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Sozialgericht Dortmund·S 61 R 2126/17·10.05.2020

Weitergewährung unbefristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI

SozialrechtRentenversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitig war, ob die Klägerin über den 30.09.2017 hinaus Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, nachdem die Rentenversicherung die Weiterzahlung nach Begutachtung abgelehnt hatte. Das Sozialgericht hat die Ablehnungsbescheide aufgehoben und die Beklagte zur Rentenzahlung über den Stichtag hinaus verurteilt. Es folgte der Leistungsbeurteilung eines Sachverständigen, wonach wegen u.a. somatoformer Schmerzstörung und chronifizierter Depression keine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich mehr möglich ist. Die Rente ist zudem unbefristet zu leisten, weil eine Besserung unwahrscheinlich ist und die Gesamtdauer der Befristung neun Jahre überschritten hat.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Weiterzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente über den 30.09.2017 hinaus (unbefristet) zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

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Weichen gerichtliche Sachverständigengutachten in der Einschätzung des Leistungsvermögens voneinander ab, kann das Gericht dem überzeugenderen Gutachten folgen, wenn es die Beschwerden umfassender würdigt und die Schlussfolgerungen schlüssig sowie nachvollziehbar begründet.

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Die Fähigkeit, hauswirtschaftliche Tätigkeiten und kleinere Besorgungen zu erledigen, ist für sich genommen kein hinreichender Beleg für ein Leistungsvermögen, das den Anforderungen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entspricht.

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Eine fehlende intensive Behandlung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente schließt eine weiterhin bestehende volle Erwerbsminderung nicht aus, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass Erwerbsanforderungen zu Überforderung und Dekompensation führen würden.

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Eine Rente wegen Erwerbsminderung ist nach § 102 Abs. 2 SGB VI unbefristet zu leisten, wenn eine wesentliche Besserung unwahrscheinlich ist; hiervon ist nach Überschreiten einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren regelmäßig auszugehen.

Relevante Normen
§ 43 SGB VI§ 43 Abs. 2 SGB VI§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI§ 183 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2017 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 verurteilt, der Klägerin über den 30.09.2017 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Klägerin.

Rubrum

1

Sozialgericht Dortmund

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Verkündet am: 11.05.2020

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Az.: S 61 R 2126/17

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Richter

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Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin Proz.-Bev.:

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Beklagte

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hat die 61. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom

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11.05.2020              durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Pieper, sowie den ehrenamtlichen Richter Erdmann und den ehrenamtlichen Richter Meyritz für Recht erkannt:

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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2017 in der

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Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 verurteilt, der Klägerin über den 30.09.2017 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

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Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

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Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den

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30.09.2017            hinaus.

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Die am 11.12.1958 geborene Klägerin bezog seit März 2009 eine zunächst bis September 2014 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach Vorlage eines Befundberichts befristet bis September 2017 weitergewährt wurde.

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Nach dem Weiterzahlungsantrag über September 2017 hinaus zog die Beklagte zunächst Befund- und Behandlungsberichte bei und veranlasste eine neurologisch, psychiatrische Untersuchung der Klägerin durch Dr. A. Dieser diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig remittiert, Osteoporose, Zustand nach Mamakarzinom rechts 2002 und Ausschluss einer peripheren Nervenläsion. Die Klägerin sei in der Lage leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Ausschluss von Zwangshaltungen und Heben und Tragen von schweren Lasten regelmäßig arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.

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Mit Bescheid vom 01.06.2017 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung unter Hinweis auf das Ergebnis der Untersuchung ab.

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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2017 als unbegründet zurückwies.

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Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen ausführt, die gesundheitliche Situation haben sich seit der Rentenbewilligung weiter verschlechtert, sodass weiterhin die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 zu verurteilen, der Klägerin über den

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30.09.2017             hinaus, eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin sowie durch Einholung eines neurologisch, psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.

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Wegen Inhalt und Ergebnis wird auf das nach ambulanter Untersuchung erstattete Gutachten vom 20.12.2018 verwiesen.

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Auf Antrag der Klägerin ist ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten von Dr. C eingeholt worden. Wegen Inhalt und Ergebnis wird auf das nach einem Hausbesuch erstattete Gutachten vom 29.04.2019 verwiesen.

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Des Weiteren ist eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C von Dr. B eingeholt worden, zu der Dr. C wiederum Stellung genommen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 07.11.2019 und vom 06.02.2020 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen verweist die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 01.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung über den

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30.09.2017             hinaus, denn sie ist weiterhin voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

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Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

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Nach Überzeugung der Kammer liegt eine volle Erwerbsminderung der Klägerin vor, da sie aufgrund der im Rahmen der Begutachtungen festgestellten Gesundheitsstörungen:

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-        anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

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-        mittelgradige chronifizierte depressive Symptomatik,

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-        Restless-Iegs-Syndrom,

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-        Hypothyreose und Osteoporose

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nicht mehr in der Lage ist regelmäßig eine zumindest dreistündige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

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Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen ergeben sich für die Kammer aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, wobei die Kammer der Leistungsbeurteilung von Dr. C folgt.

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Hinsichtlich der Diagnosen kommen die Sachverständigen Dr. B und Dr. C zu übereinstimmenden Ergebnissen, lediglich hinsichtlich des Schweregrades der somatoformen Schmerzstörung und depressiven Erkrankungen und der hieraus folgenden Leistungsbeurteilung weichen sie voneinander ab. Im Ergebnis folgt die Kammer den Feststellungen von Dr. C, da das Gutachten sich ausführlicher und intensiver mit den Beschwerden der Klägerin auseinandersetzt und schlüssig und nachvollziehbar zu einer Leistungsbeurteilung kommt. Soweit Dr. B auf die fehlende intensive

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Behandlung in den letzten Jahren und die Fähigkeit der Klägerin gewisse Haushaltstätigkeiten verrichten zu können, kleinere Einkäufe zu erledigen und Wäsche zu waschen, vermag dies die Beurteilung von Dr. C nicht zu widerlegen, da es sich hierbei um ein Funktionsniveau handelt, welches nicht mit den Anforderungen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit vergleichbar ist. Auch der Umstand, dass in den letzten Jahren - bei in dieser Zeit bestehenden Berentung- zu keinen intensiven Therapiemaßnahmen gekommen ist, spricht aus Sicht der Kammer nicht gegen die Beurteilung durch Dr. C; vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. C, dass derzeit ohne die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein gewisses Funktionsniveau der Klägerin vorhanden ist, jedoch die Anforderungen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, wegen der dann eintretenden Überforderung zu einer Dekompensation und Überforderung der Klägerin führen würden. Dies ist für die Kammer schlüssig und überzeugend.

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Die Rente ist gem. § 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI unbefristet zu leisten, da unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Zudem ist hiervon gem. § 102 Abs. 2 S. 2 2.HS SGB VI nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren - die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überschritten ist - auszugehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

57

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

59

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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-                    von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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-                    von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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i

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie

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von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

68

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zügelassen hat.

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Pieper

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Richterin am Sozialgericht

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Ausgefertigt

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(Richter)

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Regierungsbeschäftigte

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Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle