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Sozialgericht Dortmund·S 55 AS 1991/20 ER·15.07.2020

Eilantrag SGB II: Gewährung von Leistungen wegen fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt

SozialrechtSGB II / Grundsicherung für ArbeitsuchendeEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten per einstweiliger Anordnung Leistungen nach dem SGB II sowie Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag und die PKH ab, da die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit, die Entstehung von Kosten der Unterkunft und Angaben zu familiären Unterstützungen nicht glaubhaft machten. Mangels substantiierter Nachweise fehle zudem der Anordnungsgrund (besondere Dringlichkeit).

Ausgang: Eilantrag auf Gewährung von SGB-II-Leistungen mangels Glaubhaftmachung und besonderer Dringlichkeit abgewiesen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 86b SGG ist erforderlich, dass der Antragsteller sowohl einen materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht; die hierfür relevanten Tatsachen sind nach § 86b SGG i.V.m. § 920 ZPO zu belegen.

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Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II setzt die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II sowie gegebenenfalls die tatsächliche Entstehung von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II voraus.

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Unterbleibt die Vorlage erforderlicher Nachweise zu Einkommen, Mietverpflichtungen und Unterstützungsleistungen oder bleiben Angaben dazu unklar, ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und kann einstweiliger Rechtsschutz versagt werden.

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Ein Anordnungsgrund besteht nur bei besonderer Dringlichkeit, die über das allgemeine Interesse an einem zügigen Verfahren hinausgeht; ist effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache zu erwarten oder wird das Dringlichkeitsinteresse durch das Verhalten des Antragstellers in Frage gestellt, ist die einstweilige Anordnung zu versagen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 ZPO§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II§ 9 Abs. 1 SGB II§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 183 SGG§ 193 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag vom 07.05.2020 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, d.h. einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, und einen Anordnungsgrund, d.h. einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Der Antragsteller hat dabei gemäß § 86b SGG in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Tatsachen, die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründen, glaubhaft zu machen.

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Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlt es an der Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II und der tatsächlichen Entstehung von Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.

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Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

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Die Antragsteller haben ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nicht dargelegt, wovon sie seit Januar 2020 ihren Lebensunterhalt sicherstellt und auch nicht dargelegt, in welcher Höhe sie seit Mai 2020 Unterstützung von Familienangehörigen aus Rumänien bekommen haben.  Sie konnten die bestehenden Ungereimtheiten nicht ausräumen. Vielmehr sind im Laufe des Gerichtsverfahrens weitere Unklarheiten entstanden. Die gerichtlichen Anfragen zu ihren Einkommensverhältnissen wurden nur unvollständig beantwortet. Bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 11.05.2020 wurde um Mitteilung gebeten, wovon die Antragsteller seit Jahresbeginn ihren Lebensunterhalt bestreiten. Daraufhin erklärte der Antragsteller zu 1) unter dem 10.06.2020, seine Frau (die Antragstellerin zu 2)) habe im Januar einen Honorarvertrag gehabt. Von dem daraus resultierenden Lohn hätten sie in den Monaten Januar und Februar gelebt. Außerdem  hätten sie Kindergeld erhalten. Zudem hätten Familienangehörige aus Rumänien sie finanziell unterstützt und im April hätten sie Lebensmittelgutscheine von der Caritas erhalten. Von dieser Hilfe wären sie jedoch nicht in der Lage gewesen ihre Miete zu zahlen. Der ausweislich der eingereichten Lohnabrechnungen und Bar-Quittungen in den Monaten Februar und März 2020 in Höhe von je 433,80 Euro erzielte Arbeitslohn des Antragstellers zu 1) aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Gebäudereinigung B wurde nicht genannt. Auf mehrfache Nachfrage des Gerichts in welcher Höhe und auf welchem Wege die Antragsteller Unterstützung von Familienangehörigen erhalten haben, erklärte die Antragstellerin zu 2) unter dem 03.07.2020, dass ihr Bruder M H ihnen Geld für die Miete in Höhe von 1.300,00 Euro geliehen habe und ihr Schwiegersohn C C1 ihnen verschiedene Beträge in Höhe von 80,00 Euro, manchmal 100,00 Euro geliehen habe. Als Nachweis wurde lediglich eine Quittung vom MoneyGram vom 16.03.2020 über 65,00 Euro eingereicht. Unter dem 14.07.2020 wurde nach mehrmaligen gerichtlichen Erinnerungen mitgeteilt, die Unterstützung durch M H sei am 15.06.2020 in Form eines Geldbetrages in Höhe von 1.300,00 Euro erfolgt. Nachweise dazu wurden nicht übersandt. Es ist völlig unklar, wann, wie und in welcher Höhe die Antragsteller Unterstützung von ihrer Familie erhalten haben und ob es sich dabei lediglich um Darlehen handelt oder die Unterstützung zuschussweise erfolgte. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen keine genaueren Angaben zur Höhe der familiären Unterstützungsleistungen getroffen werden können. Darüber hinaus ist völlig unklar, ob der Antragsteller zu 3) Einkommen erzielt. Die gerichtliche Anfrage vom 11.05.2020, ob dieser noch zur Schule geht, blieb bis heute unbeantwortet. Es wurde lediglich eine Schulbescheinigung der Antragstellerin zu 4) eingereicht. Ausweislich der eingereichten Kontoauszüge fließt den Antragstellern Kindergeld in Höhe von 204,00 Euro monatlich zu. Das Gericht geht davon aus, dass es sich dabei um das Kindergeld für die noch minderjährige Antragstellerin zu 4) handelt, für die eine Schulbescheinigung eingereicht worden ist. Warum den Antragstellern kein Kindergeld für den am 14.01.2000 geborenen Antragsteller zu 3) zufließt ist unklar. Grundsätzlich haben unter 25-jährige weiter einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden oder ausbildungs- bzw. arbeitssuchend sind. In der Regel entfällt der Kindergeldanspruch von unter 25-jährigen somit nur, wenn diese einer sozialversicherungspflichten Erwerbstätigkeit nachgehen.

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Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen aktuell Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen. Hiernach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

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Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie aktuell Mietzinsverpflichtungen ausgesetzt sind.  Es ist bereits unklar, wo die Antragsteller derzeit wohnen. Am 12.06.2020 reichte der Bevollmächtigte der Antragsteller ein anwaltliches Schreiben des ehemaligen Vermieters der Antragsteller vom 01.06.2020 ein, ausweislich dessen das  Mietverhältnis für die Dachgeschosswohnung in der D Straße  in E wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt und die angemietete Wohnung geräumt an den Vermieter übergeben worden ist. Aus dem Schreiben ergibt sich weiter, dass die Antragsteller sodann ohne Einverständnis des Vermieters die Erdgeschosswohnung im gleichen Haus bezogen haben. Mit Schreiben vom 01.06.2020 wurden die Antragsteller von ihrem Vermieter aufgefordert, diese Wohnung spätestens bis zum 08.06.2020 zu räumen. Auf die gerichtliche Anfrage vom 22.06.2020, ob sie dieser Räumungsaufforderung gefolgt sind und wo sich die Antragsteller derzeit aufhalten, erfolgte bis zum Datum der Beschlussfassung trotz mehrfacher Erinnerungen (29.06.2020 und 06.07.2020) keine Antwort. Mit Schreiben vom 14.07.2020 wurde lediglich mitgeteilt, dass Mietschulden in Höhe von 4.700,00 Euro bestünden, weshalb das Mietverhältnis gekündigt worden sei. Die bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 11.05.2020 angeforderten Nachweise hinsichtlich der Mietschulden wurden nicht übersandt. Auch die gerichtliche Nachfrage zu wann die Antragsteller die angemietete Dachgeschosswohnung geräumt haben blieb unbeantwortet.

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Darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

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Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nur dann anzunehmen, wenn ein besonderes Dringlichkeitsinteresse an einer vorläufigen Regelung besteht, welches über das allgemeine Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss hinausgeht. Eine einstweilige Anordnung kann also nur dann ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erwarten ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Ein solches Dringlichkeitsinteresse ist nicht ersichtlich. Das Verhalten der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren lässt Zweifel am Dringlichkeitsinteresse der Antragsteller aufkommen. Die Antragsteller haben am 07.05.2020 gerichtlichen Rechtsschutz beantragt, ohne die zur Glaubhaftmachung des von ihr geltend gemachten Anspruchs notwendigen Unterlagen vorzulegen. Trotz zahlreicher gerichtlicher Aufforderungen und Erinnerungen wurden die angeforderten  Unterlagen innerhalb der nunmehr vergangenen zehn Wochen nur teilweise vorgelegt und insbesondere die vom Gericht hinsichtlich der Höhe der Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen und der Mietzahlungen aufgeworfenen Fragen nur unzureichend beantwortet. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die aufgeworfenen Fragen nicht beantwortete werden. Eine Beantwortung der Fragen erscheint insbesondere zumutbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war aus den oben dargestellten Gründen abzulehnen.