgewiesen, da Widerspruch form- und fristwidrig unzulässig war

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch nach dem SGG muss die durch § 84 Abs. 1 SGG vorgegebenen Formerfordernisse erfüllen; eine einfache E‑Mail ohne die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur genügt diesen Anforderungen nicht.

2

Wird ein Widerspruch nicht innerhalb der vorgesehenen Widerspruchsfrist eingelegt, ist er unbeachtlich; die Einhaltung der Monatsfrist ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

3

Kann sich der Betroffene nicht auf die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG berufen, wenn der angegriffene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält, bleibt ein verspäteter Widerspruch unzulässig.

4

Ist der Widerspruch eines Betroffenen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, ist das Gericht an einer sachlich-rechtlichen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts gehindert und die Klage ist ohne Erfolg abzuweisen.

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 54 Abs. 4 SGG§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 84 Abs. 1 SGG§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten

Tatbestand

2

Der 1965 geborene Kläger begehrt Leistungen der Opferentschädigung.

3

Den am 05.11.2015 gestellten Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2016 ab. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Wegen des Inhalts der Belehrung wird Bezug genommen auf Dok. 22-2 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 27.04.2016 per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur und am 08.06.2016 schriftlich Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2020 zurück, weil der Widerspruch nicht formgerecht eingelegt worden und somit unzulässig sei.

4

Der Kläger hat am 05.02.2020 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, Mitglied der dänischen Minderheit in Südschleswig zu sein. Die Behauptung des Beklagten, dass E-Mails wertlos seien, werde abgelehnt.

5

Einen ausdrücklichen Antrag stellt der Kläger nicht.

6

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

7

die Klage abzuweisen.

8

Es sei bereits nicht ersichtlich, was der Kläger begehre.

9

Das Gericht hat die Beteiligten angehört zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er den diesbezüglichen „Brief des Gerichts“ ablehne. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

10

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht entscheidet gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt im Sinne von Entscheidungsreife geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gehört worden. Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich.

13

Die Klage hat keinen Erfolg. Es mag dahinstehen, ob die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zulässig ist. Zweifel bestehen insbesondere deshalb, weil das Klagebegehren nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechen dürfte. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht ist an einer sachlich-rechtlichen Prüfung des Bescheids vom 13.04.2016 gehindert. An einer sachlich-rechtlichen Prüfung gehindert ist das Gericht dann, wenn der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.1996, 10 RKg 20/95, juris, Rn. 28 f.). So liegt der Fall hier. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.04.2016 war unzulässig. Die am 27.04.2016 eingegangene E-Mail genügte nicht der Form des § 84 Abs. 1 SGG. Das am 08.06.2016 eingegangene Schreiben wahrte nicht die dort ebenfalls vorgesehene Widerspruchsfrist von einem Monat. Auf die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG kann der Kläger sich nicht berufen, weil der angegriffene Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.