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Sozialgericht Dortmund·S 6 KN 318/15·20.01.2019

Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Morbus Crohn/Ileostoma und psychischer Komponente

SozialrechtRentenversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente wegen nicht erfüllter Wartezeit und fehlender vorzeitiger Wartezeiterfüllung. Streitentscheidend waren das quantitative Leistungsvermögen sowie der Eintritt des Leistungsfalls und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Gericht folgte dem gastroenterologischen Sachverständigen und nahm wegen der Wechselwirkung aus Ileostomaversorgung und psychischen Beeinträchtigungen ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich an, mit Leistungsfall Oktober 2013. Die Beklagte wurde zur Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30.06.2020 verurteilt und trägt die außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

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Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens ist eine Gesamtschau sämtlicher Gesundheitsstörungen einschließlich ihrer Wechselwirkungen vorzunehmen; auch die Kombination somatischer und psychischer Beeinträchtigungen kann eine quantitative Leistungsminderung begründen.

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Für die Bestimmung des Leistungsfalls ist der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem die rentenrechtlich relevante Leistungsminderung tatsächlich eingetreten ist; dieser kann vor Antragstellung liegen und ist anhand des Krankheitsverlaufs festzustellen.

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Weichen Einschätzungen voneinander ab, kann einem nach persönlicher Untersuchung und umfassender Befunderhebung erstatteten, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten der Vorzug vor rein aktenbasierten Stellungnahmen eingeräumt werden.

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Ist eine Besserung des Leistungsvermögens aufgrund realistischer medizinischer Interventionsmöglichkeiten nicht unwahrscheinlich, kommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in Betracht.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 SGB VI§ 54 Abs. 2 SGG§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI§ 43 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB VI§ 193 SGG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides  vom 10.11.2015 verurteilt, dem Kläger ausgehend von dem Leistungsfall Oktober 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung  auf Zeit bis zum 30.06.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen    Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kostendes Klägers.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 6 KN 318/15Verkündet am 21.01.2019 Hülsemann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Kläger

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Prozessbevollmächtigte:

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gegen

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Beklagte

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hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2019 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Rommersbach, sowie den ehrenamtlichen Richter Gunkel und die ehrenamtliche Richterin Erstling für Recht erkannt:

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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides  vom 10.11.2015 verurteilt, dem Kläger ausgehend von dem Leistungsfall Oktober 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung  auf Zeit bis zum 30.06.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen    Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kostendes Klägers.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

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Der am 1987 geborene Kläger hat nach Beendigung der schulischen Ausbildung keine abgeschlossene Berufsausbildung durchlaufen. Er absolvierte mehrere Praktika, u.a. ein einjähriges Praktikum in einem Archiv in den Jahren 2011/2012. Ein weiteres Ausbildungsverhältnis wurde nach den Angaben des Klägers seitens des Arbeitgebers im September 2013 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt.

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Am 17.03.2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

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Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte zunächst Unterlagen bei, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen zu können. Ferner holte die Beklagte ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes AB (SMD) ein. In dem Gutachten des SMD vom 29.05.2015 wurde die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung getroffen, dass der Kläger bei Zugrundelegung des anamnestisch bekannten Wirbelsäulensyndroms und der Anlage eines dauerhaften Ileostomas nach Kolektomie bei Morbus Crohn in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.

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Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2015 den Antrag des Klägers auf Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung gab die Beklagte an: Dem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung könne nicht entsprochen werden, weil der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht erfülle. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte nur 44 Kalendermonate. Auch sei vorliegend keine vorzeitige Wartezeiterfüllung eingetreten.

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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er angab: Er halte die Ablehnung seines Antrages wegen Erwerbsminderung nach § 53 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für unrichtig. Er bezweifle, dass die Beklagte sämtliche medizinischen Unterlagen berücksichtigt habe. Er sei bereits seit über 19 Jahren in Behandlung und es liege dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bei einer weiteren Verschlechterung seiner Krankheit vor.

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Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des SMD ein. In der Stellungnahme vom 11.09.2015 teilte der SMD mit, dass auch bei Berücksichtigung der kritischen Anmerkungen des den Kläger behandelnden Arztes Dr. A vom 10.08.2015 und dem Gutachten für die Agentur für Arbeit vom 18.08.2014 an der zuvor getroffenen Leistungsbeurteilung festgehalten werde. Schwerwiegende Störungen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht feststellbar gewesen und es seien auch keine Umstände auszumachen gewesen, die eine anders lautende Beurteilung der Folgen des Ileostomas rechtfertigen könnten.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 zurück. Zur Begründung wies sie erneut auf die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren hin. Auf Grund des ärztlicherseits festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens könne auch nicht von einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung i. S. d. § 53 Abs. 2 SGB VI ausgegangen werden.

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Der Kläger hat am 26.11.2015 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Vorliegend sei eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich, weil der Rentenantrag vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung der Ausbildung (hier: 30.09.2009) gestellt worden sei. Auch die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten von 1 Jahr lägen vor. Die Erwerbsminderung sei ferner in der Zeit zwischen Ausbildungsbeendigung und Antragstellung eingetreten. Die Beklagte habe insbesondere die sich aus der chronischen Darmerkrankung ergebenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt. Im Bereich des Stomas sei es zu einer chronischen Wundheilungsstörung gekommen und eine Besserung des Krankheitsbildes sei nicht zu erwarten. Er leide ständig unter Abdominalschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe. Es sei zumindest von einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung auszugehen. Ihm seien ein GdB von 80 und die Merkzeichen B und G zuerkannt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderungnach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

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Im gerichtlichen Verfahren sind zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. B + Kollegen, Dr. C + Kollegen, Dr. A und Hr. D eingeholt worden.

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Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Der Sachverständige Hr. E hat in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 27.06.2016 die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung getroffen, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig und regelmäßig unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten könne. Der Sachverständige Dr. F hat in seinem fachinternistischen Gutachten vom 22.09.2016 mit Hr. E nahezu übereinstimmende Leistungsbeurteilung mitgeteilt.

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Mit Schreiben vom 05.12.2016 hat sich der Kläger kritisch mit den eingeholten Gutachten auseinandergesetzt und dabei auf einige seiner Meinung nach fehlerhafte Feststellungen der Sachverständigen hingewiesen und er hat die Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens angeregt, um seine Erkrankung an Morbus Crohn und die sich aus dem Stoma-System ergebenden Einschränkungen einer angemessenen Würdigung zuzuführen.

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Auf Anforderung des Gerichts haben die Sachverständigen Hr. E und Dr. F eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers übersandt. Beide Sachverständigen haben in ihrer jeweiligen Stellungnahme vom 10.02.2017 und aus April 2017 ihr Gutachtenergebnis verteidigt und die Einwendungen des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen.

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Daraufhin hat das Gericht zunächst die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens angeordnet. Nach weiterer Kritik des Klägers hat das Gericht sodann die Beweisanordnung geändert und die Einholung eines gastroenterologisch-internistischen Gutachtens angeordnet.

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Der Sachverständige Dr. G ist in seinem internistisch-gastroenterologischen Gutachten vom 13.03.2018 zu der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gelangt, dass der Kläger aktuell keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert verrichten könne. Er könne zurzeit nicht regelmäßig auch nur stundenweise arbeiten. Dieses Leistungsbild mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit dem 17.03.2015 und sei seitdem im Wesentlichen unverändert. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass eine Besserung des Leistungsvermögens möglich sei. Der Kläger benötige hierzu professionelle psychiatrische Hilfe. Die Einholung eines weiteren Gutachtens werde nicht für erforderlich erachtet.

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Mit Stellungnahme vom 26.06.2018 hat sich die Beklagte kritisch mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G befasst und das Gutachtenergebnis unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Fr. Dr. H vom Zentralen Beratungsdienst der Beklagten vom 14.06.2018 als nicht überzeugend beurteilt. Ferner hat die Beklagte unter Darlegung der insoweit maßgeblichen versicherungsrechtlichen Zeiten mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall weder die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren noch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI vorlägen.

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Der Kläger hat dazu erwidert, dass die Erwerbsminderung bereits lange Zeit vor der Antragstellung eingetreten sei. Bereits im September 2013 sei ihm aus gesundheitlichen Gründen seitens des Arbeitgebers gekündigt worden. Damit dürfte bereits spätestens im Oktober 2013 Erwerbsminderung vorgelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen.

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Auf Anforderung des Gerichts hat der Sachverständige Dr. G unter dem 10.09.2018 eine ergänzende Stellungnahme übersandt und hat darin sein Gutachtenergebnis verteidigt. Der von ihm benannte Leistungsfall am 17.03.2015 habe bereits mehrere Jahre, insbesondere im Oktober 2013 vorgelegen.

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Auf erneute Kritik der Beklagten vom 12.10.2018 hat der Sachverständige Dr. G mit einer weiteren Stellungnahme vom 04.12.2018 seine Leistungsbeurteilung erneut erläutert und letztlich mitgeteilt, dass er an der von ihm getroffenen Beurteilung festhalte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 ist rechtswidrig.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung der von ihm begehrten Rentenleistung wegen voller Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

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Die Leistungsfähigkeit des Klägers wird beeinträchtigt durch Zervikal- und Lumbalsyndrome leichten Grades, ohne Hinweis auf eine Wurzelreiz- oder Wurzelkompressionssyndrom), Senk-/Spreiz-/Knickfußbildung, Adipositas, chronisches Schmerzsyndrom (am ehesten psychosomatischer Ursache), Ileostoma (dauerhaft Anlage im Jahr 2002) nach kompletter Kolektomie bei Morbus Crohn im Jahr 1999, persistierende Analfistel, anamnestisch chronischer Reizzustand des Ileostomas und eine Persönlichkeitsstörung.

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Bei Zugrundelegung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Gesamtbildes der Erkrankungen kann der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Knien, Hocken und Bücken sowie von Überkopf- und Überschulterarbeiten verrichten. Gerüst- und Leiterarbeiten sind ihm ebenfalls nicht zumutbar. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nicht eingeschränkt. Der Kläger kann in geschlossenen Räumen, aber auch im Freien tätig sein. Arbeiten in Nachtschicht sind ihm ebenso wenig zumutbar wie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oder mit häufigem Publikumsverkehr. Die Gehfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt.

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Die Feststellungen hinsichtlich der zuvor genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ergeben sich für das Gericht aus den Gutachten der Sachverständigen Hr. E (fachchirurgisches Gutachten vom 27.06.2016) und Dr. F (fachinternistisches Gutachten vom 22.09.2016).

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Darüber hinaus sind nach der Auffassung des Gerichts weitere qualitative Einschränkungen und auch eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger aktuell ohne unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit keine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausüben kann. Er kann zurzeit auch nicht regelmäßig und auch nicht unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten. Die Gehfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt. Die zu erwartenden Ausfallzeiten können sich durchaus der Hälfte der Jahresarbeitszeit annähern. Diese Beurteilung, der das erkennende Gericht folgt, ergibt sich aus dem internistisch-gastroenterologischen Gutachten von Dr. G vom 13.03.2018 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 10.09.2018 und vom 04.12.2018. Der Sachverständige Dr. G hat sein Gutachten nach eingehender Untersuchung des Klägers und umfänglicher Befunderhebung unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen erstattet. Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen ist schlüssig und plausibel sowie in sich widerspruchsfrei. Zur Überzeugung der Kammer sind die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. G zutreffend und hinreichend gewürdigt worden. Es liegen nachvollziehbare Feststellungen dafür vor, dass im Fall des Klägers die Annahme eines auf unter 3 Stunden täglich eingeschränktes quantitatives Leistungsvermögen gerechtfertigt ist, auch dann, wenn die von dem Sachverständigen angeführten qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet werden. Der Sachverständige Dr. G hat bei der gebotenen Gesamtschau der bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger auf Grund der bereits langjährigen Ileostomaversorgung, dessen Handhabung den Kläger zudem überfordert hat, und den sich daraus ergebenden psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, auch nur leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 3 Stunden täglich zu erbringen. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige mit Blick auf seine langjährige Erfahrung gerade auch bei der Behandlung von gastroenterologischen Erkrankungen – wie hier – über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, um deren Schwere und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen auch im Erwerbsleben sicher beurteilen zu können. Daher folgt das Gericht auch den kritischen Einwänden von Fr. Dr. H (Stellungnahme vom 14.06.2018) nicht. Fr. Dr. H hat den Kläger nicht selbst untersucht und hat so – anders als der Sachverständige Dr. G - auch keinen persönlichen Eindruck vom Kläger und dessem Befinden gewinnen können. Ferner ist Fr. Dr. H nicht auf die von dem Sachverständigen Dr. G zu Recht hervorgehobene Bedeutung der Wechselwirkung zwischen den gastroenterologischen und den psychischen Beeinträchtigungen im Fall des Klägers eingegangen. Ebenso wie der Sachverständige Dr. G erachtet das Gericht insoweit auch die Einholung eines gesonderten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nicht für erforderlich. Vielmehr sollte die Beklagte – wie es neben dem Sachverständigen Dr. G auch von Fr. Dr. H für erforderlich erachtet wird – dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme anbieten, in deren Rahmen als Schwerpunkte eine erneute Schulung im Umgang mit der Stomaversorgung und eine psychosomatische Behandlung erfolgen sollten. Die Teilnahme an solch einer kombinierten Rehabilitationsmaßnahme ist dem Kläger seitens der Beklagten bislang nicht in Aussicht gestellt worden, obwohl auch der Sachverständige Dr. F in seinem Gutachten vom 22.09.2016 insbesondere eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Rehaklinik vorgeschlagen hat.

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Ebenfalls folgt das erkennende Gericht der Festlegung des Leistungsfalles durch den Sachverständigen Dr. G im Oktober 2013. Diese Festlegung erscheint dem Gericht bei Auswertung des Krankheitsverlaufes im Fall des Klägers als plausibel und nachvollziehbar. Schließlich ist nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. F und Dr. G hinsichtlich der etwaigen Besserung des Leistungsvermögens davon auszugehen, dass eine Besserung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht unwahrscheinlich ist, weil es noch medizinische Interventionsmöglichkeiten, insbesondere solche in Form einer intensivierten psychotherapeutischen/psychiatrischen Mitbehandlung und einer Stomaschulung gibt, die zu einer Steigerung des Leistungsvermögens des Klägers führen können. Daher kam vorliegend die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nicht in Betracht. Die vom Gericht ausgesprochene Befristung der Rentengewährung bis zum 30.06.2020 ist aus der Sicht des Gerichts angemessen und ausreichend, damit der Kläger die erforderlichen Behandlungen und Therapien bei einem entsprechenden Facharzt aufnehmen und durchführen kann.

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Schließlich sind auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 2 SGB VI erfüllt. Das Gericht geht dabei in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass bei einem Leistungsfall im Oktober 2013 sowohl die sog. 3/5-Belegung mit Pflichtbeiträgen als auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB VI gegeben sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.