Klage auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Ichtholan-Salbe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Ichtholan‑Salbe 20 %. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf den Leistungsausschluss für nicht‑verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie auf das nicht eingehaltene Beschaffungsverfahren. Das Sozialgericht hält den Bescheid für rechtmäßig und weist die Klage ab, die Berufung wird nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Ichtholan‑Salbe abgewiesen; Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet grundsätzlich keine Kosten für nicht‑verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit für diese kein Leistungsanspruch nach den einschlägigen Vorschriften besteht.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung setzt die Einhaltung des vorgeschriebenen Beschaffungsweges voraus; bei Abweichen kann die Erstattung versagt werden.
Die Ablehnung der Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist rechtmäßig, wenn sie auf dem gesetzlichen Ausschluss nicht‑verschreibungspflichtiger Arzneimittel oder dem Fehlen einer gesetzlichen Ausnahme beruht.
Die gerichtliche Überprüfung eines Widerspruchsbescheids konzentriert sich auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung; ist diese gegeben, verletzt der Bescheid den Versicherten nicht in seinen Rechten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 68 KR 536/22 | Verkündet am: 11.03.2024 |
| Sostak Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin | |
| der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagte
hat die 68. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Fausten sowie den ehrenamtlichen Richter Müller und den ehrenamtlichen Richter Kirchhoff für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten eine Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung des Arzneimittels Ichtholan-Salbe 20 % verlangen kann.
Der bei der Beklagten versicherte Kläger (Jahrgang 1985) beantragte am 17. Januar 2022 bei der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 13,90 EUR für die Selbstbeschaffung der Ichtholan-Salbe 20 % mit Privatrezept am 14. Dezember 2021.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Den Widerspruch des Klägers vom 20. Januar 2022 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2022 zurück.
Sie beruft sich zur Begründung auf den Ausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Es liege auch kein Ausnahmefall einer schwerwiegenden Erkrankung vor. Zudem verweist die Beklagte auf die fehlende Einhaltung des Beschaffungsweges.
Der Kläger hat am 5. April 2022 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er die beantragte Kostenerstattung verlangen könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten für die selbstbeschaffte Salbe Ichtholan 20 % zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Gericht verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 7. März 2022 und macht sich dessen Inhalte nach eigener Prüfung zu eigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung war nach § 144 Absatz 1 SGG nicht zulässig und auch nicht nach Absatz 2 zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Fausten