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Sozialgericht Dortmund·S 53 AS 2552/22·08.01.2025

Fortsetzungsfeststellung nach Rücknahme einer SGB-II-Versagung: kein Feststellungsinteresse

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin griff eine Versagung von SGB-II-Leistungen wegen fehlender persönlicher Identitätsfeststellung an. Nach Klageerhebung nahm der Beklagte den Versagungsbescheid zurück; die Klage war als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen. Das Sozialgericht verwarf ein berechtigtes Feststellungsinteresse, insbesondere mangels Wiederholungsgefahr, Rehabilitations- oder Präjudizinteresse sowie mangels qualifizierten Grundrechtseingriffs. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, die außergerichtlichen Kosten wurden dem Beklagten wegen Erfolgsaussichten der ursprünglichen Anfechtungsklage zu 80 % auferlegt.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage nach Rücknahme des Versagungsbescheids mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung zurückgenommen, ist eine ursprünglich statthafte Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG fortzuführen.

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht; hierfür kommen insbesondere Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizialität für ein Folge-/Amtshaftungsverfahren oder ein qualifizierter Grundrechtseingriff in Betracht.

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Ein Rehabilitationsinteresse setzt eine stigmatisierende Maßnahme mit Außenwirkung voraus; fehlt es daran, genügt die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit nicht.

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Wiederholungsgefahr erfordert die konkrete Möglichkeit eines gleichartigen Verwaltungsakts unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen sowie die Erwartung, dass die Behörde an ihrer Rechtsauffassung festhält.

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Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG kann trotz Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Kostenquote zulasten der Behörde rechtfertigen, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten gehabt hätte.

Relevante Normen
§ Sozialgesetzbuch II (SGB II)§ 37 SGB II§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 13 Abs. 2 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 80 %.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 53 AS 2552/22
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Im Namen des Volkes

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Gerichtsbescheid

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Beklagter

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hat die 53. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 09.01.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Hagemann, für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 80 %.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Versagungsbescheid des Beklagten, den dieser inzwischen aufgehoben hat.

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Die Klägerin beantragte am 25.06.2022 für die Zeit ab dem 01.07.2022 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 11. Juli 2022 übersandte der Beklagte der Klägerin ein Mitwirkungsschreiben, in dem er ausführte, es sei eine Feststellung der Identität der Klägerin notwendig, um ungerechtfertigte Mehrfachleistungen zu vermeiden. In diesem Schreiben lud der Beklagte die Klägerin für den 19.07.2022 um 07:30 Uhr zu einem Termin zur persönlichen Vorsprache in den Räumlichkeiten des Beklagten ein.

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Die Klägerin nahm diesen Termin nicht wahr und teilte mit Schreiben vom 17.07.2022 mit, sie werde zum 18.07.2022 ins Ausland verziehen. In diesem Schreiben fragte sie auch an, welche Unterlagen der Beklagte noch für eine Prüfung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 17.07.2022 benötige.

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Mit Bescheid vom 03.08.2022 versagte der Beklagte die Leistungen für die Klägerin ab dem 01.07.2022. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie sei der Aufforderung, zur Identifikation persönlich in der Dienststelle zu erscheinen, nicht gefolgt. Daher habe der Anspruch nicht vollständig geprüft werden können.

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Gegen den Bescheid vom 03.08.2022 erhob die Klägerin am 07.08.2022 Widerspruch.

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Es sei nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsgrundlage sich die Pflicht zur persönlichen Vorsprache im Jobcenter ergebe. Selbst wenn die Identifikation der Person als zwingende Anspruchsvoraussetzung aus § 37 SGB II folge, so wäre diese auch auf anderem Wege möglich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine Person, die Leistungen nach dem SGB II beantrage, nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bei der erstmaligen Antragstellung wegen der Identitätsprüfung persönlich unter Vorlage eines Lichtbildausweises vorzusprechen. Die fachlichen Weisungen seien für die Jobcenter bindend. Das Jobcenter Dortmund habe auch das so genannte Selfie-Ident-Verfahren nicht eingeführt, nach dem die Personenidentifikation in einem digitalen Verfahren festgestellt werde. Die Klägerin habe zudem in ihren Schreiben jegliche persönliche Vorstellung abgelehnt.

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Die Klägerin hat am 15.09.2022 Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst auf die Ausführungen im Widerspruch Bezug genommen und des Weiteren ausgeführt, sie habe sich bereits bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich vorgestellt. Es sei seitens der Beklagten nicht einmal der Versuch unternommen worden, persönlich mit der Klägerin in Kontakt zu treten. Die Beklagte hätte der Klägerin Wege aufzeigen müssen, die Identitätsfeststellung auf anderem Wege als durch eine persönliche Vorstellung durchzuführen.

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Mit Schreiben vom 28.11.2024 hat die Beklagte erklärt, den Versagungsbescheid vom 03.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2022 zurückzunehmen.

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Die Klägerin hat daraufhin erklärt, sie halte an der Klage fest.

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Die Klägerin begründet die Klage nunmehr damit, dass ein Feststellungsinteresse dahingehend bestehe, dass die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides der Beklagte festgestellt werde. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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festzustellen, dass der Versagungsbescheid des Beklagten vom 03.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2022 rechtswidrig war.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, das Verfahren habe sich nach der Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides erledigt.

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Das Gericht hat die Beteiligten zuletzt mit Verfügung vom 06.12.2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

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Die Klage ist nicht mehr zulässig und kann deshalb keinen Erfolg haben.

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Die Klägerin hat ausführt, an der gegen den Versagungsbescheid gerichteten Klage, die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft war, festzuhalten. Daher war die Klage, nachdem der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid zurückgenommen hat, als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 3 SGG fortzuführen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage ist, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben ist. Ein berechtigtes Interesse kann bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse oder im Hinblick auf die präjudizielle Wirkung für ein späteres anderes Verfahren, insbesondere einen Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozess gegeben sein (BeckOGK/Scholz, 1.11.2024, SGG § 55 Rn. 29, beck-online). Auch ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse auslösen.

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Ein Rehabilitationsinteresse kommt vorliegend unter keinen Umständen in Betracht. Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist (stRspr; vgl. BVerwG Buchholz 310 I Nr. 11; BVerwG NVwZ 2007, 224). Das kann der Fall sein, wenn die angefochtene Verwaltungsmaßnahme bei objektiver Betrachtungsweise, auch aufgrund der Begleitumstände, diskriminierenden Charakter hatte (BVerwG Buchholz 310 Nr. 106; BVerwGE 61, 164; BVerwG NVwZ-RR 2002, 323). Ein Rehabilitationsinteresse besteht aber nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwGE 146, 303 Rn. 25 = BeckRS 2013, 54296 Rn. 25; ferner BVerwG NVwZ 2019, 649; BVerwG BeckRS 2024, 11907 Rn. 18) (vgl. BeckOK VwGO/Decker, 71. Ed. 1.10.2024, VwGO § 113 Rn. 87.1, beck-online). Es fehlt vorliegend bereits an der erforderlichen Außenwirkung, da nicht ersichtlich ist, dass abgesehen von den Beteiligten überhaupt Dritte Kenntnis von dem Antrag der Klägerin beziehungsweise von der Versagungsentscheidung erhalten haben.

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Auch die präjudizielle Wirkung für ein späteres anderes Verfahren kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss (BeckOK VwGO/Decker, 71. Ed. 1.10.2024, VwGO § 113 Rn. 87.3, beck-online). Hinzu kommt, dass das für einen Amtshaftungsprozess notwendige Verschulden des Amtsträgers hier fernliegend ist. Dass der Versagungsbescheid rechtswidrig gewesen sein könnte, reicht hierfür nicht aus.

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Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II um eine grundrechtssensible Materie, weil durch das SGB II das im Grundgesetz verankerte Existenzminimum gewährleistet wird. Dieser Grundrechtsbezug allein genügt aber noch nicht für einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Die Rechtsprechung hat vielmehr den Begriff des qualifizierten Grundrechtseingriffs entwickelt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht, oder bei solchen Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz selbst – wie etwa in den Fällen des Art. 13 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG – unter Richtervorbehalt stellt, bei Eingriffen in die durch Art. 10 GG geschützten Rechtspositionen sowie in den Fällen objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) (vgl. BeckOK VwGO/Decker, 71. Ed. 1.10.2024, VwGO § 113 Rn. 87.4, beck-online). Dass – wie hier – Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, stellt auch unter Zugrundelegung einer rechtswidrigen Versagung keinen solchen qualifizierten Grundrechtseingriff dar. Zu beachten ist dabei, dass die Versagungsentscheidung keine Ablehnung des Leistungsanspruchs darstellt und somit auch eine wesentliche geringere Eingriffsintensität mit sich bringt als eine endgültige Ablehnung.

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Schließlich kommt auch die Fallgruppe der Wiederholungsgefahr nicht in Betracht. Die Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen bzw. eine gleichartige behördliche Entscheidung getroffen wird (BVerwG NVwZ 2023, 1167 Rn. 20 mwN; BVerwGE 146, 303 Rn. 21 = BeckRS 2013, 54296; BVerwG Buchholz 310 Nr. 211 mwN; BVerwG Buchholz 310 Nr. 284; BVerwG DokBer B 2008, 323 mwN; s. auch BVerfGE 110, 77). Das erfordert zum einen die (konkrete) Möglichkeit, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt wieder ereignen, und zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG NVwZ-RR 2011, 405) (vgl. BeckOK VwGO/Decker, 71. Ed. 1.10.2024, VwGO § 113 Rn. 87.2, beck-online). Es ist bereits nicht erkennbar, dass sich im Falle einer erneuten Beantragung von Leistungen nach dem SGB II dieselben rechtlichen Fragen stellen würden wie im hiesigen Antragsverfahren. Offensichtlich ist die Klägerin weiterhin in A wohnhaft, sodass derzeit ohnehin kein SGB II-Anspruch besteht beziehungsweise ein Antrag derzeit wegen des fehlenden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt würde. Nach einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik wäre sodann eine persönliche Vorsprache wesentlich leichter möglich als im hiesigen Verfahren. Überdies ist unklar, ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits andere Verfahren der Identitätsfeststellung eingeführt hätte. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist daher schon wegen des nicht unerheblichen Zeitablaufs seit 2022 nicht mehr gegeben, sodass eine materiell-rechtliche Entscheidung in diesem Verfahren auch keine Bindungswirkung für eine zukünftige Entscheidung des Beklagten entfalten kann. Bei einem erneuten Antrag der Klägerin müssten so viele neu hinzugetretene oder veränderte Umstände beachtet werden, dass eine vergleichbare Situation nicht gegeben wäre.

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Mangels eines Feststellungsinteresses ist die Klage daher bereits unzulässig.

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Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 S.1 SGG folgt daraus, dass die Klage in der Form der Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist und daher keinen Erfolg haben könnte, sie aber als Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid jedenfalls nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten hatte. Es bestehen jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Versagungsentscheidung des Beklagten vom 03.08.2022 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Dass der Beklagte nach dem Schreiben der Klägerin vom 17.07.2022, in der sie mitgeteilt hat, sich aus Dortmund abzumelden und ins Ausland zu ziehen, keinerlei Versuche unternommen hat, die Identitätsfeststellung, für die sich aus § 37 SGB II gerade keine bestimmte Form ergibt, zu ermöglichen. Die Beklagte konnte sich insofern nicht allein auf die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit berufen; insbesondere wäre eine weitere Kommunikation mit der Klägerin vor Erlass eines Versagungsbescheides im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes notwendig gewesen. Der Beklagte hat mit dem Erlass des Versagungsbescheides somit das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft gebraucht.

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Da der Kläger die als Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zulässige Klage nach Rücknahme des Versagungsbescheides nicht zurückgenommen hat, war eine Quotelung der Kostenentscheidung vorzunehmen, wobei die hier vorgenommene Quotelung im Sinne des Verfahrensgegenstandes angemessen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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Hagemann