EU-Sozialrechtskoordinierung: Lkw-Fahrer unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht
KI-Zusammenfassung
Der in Deutschland wohnende Kläger wandte sich gegen die Feststellung, dass auf seine grenzüberschreitende Tätigkeit als Lkw-Fahrer deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei, und begehrte die Anwendung luxemburgischen Rechts. Streitpunkt war, ob er im Wohnstaat einen „wesentlichen Teil“ i.S.d. Art. 13 VO (EG) 883/2004 ausübt. Das Gericht hielt die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung anhand von Be- und Entladevorgängen nach dem Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission für zulässig, weil eine exakte Arbeitszeitzuordnung je Staat nicht rekonstruierbar war. Danach liege der Tätigkeits- und Entgeltanteil in Deutschland jeweils über 25 %, sodass die Klage abgewiesen wurde.
Ausgang: Klage auf Festlegung luxemburgischen Sozialversicherungsrechts abgewiesen; deutsches Recht bleibt anwendbar.
Abstrakte Rechtssätze
Übt eine Person gewöhnlich eine Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt sie nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.
Zur Bestimmung des „wesentlichen Teils“ i.S.d. Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009 sind Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt im Wege einer Gesamtbewertung heranzuziehen; ein Anteil von unter 25 % ist ein Anzeichen gegen das Vorliegen eines wesentlichen Teils.
Wo Arbeitsentgelt i.S.d. Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009 „verdient“ wird, richtet sich nicht nach Zahlungsmodalitäten, sondern danach, in welchem Mitgliedstaat das Entgelt durch die Arbeitsleistung erwirtschaftet wird.
Sind im internationalen Straßentransport genaue Arbeitszeiten je Mitgliedstaat nicht feststellbar, kann der Tätigkeitsanteil ersatzweise anhand der Anzahl der Arbeitsabschnitte, insbesondere Lade- und Entladevorgänge, beurteilt werden.
Ein Sachverständigenbeweis ist abzulehnen, wenn die Beweisfrage wegen fehlender Dokumentationsgrundlagen nicht aufklärbar ist und nicht an fehlender Fachkunde, sondern an fehlender Datenlage scheitert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
Verkündet am: 07.10.2020
Az.: S 63 KR 820/17
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger Proz.-Bev.:
Beklagte
hat die 63. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom
07.10.2020 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Hecht, sowie den ehrenamtlichen Richter Hoffmann und den ehrenamtlichen Richter Schönfelder für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Festlegung des nationalen Rechts der sozialen Sicherheit, dem der Kläger unterliegt.
Der in Deutschland wohnansässige Kläger war seit August 2011 beschäftigt als Kraftfahrer bei der Spedition A mit Sitz in B. Es handelt sich um eine international tätige Spedition mit 18 LKWs und 23 Fahrern. Der Kläger war als LKW-Fahrer mit dem Transport von Abfällen und sonstigem Schüttgut in Deutschland, Luxemburg, Belgien und Frankreich befasst.
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden durch die A nach Maßgabe der luxemburgischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit an den dortigen Träger, das Centre commun de la Securité Sociale (im Folgenden „CSS“), abgeführt. Im Februar 2015 fand eine Außenprüfung durch das CSS bei der A statt. Bei dieser Prüfung gaben die bei der Prüfung angetroffenen Ansprechpartner, Herr C und Herr D, auf Nachfrage der Mitarbeiter des CSS an, dass ein Großteil der Fahrer in Deutschland wohne und dass 80% der Transporte von oder nach Deutschland erfolgen würden.
Auf der Grundlage der Prüfung kam das CSS zu dem Ergebnis, dass die Fahrer der A ihre Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübten. Für die in Deutschland wohnansässigen Fahrer müsse daher eine Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die zuständige Behörde des jeweiligen Wohnmitgliedstaats erfolgen. Die betreffenden Vorgänge, zu denen auch derjenige des Klägers zählte, wurden zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet.
Die Beklagte forderte die A daraufhin zur Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis des Klägers auf. Am 30.03.2015 ging bei der Beklagten das ausgefüllte und mit Unterschrift des Klägers und sowie mit Stempel und Unterschrift der A versehene Formular „Arbeitgeber im Ausland“ ein. Darin finden sich folgende Angaben zur gewöhnlichen Arbeitszeit und zum Beschäftigungsort des Klägers:
- in Deutschland: 6 Tage pro Monat
- in Frankreich: 0,5 Tage pro Monat
- in Belgien: 4,5 Tage pro Monat
- in Luxemburg: 10 Tage pro Monat
Mit Bescheid vom 09.06.2015 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass dieser einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland ausübe. Daher seien auf die gesamte Tätigkeit die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden. Der Kläger unterliege somit seit dem 08.08.2011 bis zum 07.08.2020 der Sozialversicherungspflicht in allen Leistungsbereichen nach deutschem Recht. Zugleich stellte die Beklagte für die Tätigkeit des Klägers eine A1-Bescheinigung aus.
Gegen den Bescheid vom 09.06.2015 wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 10.02.2016 und führte aus, die Angaben im Fragebogen vom 24.03.2015 seien unzutreffend. Er übe keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland aus. Er habe das Formular auch nicht unterschrieben oder jedenfalls nicht gewusst, was er da unterschreibe. Auf Grund der Festlegung des deutschen Sozialversicherungsrechts sehe er sich aktuell einem Rückforderungsverlangen des luxemburgischen Sozialversicherungsträgers bzgl. gezahltem Kindergeld in Höhe von rund 16.000,- EUR ausgesetzt.
Zum Nachweis des Umstands, dass er keinen wesentlichen Teil der Beschäftigung in Deutschland verrichte, reichte der Kläger ein Konvolut von Unterlagen aus den Jahren 2011 bis 2016 bei der Beklagten ein. Dabei handelte es sich um
- Spesenabrechnungen mit nach Tagen geordneten Angaben zu Ladungs- und Entladungsort, tägliche Arbeitszeit nach Stunden, gefahrene Kilometer und Übernachtungskosten
- wöchentliche Leistungsnachweise mit nach Tagen geordneten Angaben zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, Be- und Entladestellen, Ladungsart, gefahrene Kilometer, Anzahl der Arbeitsstunden und Übernachtungskosten
- Tagesprotokolle (digitale Fahrerkarte) mit Angaben zu Ruhezeiten, Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitszeiten
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Darin führte sie sinngemäß aus, eine Bewertung der Arbeitszeit im internationalen Verkehrswesen, z.B. bei Fernfahrern, sei häufig problematisch. Wenn - wie im vorliegenden Fall - keine genauen Angaben zu den im Wohnsitzmitglied Staat geleisteten Arbeitsstunden vorlägen, könne nach Maßgabe des Leitfaden der
Europäischen Kommission zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union die Tätigkeit in verschiedene Bestandteile bzw. Vorgänge aufgegliedert werden, um anhand derer den Prozentsatz der Arbeitsschritte im Wohnmitgliedstaat zu ermitteln. Im Straßenverkehr seien diese Vorgänge das Laden und Entladen der Fracht. Eine stichprobenartige Untersuchung einzelner Tage aus jedem Quartal zwischen 2011 und 2016 anhand der vorgelegten Unterlagen habe ergeben, dass der Prozentsatz von Be- und Entladungen in Deutschland in keinem der analysierten Monate unter 50 % gelegen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland ausübe.
Mit seiner am 27.04.2017 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Feststellungen der Beklagten.
Der Kläger trägt vor, er übe weniger als 25 % seiner Tätigkeit in Deutschland aus. Es sei nicht auf den Anteil von Be- und Entladungen in Deutschland abzustellen, denn diese Arbeitsschritte seien kein geeignetes Kriterium für die Bemessung der Tätigkeitsanteils im Wohnsitzmitgliedstaat. Das Be- und Entladen gehöre nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben, er sei Fernfahrer und kein Lagerist. Für die Ermittlung der Arbeitszeit im Wohnsitzmitgliedstaat sei vielmehr auf die vollen Tage in Deutschland abzustellen, also auf diejenigen Tage,- an denen er 24 Stunden in Deutschland verbracht habe. Diese seien anhand der Spesenabrechnungen eindeutig ermittelbar. Die Anzahl an vollen Arbeitstagen in Deutschland habe zwischen 2011 und 2016 durchschnittlich zwischen 2,9 Tagen im Monat (2016) und 4,3 Tagen im Monat (2013) betragen. Gerechnet auf 21 Arbeitstage pro Monat ergebe sich danach ein Anteil an der Arbeitszeit von 10 bis 13 % in Deutschland. Dies sei folglich kein wesentlicher Teil der Tätigkeit.
Im Übrigen sei der Anteil an Be- und Entladungen sei auch deswegen nicht aussagekräftig, weil er typischerweise zwar viele Be- und Entladungen in Deutschland vornehme, die Be- und Entladeorte aber - aus Frankreich, Belgien oder Luxemburg kommend - direkt hinter der Grenze lägen, während die Be- und Entladeorte in den anderen Mitgliedstaaten deutlich weiter im Inland lägen. Dadurch entfalle lediglich ein geringer Anteil der Fahrtzeiten auf Deutschland und ein größerer Anteil auf die übrigen Mitgliedstaaten.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis der beiden Kriterien Arbeitszeit und Arbeitsentgelt nach der VO unklar sei. Er beziehe sein Arbeitsentgelt zu 100 % in Luxemburg. Auch gemessen daran werde folglich kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Deutschland ausgeübt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2017 zu verurteilen, die Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften durch Bescheid festzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die vom Kläger vorgelegte Ermittlung des Anteils der Tätigkeit in Deutschland anhand der vollen Arbeitstage in Deutschland sei nicht tragfähig. Denn die Betrachtung von Gesamtarbeitstagen lasse eine Vielzahl von Einzelstunden unberücksichtigt und verfälsche das Gesamtbild erheblich. Möglichkeiten zur genauen Ermittlung der Arbeitszeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere ließen sich diese nicht anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen ermitteln. Es sei nicht möglich, anhand der Be- und Entladeorte sowie der Fahrtzeiten und Fahrtdistanzen genau festzustellen, wann im Einzelfall der Grenzübertritt erfolgt sei und welcher Zeitanteil auf den jeweiligen Mitgliedstaat entfalle. Denn hierfür seien zu viele Faktoren unbekannt, beispielsweise die jeweilige Fahrtroute, die Auswirkungen von Verkehrsverzögerungen, die jeweilige Länge von Be- und Entladungszeiten, Ruhe- bzw. Standzeiten etc.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Das Begehren des Klägers ist auf Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die Beklagte gerichtet. Dabei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Die sonstigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
II. Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger wird durch die angegriffenen Verwaltungsakte nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG verletzt. Diese erweisen sich als rechtmäßig.
Die Entscheidung der Beklagten über die Festlegung des deutschen Rechts als dasjenige Recht der sozialen Sicherheit, welchem, der Kläger unterliegt, erging in formeller Hinsicht rechtmäßig. Darüber hinaus steht sie auch im Einklang mit den Vorschriften des europäischen Koordinierungsrechts.
1. Die Beklagte war für die Festlegung des anwendbaren Rechts auf den Kläger zuständig.
Die Beklagte ist als Träger des Wohnorts im Sinne des Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 auf Grund der Bezeichnung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales (BMAS) als zuständige Behörde im Sinne des Art. 1 lit. m) VO (EG) 883/2004 zuständiger Träger für die Festlegung des anwendbaren Rechts nach Maßgabe des Art. 1 lit. q) ii) VO (EG) 883/2004 i.V.m. § 219a Abs. 1 lit. 2 SGB V i.V.m. Ziff. 1 lit. a) der Bekanntmachung des BMAS v. 15.12.2010 (-Via 3 -72100- 1/4 GmBI. 2011 (Nr. 1) S. 11).
2. Die Festlegung erfolgte auch verfahrensrechtlich ordnungsgemäß. Insbesondere kann der Kläger hier nicht mit Erfolg einwenden, er habe den Fragebogen „Arbeitgeber im Ausland“ nicht unterschrieben bzw. nicht gewusst, was er unterschreibt.
Der Fragebogen ist zwar richtigerweise als Antrag im Sinne des § 18 SGB X zu verstehen. Es mag aber dahinstehen, ob die Antragstellung namens und im Willen des Klägers erfolgt ist, da die die Beklagte auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers ein Verwaltungsverfahren einleiten und die Festlegung vornehmen musste. Die Pflicht zum Tätigwerden vom Amts wegen im Sinne des § 18 Satz 1 Ziff. 1 SGB X ergibt sich dabei aus Art. 16 Abs. 6 VO (EG) 987/2009. Danach muss die zuständige Behörde von Amts wegen tätig werden, wenn die betroffene Person die Mitteilung über eine Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 unterlässt. Dies war hier der Fall.
3. Die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit stand materiell-rechtlich im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des EU- Koordinierungsrechts.
a) Nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit („Grund-VO“) unterliegen Personen im Geltungsbereich der VO nur jeweils den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. An welche Rechtsvorschriften anzuknüpfen ist, regeln die folgenden Vorschriften.
Gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Peron, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Beschäftigungslandprinzip). Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben, regelt Art. 13 Abs. 1 lit. a) VO (EG) 883/2004, dass diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben (Wohnsitzprinzip). Nur wenn bei Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten kein wesentlicher Teil der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat entfällt, kommt gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b) Ziff. i) VO (EG) 883/2004 hilfsweise die Anknüpfung an den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder der Arbeitsgeber, bei dem die Person beschäftigt ist, seinen Sitz hat, in Betracht (Sitzlandprinzip).
Entscheidendes Kriterium im Bereich der Sozialrechtskoordinierung bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist damit das Merkmal des „wesentlichen Teils der Tätigkeit“. Zu diesem Merkmal enthält die VO (EG) 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (,,Durchführungs-VO) weitere Regelungen. Nach Art. 14 Abs. 8 Satz 1 VO (EG) 987/2009 bedeutet die Ausübung eines wesentlichen Teils der Beschäftigung in einem
Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden nach Art. 14 Abs. 8 Satz 2 lit a) VO (EG) 987/2009 im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt als Orientierungskriterien herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
b) Die Regelung in Art. 14 Abs. 8 der VO 987/2009 ist - insoweit ist dem Kläger beizupflichten - auslegungsbedürftig, als sie das Verhältnis zwischen den Kriterien Arbeitszeit und Arbeitsentgelt nicht hinreichend deutlich macht. Beide Kriterien stehen in einer und/oder-Verknüpfung, können also sowohl kumulativ als auch alternativ zum Tragen kommen. Die Regelungssystematik erschließt sich jedoch mit Blick auf das Merkmal der „Gesamtbetrachtung“ sowie nach dem Sinn und Zweck der Regelung: Es geht um eine Abwägung der genannten Kriterien im Einzelfall, wobei auf das Gesamtbild der Tätigkeit abzustellen ist (so auch Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004, Rz. 10). Die beiden Kriterien Arbeitszeit - und Arbeitsentgelt stehen dabei nach Auffassung der Kammer in einer Wechselbeziehung, in welcher die Anforderungen an das Merkmal „Arbeitsentgelt“ mit zunehmendem Anteil des Merkmals „Arbeitszeit“ zu verringern sind und umgekehrt. Konkret bedeutet dass, dass ein wesentlicher Anteil der Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat anzunehmen ist, wenn entweder bei beiden Kriterien ein Anteil von mind. 25 % erreicht wird, oder wenn eines der Kriterien durch einen deutlich über 25 % liegenden Wert einen unter 25 % liegenden Wert des anderen Kriteriums kompensiert (so wohl auch Steinmeyer, a.a.O.; a.A. Schweikardt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Art. 13 VO (EG) 883/2004, Rz. 22, der einen wesentlichen Teil der Beschäftigung bereits dann annimmt, wenn mindestens 25 % entweder des Arbeitseinkommens oder der Arbeitszeit auf den betreffenden Staat entfallen).
c) Im vorliegenden Fall war die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Kriterien Arbeitszeit und Arbeitsentgelt im Rahmen der Beurteilung des wesentlichen Teils der Tätigkeit nicht zu entscheiden, da es hierauf nicht ankam. Denn der Kläger erreicht sowohl im Hinblick auf die Arbeitszeit, als auch im Hinblick auf das Arbeitsentgelt einen Anteil von mindestens 25 % im Wohnsitzmitgliedstaat Deutschland.
aa) Der Anteil des Arbeitsentgelts des Klägers in Deutschland liegt bei mehr als 25 %. Denn er hat mehr als 25 % seines Arbeitsentgelts in Deutschland verdient.
Für die Frage, wo Arbeitsentgelt verdient wird, kommt es indes - anders als der Kläger meint - nicht auf die Zahlungsmodalitäten an. Es ist daher irrelevant, ob ihm das Gehalt seines Arbeitgebers durch ein luxemburgisches Geldinstitut an ein deutsches oder an ein sonstiges Geldinstitut überwiesen oder in Bar ausgezahlt wird. Denn das vom Kläger vertretene Verständnis würde in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nur einem Arbeitgeber untersteht und sein gesamtes Arbeitsentgelt bei wechselnden Einsatzorten ohne Differenzierung nach dem jeweiligen Einsatzort überwiesen bekommt, zu keinen sinnvollen Ergebnissen führen. Entscheidend für die Verbindung zu einem Mitgliedstaat im Bereich des Arbeitsentgelts sind nicht die Zahlungsmodalitäten, sondern wo das Entgelt „erwirtschaftet“ wird (vgl. Schweikardt in SchlegelA/oelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Art. 13 VO (EG) 883/2004, Rz. 23). Nur dieses Verständnis lässt sich mit dem Sinn und Zweck des Ordnungskriteriums „Arbeitsentgelt“ im Sinne des Art. 14 Abs. 8 Satz 2 lit a) VO (EG) 987/2009, an eine tatsächliche Verbindung zum jeweiligen Mitgliedstaat anzuknüpfen, in Einklang bringen.
bb) Der Kläger hat mehr als 25 % seines Arbeitsentgelts in Deutschland erwirtschaftet.
Die Frage, wo das Arbeitsentgelt erwirtschaftet wurde, ist im Fall des Klägers eng verknüpft mit der Frage, wo welcher Anteil der Tätigkeit verrichtet wurde. Beide Kriterien sind im Fall des Klägers parallel gelagert.
Der Kläger hat mehr als 25 % seines Arbeitsentgelts in Deutschland erwirtschaftet, denn er hat dort mehr als 25 % seiner Arbeitszeit geleistet. Die Kammer folgt insoweit der von der Beklagten vorgenommenen Beurteilung anhand der Anzahl von Be- und Entladungen nach Maßgabe des „Praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und .in der Schweiz“ der
Verwaltungskommission.
(1) Der Praktische Leitfaden wurde 2013 von der Veraltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ein Untergremium der Europäischen Kommission, verabschiedet und durch die Mitgliedstaaten angenommen. Es handelt es sich um ein Arbeitsinstrument, welches den Trägern, Arbeitgebern und Bürgern helfen soll, auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen das Recht desjenigen Mitgliedstaats zu bestimmen, welches jeweils anwendbar ist. Der Leitfaden stellt kein für die nationalen Behörden verbindliches Instrument dar, sondern es handelt sich um eine unverbindliche Auslegungshilfe. Er dient der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
In Teil II Ziff. 4 wird ausgeführt, welche Kriterien für die Beurteilung des wesentlichen Teils der Erwerbstätigkeit im internationalen Verkehrswesen herangezogen werden soll. Dort heißt es:
„Liegen keine Angaben zu den im Wohnmitgliedstaat geleisteten Arbeitsstunden vor oder ist aus den Gesamtumständen nicht klar ersichtlich, dass ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausgeübt wird, kann ein anderes Verfahren als die Ermittlung der Arbeitszeiten für die Feststellung herangezogen werden, ob ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausgeübt wird oder nicht. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, die Tätigkeit in verschiedene Bestandteile bzw. Vorgänge aufzugliedern und den Umfang der Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat anhand der Anzahl der dort stattfindenden Arbeitsabschnitte, prozentual gemessen an der Gesamtanzahl der Arbeitsabschnitte in einem bestimmten Zeitraum, zu beurteilen [...]. Im Straßenverkehr sollte der Betrachtungsschwerpunkt auf dem Laden und Entladen der Fracht und auf den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen dies erfolgt, liegen.“
Nach dieser Maßgabe hat die Beklagte in zutreffender Weise den Anteil an Be- und Entladungen stichprobenartig für je einen Monat pro Quartal der hier streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre ermittelt und danach das Merkmal des „wesentlichen Teils der Erwerbstätigkeit“ beurteilt. Die tabellarische Analyse ergibt anteilige Werte der Be- und Entladungen in Deutschland an den Be- und Entladungen insgesamt zwischen 66 % (Februar 2012) und 94,9 % (April 2012). Der Anteil an Be- und Entladungen in Deutschland liegt damit in jedem der untersuchten Monate deutlich über 25 % der Gesamtladungen. Die Beklagte ist damit in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger im betrachteten Zeitraum einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland erbracht hat.
(2) Die Beurteilung der Ordnungskriterien „Arbeitszeit“ mittelbar anhand der Arbeitsschritte Be- und Entladen war hier möglich, da andere Erkenntnismöglichkeiten zur Bemessung der konkreten Arbeitszeit je Mitgliedstaat nicht möglich war. Zwar hat der Kläger umfassende Unterlagen zu den Beschäftigungsjahren 2011 bis 2016 vorgelegt, aus welchen sich Be- und Entladungsorte, Gesamtkilometer pro Tag und Gesamtarbeitszeit pro Tag entnehmen lassen. Anhand dieser Unterlagen lässt sich jedoch für die Kammer nicht ermessen, welche Arbeitszeit in welchem Mitgliedstaat abgeleistet wurde. Exemplarisch zeigt sich dies an dem zufällig ausgewählten Eintrag für den 20.02.2015: „Arbeitsbeginn 05:00 Uhr, Arbeitsende 18:30 Uhr, Bitburg (D) Abladen, Messancy (B) Laden, Oberhausen (D) Abladen, Kempen (D) Laden, 13,5 Std., 663 km.“ Für die Fahrt von Messancy nach Oberhausen bestehen drei mögliche Routen, entweder über Luxemburg, über die Niederlande oder direkt von Belgien nach Deutschland. Bereits auf Grund der unterschiedlichen Routenoptionen lässt sich keine genaue Zuordnung vornehmen, da nicht dokumentiert ist, welche Route der Kläger am betreffenden Datum genommen hat. Darüber hinaus sind die auf Be- und Entladung entfallenden Ladezeiten sowie die Ruhe- und Pausenzeiten für diesen Tag nicht bekannt. Eine genaue Aufstellung, wie viele Stunden und Minuten auf die Länder Deutschland, Luxemburg und Belgien an
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diesem Arbeitstag entfallen sind, lässt sich daher auch unter sorgfältigster Auswertung der vorgelegten Unterlagen nicht erstellen.
(3) Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass gesehen, dem vom Kläger gestellten Beweisantrag weiter nachzugehen. Der Kläger hat beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er keinen wesentlichen Anteil seiner Tätigkeit in Deutschland verrichtet habe, Beweis zu erheben durch Einholung des Fachgutachtens eines Experten im Bereich Transport- und Speditionswesen. Dieser solle durch Auswertung der vorhandenen Unterlagen eine genaue Zuordnung der jeweiligen Arbeitszeiten auf die einzelnen Mitgliedstaaten erstellen.
Der nach § 103 SGG gestellte Beweisantrag war abzulehnen, das vom Kläger konkret bezeichnete Beweismittel - Sachverständigenbeweis - zur (weiteren) Ermittlung des Sachverhalts ungeeignet ist. Der Sachverständigenbeweis dient der Aufklärung des Sachverhalts, wenn die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht. Wesentliches Kriterium bei der Auswahl eines Sachverständigen ist damit die fachliche Eignung des Sachverständigen zur sachgerechten Beantwortung der Beweisfragen. Im vorliegenden Fall fehlt es dem Gericht indes nicht an der notwendigen fachlichen Expertise um den
Sachverhalt treffend beurteilen zu können. Insbesondere sind hier gerade keine Spezialkenntnisse im Transport- oder Speditionswesen erforderlich, um einzelne Fakten aufzuklären. Die Problematik liegt vielmehr in der mangelnden Datenlage an sich, d.h. es fehlt - wie gezeigt - an der entsprechenden Dokumentation, um die vom Kläger gefahrenen Strecken und die Fahrtzeiten zu rekonstruieren.
(4) Die in Deutschland geleistete Arbeitszeit des Klägers wird auch nicht durch die Anzahl der vollen Arbeitstage in Deutschland reflektiert. Insoweit konnte die Kammer der Argumentation des Klägers nicht folgen.
Der Kläger argumentiert zwar, er habe in allen betroffenen Jahren durchschnittlich im Monat maximal zwei bis fünf volle Tage in Deutschland gearbeitet. Dies entspreche einem Arbeitszeitanteil von weniger als 15 % pro Monat. Die Kammer kann indes dahinstehen lassen, ob diese Angaben zutreffend ermittelt wurden. Denn von der Anzahl an vollen Arbeitstagen in Deutschland kann nicht zuverlässig ein Rückschluss auf den Anteil der Arbeitszeit in Deutschland an der Gesamtarbeitszeit geschlossen werden. Die Kammer stimmt insoweit mit der Einschätzung der Beklagten überein, dass die Berücksichtigung ausschließlich der vollen Arbeitstage in Deutschland ein verzerrtes Bild ergibt, da sie eine Vielzahl von Einzelstunden unberücksichtigt lässt, die jedoch für die tatsächliche Verbindung des Klägers zum Wohnsitzmitgliedstaat und damit für die Sozialrechtsanknüpfung relevant sind. Wie sich aus den klägerseitig vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, verbringt der Kläger den ganz überwiegenden Teil seiner Arbeitstage in zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Die Betrachtung nur derjenigen Tage, die vollständig in Deutschland verbracht wurden, kann für das Gesamtbild der Tätigkeit nicht maßgeblich sein.
(5) Die Vorgehensweise der Beklagten begegnet keinen inhaltlichen oder methodischen Bedenken. Insbesondere vermag die Kammer den Einwand des Klägers, er das Kriterium der Be- und Entladungen könne nicht maßgeblich sein, denn er sei Fahrer und kein Lagerist, nicht nachzuvollziehen. Denn selbst wenn - was hier von der Beklagten nicht bestritten wird - das Be- und Entladen der Fracht nicht durch den Kläger selbst ausgeführt würde, so findet dieser Teil des Transports jedenfalls zwischen Beginn und Ende seines Arbeitstags statt. Es handelt sich damit durchaus um ein geeignetes Kriterium um festzustellen, wo sich der Kläger bei seiner Tätigkeit aufhält bzw. in welchem Land er seine Frachtführer-Tätigkeit verrichtet.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts behauptet hat, er lade und entlade in Deutschland regelmäßig unmittelbar hinter der Grenze, während er in Frankreich oder Belgien eine weite Strecke bis zum Be- oder Entladeort zurücklegen müsse, was zu einem deutlichen Plus an Fahrtzeit in den Ländern Frankreich und Belgien gegenüber Deutschland führe, so konnte die Kammer dem nicht folgen. Die Kammer hält diese Behauptung für nicht nachvollziehbar, da sich diese Sachverhaltskonstellation den vorliegenden, umfassenden Unterlagen zu Be- und Entladeorten nicht entnehmen lässt. Aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Spesenabrechnungen und Tagesprotokollen ergibt sich vielmehr, dass viele der in Deutschland gelegenen Be- und Entladeorte im Ruhrgebiet oder in Ostwestfalen und damit durchaus nicht unmittelbar „hinter der Grenze“ gelegen sind.
cc) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung unter. Abwägung der untersuchten Kriterien Arbeitszeit und Arbeitsentgelt ist die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland verrichtet, da der Anteil der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts in Deutschland mehr als 25 % beträgt. Weitere Aspekte, die das so gefundene Ergebnis relativieren oder entkräften könnten, sind nicht erkennbar.
d) Die Beklagte hat auch zu Recht die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der A, mithin ab dem 08.08.2011, festgelegt. Denn die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage lagen ab diesem Zeitpunkt vor. Wie bei Statusentscheidungen innerhalb der Sozialversicherung besteht auch bei der Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsklarheit und eindeutiger Festlegung. Ein Ermessen ist der Beklagten insoweit nicht eingeräumt.
Der Kläger wird im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens vor den luxemburgischen Gerichten zu klären haben, inwieweit die Rückforderung von empfangenen Sozialleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum rechtmäßig erfolgt ist.
4. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage einzelner Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267
Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) war
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abzulehnen. Die Antwort auf die vom Kläger formulierten Vorlagefragen zu 1) und zu 2) ergibt sich bereits unzweifelhaft aus dem Unionsrecht, nämlich aus der VO (EG) 987/2009. Die Vorlagefrage zu 3) war hier - wie gezeigt - nicht entscheidungserheblich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie