Klage auf Waisenrente nach §48 SGB VI wegen Vollendung des 27. Lebensjahres abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Waisenrente nach § 48 SGB VI; die Beklagte lehnte ab, weil die Klägerin ihr 27. Lebensjahr bereits vollendet habe. Die Klägerin berief sich auf psychische Erkrankungen; das Gericht folgte jedoch den Ausführungen der Behörde. Aufgrund der klaren gesetzlichen Altersgrenze war eine Bewilligung ausgeschlossen und die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Waisenrente nach § 48 SGB VI wegen Überschreitung der Altersgrenze als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI besteht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die in § 48 Abs. 4 SGB VI genannten Ausnahmen (Schul-/Berufsausbildung, Übergangszeit, wegen körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten) begründen eine Verlängerung des Anspruchs bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Überschreitet die Waise die Altersgrenze des § 48 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 SGB VI, schließt dies die Bewilligung einer Waisenrente aus, sodass die Ablehnung durch die Leistungsbehörde rechtmäßig ist.
Ein Sozialgericht kann gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligteneinander nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 6 R 1591/18 | Zugestellt am 31.07.2019 Hülsemann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte
In Sachen: C N, XX.XX.XX - XX.XX.XX
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Dortmund
am 24.07.2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Rommersbach,
gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligteneinander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Waisenrente.
Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt in Marokko. Sie ist die Tochter des am XX.XX.XXXX geborenen und am XX.XX.XXXX gestorbenen C N (im Folgenden: Versicherter).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27.12.2017 die Gewährung von Waisenrente gemäß § 48 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung einer Rentenleistung mit Bescheid vom 16.01.2018 ab und gab zur Begründung im Wesentlichen an: Ein Anspruch der Klägerin auf Waisenrente bestehe nicht. Eine Waisenrente könne die Klägerin nur erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin habe bereits ihr 27. Lebensjahr vollendet und die persönlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung über eine Waisenrente sei § 48 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie erneut darauf hinwies, dass sie sehr große gesundheitliche Probleme habe. Sie leide an psychischen Erkrankungen und bitte daher um Hilfe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2018 zurück und führte zur Begründung aus: Gemäß § 48 Abs. 4 SGB VI bestehe Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befinde oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinde, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines maßgebenden freiwilligen Dienstes liege oder wegen körperlicher oder seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin sei am XX.XX.XXXX geboren und habe ihr 27. Lebensjahr am XX.XX.XXXX vollendet. Eine Zahlung von Waisenrente aus der Versicherung des Versicherten sei deshalb nicht möglich.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.07.2018 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr auf die Gewährung von Waisenrente gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung weist sie erneut auf die bei ihr bestehenden psychischen Erkrankungen hin.
Der Klägerin beantragt -sinngemäß-,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2018in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2018 zuverurteilen, ihr Waisenrente nach Maßgabe der gesetzlichenBestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden (vgl. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Klage hat keinen Erfolgt, weil sie unbegründet ist.
Das Gericht stellt fest, dass es den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide der Beklagten folgt und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Lediglich aus Gründen der Klarstellung weist das Gericht erneut darauf hin, dass die Klage ersichtlich unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, weil der Bescheid der Beklagten vom 16.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2018 rechtmäßig ist. Die Klägerin hat ersichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung der von ihr begehrten Waisenrente nach § 48 SGB VI. Mit Blick auf die eindeutige Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 2. SGB VI kommt die Bewilligung einer Waisenrente höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht und zwar unabhängig davon, ob (unverändert) gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. d) SGB VI vorliegen. Mithin ist es der Beklagten von Gesetzes wegen unmöglich gewesen, der Klägerin, die bereits im Jahr XXXX ihr 27. Lebensjahr vollendet hat, eine Waisenrente zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.