Einstweilige Anordnung gegen Zwangsvollstreckung wegen Landwirtschaftlicher Alterskasse abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Aussetzung laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Beitragsforderungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil er unzulässig geworden ist, nachdem die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt hatte. Zudem wurde kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund (wirtschaftliche Notlage) dargelegt. Eine Interessenabwägung ergab keinen dringenden Bedarf für eine einstweilige Regelung.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis und unzureichender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; dabei gelten die Anforderungen der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO entsprechend.
Fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil die Antragsgegnerin erklärt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine zwangsweisen Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, wird der Antrag unzulässig.
Bei der summarischen Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Intensität einer drohenden Grundrechtsverletzung, wirtschaftliche Verhältnisse, unbillige Härten und überwiegende öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen sind.
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gehören konkrete Darlegungen zu Vermögens- und Einkommensverhältnissen, aus denen sich eine drohende wirtschaftliche oder existentielle Notlage infolge der Vollstreckung ergibt.
Einstweilige Anordnungen kommen bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens insbesondere nur bei zu befürchtenden schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Folgen in Betracht.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 6 LW 6/24 ER |
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
Antragstellerin
gegen
Antragsgegnerin
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 09.05.2025 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Rommersbach,
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die Zwangsvollstreckung auszusetzen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilig einzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig (geworden).
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft
zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO-).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen.
Es kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls kein Anordnungsgrund gegeben ist. Der Antrag ist nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.02.2025 mitgeteilt hat, dass keine weiteren Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung im Bereich der Landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgen werden, unzulässig geworden. Auf Grund dieser Erklärung der Antragsgegnerin mangelt es sowohl an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis als auch an dem erforderlichen Anordnungsgrund für den vorliegenden Antrag.
Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch zuvor keinen überzeugenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei einer einstweiligen Anordnung wie hier, geht es darum zu vermeiden, dass ein Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Maßgeblich ist daher, ob es dem Antragsteller nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierbei sind die Interessen des Antragstellers einerseits und die Interessen der Versichertengemeinschaft andererseits gegeneinander abzuwägen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, mit den Folgen abzuwägen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber in einem Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht besteht. Dabei sind in der Interessenabwägung die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, wirtschaftliche Verhältnisse sowie eine etwaig vorliegende unbillige Härte und etwaige überwiegende besonders wichtige Gründe einzubeziehen. Einstweilige Anordnungen können bei offenem Verfahrensausgang des Hauptsacheverfahrens besonders bei zu befürchtenden schwerwiegenden oder sogar lebensbedrohenden Folgen in Betracht kommen (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, § 86 b Rdnrn. 28, 29 a).
Im vorliegenden Fall ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist vorliegend entscheidend der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie auf Grund der etwaigen Beitreibung der in Streit stehenden Beitragsforderung in eine wirtschaftliche Notlage geraten könnte bzw. geraten ist. Es mangelt an einer hinreichenden Darlegung der persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Antragstellerin und ihres Ehemannes, die den etwaigen Eintritt einer wirtschaftlichen/existenziellen Notlage auf Grund der Beitreibung der hier geltend gemachten Beiträge für die Landwirtschaftliche Alterskasse in Höhe von 1.025,25 EUR (vgl. Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28.01.2025) belegen könnte. Weitere Beträge sind nach der zuvor genannten Forderungsübersicht der Antragsgegnerin vom 28.01.2025 soweit ersichtlich nicht zur zwangsweisen Beitreibung gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Rommersbach
Richter am Sozialgericht