Rentenversicherung: Klage auf Auskünfte/Nachversicherung ohne Verwaltungsakt unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte von der Deutschen Rentenversicherung die Klärung zahlreicher Fragen, u.a. zur (fortlaufenden) Nachversicherung und zu gespeicherten Entgeltdaten. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen. Es fehlte an einer statthaften Klageart, weil der Kläger keinen konkreten Leistungsanspruch bzw. keinen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts verfolgte. Eine Untätigkeitsklage schied mangels offenen Verwaltungsverfahrens aus; Fragen zur Nachversicherung seien zudem vorrangig mit dem ehemaligen Dienstherrn/LBV zu klären.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, da keine statthafte Klageart bzw. kein offener Antrag auf Verwaltungsakt vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage, die im Kern die bloße Klärung offener Fragen und die Erteilung von Auskünften begehrt, ist unzulässig, wenn sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder eine gesetzlich geschuldete Leistung gerichtet ist.
Eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 und 5 SGG setzt die Geltendmachung eines konkreten, bestehenden Leistungsanspruchs voraus; ein allgemeines Klärungs- oder Aufklärungsbegehren genügt hierfür nicht.
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt wurde und hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden ist.
Amtshandlungen oder Auskünfte, die nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X erfüllen, können nicht als Untätigkeit im Sinne des § 88 SGG gerichtlich durchgesetzt werden.
Der Rentenversicherungsträger ist grundsätzlich berechtigt, von der zuständigen Stelle gemeldete Nachversicherungsdaten in das Versicherungskonto zu übernehmen, ohne die zugrunde liegenden dienstrechtlichen Voraussetzungen eigenständig zu klären.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 57 R 2030/16
Landessozialgericht NRW, L 3 R 12/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
Zugestellt am
Az.: S 57 R 2030/16
Deuter
Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit ,
Kläger
gegen •-
Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch die Geschäftsführung,
Zur Schwedenschanze 1, 18435 Stralsund,
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Beklagte
hat die 57. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 10.12.2018 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Bohlken, für Recht erkannt:'
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Klärung verschiedener Fragen, insbesondere bezüglich seiner (Nach-) Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der im Mai 1975 geborene Kläger durchlief eine Ausbildung zum Rechtspfleger. Die Abschlussprüfung bestand er nicht. Das Prüfungsergebnis wurde ihm am 09.10.1999 zugestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte im Anschluss eine Nachversicherung zu der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV).
Von Januar 2000 bis Juni 2016 war der Kläger sodann als Innendienstmitarbeiter/kaufmännischer Angestellter bei der Signal Iduna BKK beschäftigt, im Anschluss daran bei der IKK Direkt.
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Mit Schreiben vom 01.05.2015 bat der Kläger bei der Beklagten um Überprüfung der gespeicherten Entgelte 2002, der Nachversicherungsentgelte 1998 und 1999 sowie um Aufklärung der Speicherung und Bewertung seiner Zivil-/Grundwehrdienstzeit. •
Die Beklagte richtete daraufhin eine Anfrage an die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sowie an das LBV.
Das LBV teilte im August 2015 zunächst mit, dort seien keine Unterlagen bezüglich der ' Nachversicherung des Klägers mehr vorhanden. Seinerzeit habe der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 21.10.2015 teilte das LBV sodann mit, bezüglich der Höhe der Nachversicherung 1998 und 1999 würden nunmehr Korrekturen vorgenommen.
Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers teilte, im Mai 2015 das im Jahr 2002 bezogene beitragspflichtige Arbeitsentgelt i. H. v. 24.466,00 Euro mit. Hierbei handelte es sich um den bereits im Versicherungsverlauf gespeicherten Betrag.
Die Beklagte informierte den Kläger über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen und übersandte einen aktualisierten Versicherungsverlauf vom 25.11.2015.
Mit Schreiben vom 20.02.2016 wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und führte aus, „der Vorgang vom 01.05.2015 habe sich im Prinzip erledigt.“ Allerdings sei seinerzeit die Zustellung des Prüfungsergebnisses unwirksam gewesen. Daraus folge, dass er nie wirksam entlassen worden sei und daher bis auf den heutigen Tag einen Nachversicherungsanspruch habe. Die Beklagte werde gebeten, diesbezüglich „nachzuhaken“.
Mit Schreiben vom 12.04.2016 wies die Beklagte darauf hin, die Prüfung sämtlicher Voraussetzungen für den Nachversicherungsfall obliege ausschließlich dem Dienstherrn.
Mit Schreiben vom 20.04.2016 bat der Kläger sodann um Erläuterung bezüglich der in seinem Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten für den Zivil-AA/Wehrdienst. Diese erteilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2016.
Mit Schreiben vom 03.08.2016 machte der Kläger sodann geltend, in seinem Versiche- rungsverläufe seien die Entgeltdaten für die Jahre 2007 und 2009 nicht korrekt vermerkt.
Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 26.08.2016 die im Versicherungskonto gespeicherten Arbeitsentgelte für die Jahre 2007 und 2009. Hierüber informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.08.2016. *
Mit Schreiben vom 12.09.2016 und 03.10.2016 bat der. Kläger erneut um Klärung verschiedener offener Fragen. Diesbezüglich Antworten erfolgten durch die Beklagte mit Antwortschreiben vom 11.10.2016 und 25.10.2016.
Mit Bescheid vom 16.11.2016 nahm die Beklagte sodann Daten aus der von dem Kläger zwischenzeitlich vorgelegten Schulbescheinigung in das Versicherungskonto auf.
Am 16.12.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. -
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. die Klärung der offenen 10 Punkte im Vorgang
2. insbesondere die Durchführung der Nachversicherung bis zum heutigen Tag.
3. Klärung der Zuständigkeiten für die Nachversicherung
4. Klärung der Zuständigkeit bezüglich Sozialversicherungsbetrugs.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
.. die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig, da kein Antragsverfahren und auch kein laufendes Widerspruchsverfahren offen sei. Dies gelte auch dann, wenn ihre Antworten auf die verschiedenen Anfragen des Klägers für diesen nicht befriedigend gewesen sein sollten.
Die Beklagte führt aus, sie habe den Vorgang an ihre Abteilung „Rat und Aufklärung“ abgegeben. Der Kläger sei von dort mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er die Klärung von Sachverhalten begehre, die zivil- oder arbeitsrechtlich zu klären seien.
Am 17.07.2018 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Das Gericht hat in diesem Termin darauf hingewiesen, dass die vorliegende Klage unzulässig sein dürfte,, da der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern vielmehr anderweitige Amtshandlungen oder Auskünfte begehre. Zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Problemkreise mit den Bezugspunkten zum Beamtenverhältnis des Klägers nicht in ihrer Zuständigkeit zu entscheiden seien. Ebenso habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass etwaige Streitigkeiten bezüglich des bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin gezahlten Lohnes auf arbeitsrechtlichem oder zivilrechtlichem Weg zu klären seien.
Das Gericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist unzulässig.
Die von dem Kläger begehrte Klärung und Beantwortung der seiner Meinung nach noch offenen Fragen, kann nicht im Rahmen einer Klage vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden. Eine zulässige Klageart ist nicht ersichtlich.
Eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4, 5 SGG scheidet aus, da mit ihr nur eine Leistung begehrt werden kann, auf die ein Anspruch besteht. Einen solchen Leistungsanspruch macht der Kläger jedoch nicht geltend.
* Als Klageart kommt vorliegend allenfalls eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG in Betracht. Eine solche setzt jedoch einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes voraus, über den nicht binnen 6 Monaten entschieden worden ist.
Ein solcher offener Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ist vorliegend nicht ersichtlich: :
Die begehrte Änderung der Nachversicherungswerte für die Jahre 1998 und 1999 hat die Beklagte nach entsprechender Korrektur durch das LBV vorgenommen und den Kläger hierüber informiert. Auch die Schulzeiten sind mit Bescheid vom 16.11.2016 in der Versicherungsverlauf aufgenommen worden.
Im Übrigen begehrt der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes (etwa eine Bewilligung oder eine Feststellung), sondern vielmehr sonstige Amtshandlungen oder Auskünfte in Form der Klärung verschiedener Fragestellung, die die früheren Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse des Klägers betreffen. Diese begehrten Handlungen bzw. Auskünfte erfüllen jedoch nicht die Merkmale eines Verwaltungsaktes nach § 31 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). •
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die von dem Kläger erbetenen Erläuterungen und Auskünfte gegeben hat. Soweit der Kläger einen anderen Beginn seiner Dienstzeit in der Justiz geltend macht, hat er eine, diesbezügliche Klärung mit seinem ehemaligen Dienstherrn bzw. dem LBV vorzunehmen. Die Beklagte hat die von dem LBV gemeldeten Daten zu Recht ohne weitere eigene Prüfung in den Versicherungsverlauf übernommen.
Entsprechendes gilt für die Klärung von Sachverhalten, die der Nachversicherung zugrunde liegen. Auch diese sind nicht durch die Beklagte zu klären, sondern zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Dienstherrn bzw. dem LBV.
Die Fragen des Klägers hinsichtlich der Bewertung seiner Zivildienstzeit dürften zwischenzeitlich geklärt sein.
Auch die gespeicherten Lohndaten in den Jahren 2007 und 2009 hat die Beklagte, wie ihre Rückfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers ergab, zu Recht gespeichert. ' '
Die geltend gemachte Verletzung des Tarifvertrags durch seine ehemalige Arbeitgeberin hat der Kläger gegebenenfalls gegenüber dieser arbeits- oder zivilrechtlich geltend zu machen. Den mehrfach vorgebrachten mögliche Sozialversicherungsbetrug mag er auf strafrechtlichem Weg verfolgen bzw. zur Anzeige bringen. Die Beklagte hat diesbezüglich nach dem Hinweis des Klägers ihren Prüfdienst eingeschaltet. Der Kläger selbst hat aber gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine irgendwie geartete Verfolgung oder Belangung seiner ehemaligen Arbeitgeberin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung. (
Rechtsmittelbelehrung
\
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen',
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. ’
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, . •
. Ruhrallee 1-3,
44139 Dortmund,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss his zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soli den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. ,
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über, die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. - .
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Richterin am Sozialgericht • . .