SGB II: Erstattung nach neuer endgültiger Festsetzung trotz Abhilfebescheid
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich isoliert gegen einen Erstattungsbescheid über 323,81 EUR nach vorläufiger Bewilligung von SGB-II-Leistungen. Streitpunkt war, ob nach einem als „Abhilfebescheid“ bezeichneten Vorgehen und einer erneuten endgültigen Festsetzung noch eine Erstattung nach § 41a Abs. 6 SGB II a.F. verlangt werden darf. Das SG hielt eine erneute/abgeänderte endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II a.F. für zulässig und die Erstattung als zwingende Folge der Saldierung. § 41a Abs. 6 SGB II a.F. verdränge insoweit als lex specialis die §§ 44 ff. SGB X; Vertrauensschutz bestehe bei vorläufiger Bewilligung nicht.
Ausgang: Klage gegen Erstattungsbescheid nach § 41a Abs. 6 SGB II a.F. abgewiesen; Erstattungspflicht bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Die isolierte Anfechtung eines Erstattungsbescheids nach § 41a Abs. 6 SGB II ist zulässig, wenn die Beteiligten die abschließende Leistungsfestsetzung nicht (mehr) zum Streitgegenstand machen.
§ 41a Abs. 3 SGB II a.F. ermöglicht auch nach Erlass einer ersten abschließenden Entscheidung eine erneute bzw. abgeänderte endgültige Festsetzung, sofern der Grundsicherungsträger eine neue abschließende Entscheidung trifft.
Ergibt die Saldierung zwischen vorläufig bewilligter und abschließend festzusetzender Leistung eine Überzahlung, ist eine Erstattungsforderung nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II a.F. zwingend festzusetzen; ein Ermessen besteht nicht.
§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II a.F. ist für die Rückabwicklung vorläufig bewilligter Leistungen lex specialis und verdrängt insoweit die allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 44 ff. SGB X.
Ein Vertrauensschutz in die Höhe vorläufig bewilligter Leistungen ist bei der Rückabwicklung nach § 41a Abs. 6 SGB II a.F. grundsätzlich nicht vorgesehen; etwas anderes gilt nur im Anwendungsbereich der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 SGB II a.F. bei Ausbleiben einer abschließenden Entscheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 5 AS 960/21 | Verkündet am: 18.02.2022 |
| als Urkundsbeamter | |
| der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
1.
Kläger
2.
Klägerin
3.
Klägerin
4.
Klägerin
Proz.-Bev.:zu 1-4:
gegen
Beklagte
hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2022 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Schüttfort, sowie die ehrenamtlichen Richter Reuber und Ischen für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Erstattungsbescheides für den Leistungszeitraum 01.08.2019 bis 31.01.2020 über einen Betrag in Höhe von 323,81 EUR.
Der Kläger zu 1) und seine minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2) – 4), bilden gemeinsam mit der Ehefrau und Mutter eine Bedarfsgemeinschaft. Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 19.06.2019 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vorläufige monatliche Leistungen in Höhe von 1.239,02 EUR für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 sowie in Höhe von 1.269,50 EUR im Januar 2020. Als Grund für die vorläufige Festsetzung führte der Beklagte schwankende monatliche Einnahmen des Klägers zu 1) und dessen Ehefrau an.
Am 10.02.2020 reichte der Kläger zu 1) die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge aus seiner Tätigkeit bei der A von 08/19 bis 12/19 sowie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge seiner Ehefrau bei der Firma B ein. Sodann setzte der Beklagte die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 30.07.2020 für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 monatlich auf 1.124,86 EUR sowie vom 01.01.2020 bis zum 31.01.2020 auf 1.155,34 EUR endgültig fest. Mit Erstattungsbescheid vom 29.07.2020 forderte der Beklagte die Rückzahlung der Differenz zwischen den vorläufigen und den endgültigen Leistungen in Höhe von 461,49 EUR von den Klägern. Sowohl gegen die endgültige Leistungsfestsetzung als auch gegen den Erstattungsbescheid vom 29.07.2020 legten die Kläger Widerspruch ein, da bei der endgültigen Festsetzung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nur Betriebskosten in Höhe von 160,00 EUR anerkannt worden seien. Tatsächlich seien es monatlich 190,00 EUR.
Sodann bewilligte der Beklagte der gesamten Bedarfsgemeinschaft mit einem neuen Bewilligungsbescheid vom 02.12.2020 unter Berücksichtigung von monatlichen Betriebskosten in Höhe von 190,00 EUR für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 monatlich 1.154,85 EUR sowie für Januar 2020 1.185,33 EUR. Weiter führte der Beklagte im Bescheid aus, dass dieser nach den vorläufigen Bescheiden vom 18.07.2019, vom 23.11.2019 und vom 30.07.2020 nunmehr eine abschließende Entscheidung darstelle. Mit einem weiteren als Abhilfebescheid bezeichneten Bescheid vom 02.12.2020 erklärte der Beklagte, dass dem Widerspruch im vollen Umfang entsprochen und der Bescheid vom 30.07.2020 aufgehoben worden sei. Weitere Einzelheiten seien dem beigefügtem Bescheid (neuer endgültiger Bewilligungsbescheid vom 02.12.2020) zu entnehmen. Schließlich forderte der Beklagte die Kläger mit Erstattungsbescheid vom 02.12.2020 zur Rückzahlung in Höhe von insgesamt 323,81 EUR für den Leistungszeitraum 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 wegen überzahlter Leistungen auf.
Am 04.01.2021 legten die Kläger ausdrücklich nur gegen den Erstattungsbescheid vom 02.12.2020 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 02.12.2020 sei die endgültige Festsetzung aufgehoben worden, daher bestehe kein Rechtsgrund mehr für den Erlass eines Erstattungsbescheides.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der ursprüngliche Bescheid über die endgültige Festsetzung vom 30.07.2020 habe nicht endgültig aufgehoben werden können, da dieser einen begünstigenden endgültigen Verwaltungsakt darstelle. Andernfalls stelle die vollständige Aufhebung eine unzulässige reformatio in peius dar. Trotz des Wortlauts im Abhilfebescheid vom 02.12.2020 „Den Bescheid vom 30.07.2020 hebe ich auf“ handele es sich nicht um eine Aufhebung. Vielmehr würden der Abhilfebescheid und der neue Bewilligungsbescheid vom 02.12.2020 eine Einheit bilden. Schließlich ändere der Bewilligungsbescheid vom 02.12.2020 den Bescheid vom 30.07.2020 lediglich zugunsten der Bedarfsgemeinschaft ab und stelle daher keine neue endgültige Festsetzung, sondern praktisch einen Änderungsbescheid zur bereits mit Bescheid vom 30.07.2020 erfolgten endgültigen Festsetzung dar. Daher bilde § 41a Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) für den neuen Erstattungsbescheid auch die Rechtsgrundlage, denn die Erstattungsforderung ergebe sich aus der Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Bewilligung.
Mit der am 16.03.2021 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 02.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2021 weiter. Sie meinen, dass die Aufhebungsverfügungen der Abhilfebescheide nicht angegriffen worden seien und daher unabhängig von der Frage nach deren Rechtmäßigkeit in Bestandskraft erwachsen seien. Eine erneute endgültige Festsetzung sei daher rechtlich nicht zulässig. Der Erlass des streitgegenständlichen Erstattungsbescheides sei damit ohne Bestehen eines endgültigen Festsetzungsbescheides rechtswidrig. Andernfalls hätte der Erstattungsbescheid eigentlich auf die Regelungen der §§ 44 ff. – Zehntes Buch – Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt werden müssen, da die Regelung des § 41a Abs. 6 SGB II nicht auf die Differenz zwischen zwei unterschiedlichen endgültigen Leistungsbescheiden anwendbar sei.
Der Bevollmächtigte der Kläger beantragt,
den Erstattungsbescheid vom 02.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2021 aufzuheben sowie für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird, die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, die Berufung zuzulassen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Erstattungsbescheid des Beklagten vom 02.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2021 ist rechtmäßig auf Grundlage des § 41a Abs. 6 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 (a. F.) ergangen und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Gegen den streitgegenständlichen Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides haben die Kläger zulässig nur eine isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Denn sie zielen mit ihrem Klagebegehren (vgl. § 123 SGG) allein auf die Aufhebung des Erstattungsbescheides ab. Die endgültige Festsetzung ist insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist jedoch unbegründet. Zu Recht verlangt der Beklagte nach (erneuter) endgültiger Leistungsfestsetzung die Erstattung der Differenz zwischen den vorläufigen und den abschließend bewilligten Leistungen in der Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 in Höhe von 323,81 EUR gemäß § 41a Abs. 6 SGB II a. F. von den Klägern.
Die endgültige Bedarfsberechnung und die Einkommensberechnung sowie -bereinigung mit Bescheid vom 02.12.2020 ist insoweit unstreitig. Unstreitig ergeben sich daher der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu bewilligende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von monatlich 1.154,85 EUR sowie für Januar 2020 in Höhe von 1.185,33 EUR. Der Bedarfsgemeinschaft wurden zuvor vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Bescheid vom 18.07.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 monatlich in Höhe von 1.239,02 EUR für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 sowie in Höhe von 1.269,50 EUR für Januar 2020 bewilligt. Für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 resultieren danach Erstattungsforderung in Höhe von 181,21 EUR gegen den Kläger zu 1), in Höhe von 64,19 EUR gegen die Klägerin zu 2), in Höhe von 40,43 EUR gegen die Klägerin zu 3) sowie in Höhe von 37,98 EUR gegen die Klägerin zu 4). Diese Berechnung ist ebenfalls unstreitig.
Diesen Betrag haben die Kläger an den Beklagten nach § 41a SGB II a. F. zu erstatten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Beklagte sowohl gemäß § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II a. F. zu einer erneuten bzw. abgeänderten endgültigen Festsetzung (vgl. hierzu 1) als auch zur Geltendmachung einer Erstattungsforderung nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II a. F. (vgl. hierzu 2) berechtigt.
Die vorläufige Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 41a SGB II a. F. soll die durch die voraussichtlich längeren Bearbeitungszeiten bedingen Nachteile und Härten für den Leistungsberechtigten vermeiden und überbrücken. § 41a SGB II a. F. wurde eingeführt, da sich die Ermittlung der Leistungshöhe in der Praxis als schwierig erweist. Den Bürgern sollte schneller Klarheit über den Umfang des Leistungsanspruchs verschafft werden und die Verfahrensvorschriften vereinfacht werden. Dabei regelt § 41a Abs. 6 SGB II a. F. die Rückabwicklung der vorläufigen Leistungsbewilligung. Wenn die vorläufig bewilligte Leistung nicht der festzusetzenden entspricht, hat der Beklagte eine endgültige Festsetzung vorzunehmen, ohne dass ihm ein entsprechender Ermessensspielraum zusteht. Hierbei regelt § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II a. F. zwingend die Saldierung, wobei ein Anspruch des Leistungsberechtigten erst nach Saldierung festgesetzt oder aber eine Erstattungsforderung gegenüber dem Berechtigten verfügt wird. Die Erstattung bzw. Nachzahlung folgt unmittelbar aus § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II a. F., deren Grundlage die davon unabhängige Festsetzungsentscheidung gemäß § 41a Abs. 3 SGB II a. F. ist. Diese Entscheidung ist Tatbestandsvoraussetzung des § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II a. F. (vgl. Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a (Stand: 25.01.2022), Rn. 75, zit. nach juris).
Da § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II a. F. keinen Vertrauensschutz vorsieht, bringt dies grundsätzlich dem Leistungsempfänger bei der Rückabwicklung der Leistungen im Rahmen der endgültigen Festsetzung gewisse Nachteile, die jedoch hinzunehmen sind. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1841, S. 55) soll gerade die Saldierung dazu führen, dass rechtswidrige Leistungen vermieden werden. Da kein schützenswertes Vertrauen der leistungsberechtigten Person in die vorläufige Leistungsbewilligung besteht, ist eine Saldierung dem Zweck entsprechend angemessen.
1) Der Beklagte ist zur Überzeugung der Kammer auf Basis des § 41a Abs. 3 SGB II a. F. auch unter Aufhebung und/oder Abänderung der vorherigen endgültigen Festsetzungen zu einer erneuten endgültigen Festsetzung berechtigt.
Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.09.2018, Az.: B 4 AS 39/17 R, Rn. 33-34., zit. nach juris), wonach die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 S 1 SGB II a. F. einer erneuten endgültigen Festsetzungen nach § 41a Abs. 3 SGB II a. F. nicht entgegensteht. Vielmehr ist eine die Fiktionswirkung vernichtende abschließende Entscheidung nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck bereits mit der Bekanntgabe des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 30.07.2020 ergangen, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser unverändert in Bestandskraft erwachsen, im gerichtlichen Verfahren geändert oder – im Sonderfall der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG – das Jobcenter einen neuen Leistungsbescheid zu erlassen hat.
Andernfalls wäre es dem Beklagten auch nicht möglich gewesen, die von den Klägern begehrte Berücksichtigung höherer Betriebskosten mit Abhilfebescheid vom 02.12.2020 bei der erneuten endgültigen Festsetzung zugunsten der Kläger anzurechnen. Schließlich soll die Verwaltung bei einem erkannten Korrekturbedarf nach Sinn und Zweck des § 41a Abs. 5 S 1 SGB II a. F. nicht davon entlastet werden, Fehler bei der endgültigen Festsetzung zu beheben. Durch die Bezeichnung des Bescheides als Abhilfebescheid unter Bezugnahme auf die erneute endgültige Festsetzung ist dies auch noch hinreichend inhaltlich bestimmt von dem Beklagten zum Ausdruck gebracht worden.
2) Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich der Beklagte bei der Geltendmachung seiner Erstattungsforderung auch zu Recht auf die Vorschrift des § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II a. F. berufen. Dieser verdrängt als lex specialis die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X.
Auf einen etwaigen Vertrauensschutz können sich die Kläger nicht berufen, da § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II a. F. keinen Vertrauensschutz vorsieht. Dies bringt dem Leistungsempfänger bei der Rückabwicklung der Leistungen im Rahmen der endgültigen Festsetzung gewisse Nachteile, die jedoch hinzunehmen sind.
Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1841, S. 55) soll gerade die Saldierung dazu führen, dass rechtswidrige Leistungen vermieden werden. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch dann weiterhin, wenn eine zuvor ergangen erstmalige Festsetzung aufgehoben und durch eine neue endgültige Bewilligung, welche bestandskräftig wird, ersetzt wird. Schließlich wird von dem Beklagten weiterhin nur die für die Kläger nunmehr sogar niedrigere Differenz zwischen endgültiger Festsetzung und vorläufiger Festsetzung zurückgefordert. Insbesondere geht es nicht um eine etwaige Differenz zwischen den endgültigen Bewilligungsbescheiden. Eines Rückgriffs auf die §§ 44 ff. SGB X bedarf es daher nicht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck von § 41a Abs. 6 SGB II a. F., denn ein Vertrauensschutz in die vorläufige Festsetzung ist nicht erforderlich, weil ihr die spätere Aufhebung immanent ist. Anders gestaltet sich die Rechtslage nur dann, wenn die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 S 1 SGB II a. F. eintritt. Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Fiktionswirkung tritt schon dem Wortlaut nach ("ergeht") nur ein, wenn der Grundsicherungsträger bis zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt einen abschließenden Leistungsbescheid tatsächlich nicht erlassen, also jede Regelung zur endgültigen Leistungsbestimmung unterlassen hat. Nur daran kann systematisch auch die – durch § 41a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB II a. F. allerdings eingeschränkte – Vertrauensschutzwirkung der Regelung anknüpfen (vgl. BSG Urteil vom 12.09.2018, Az.: B 4 AS 39/17 R, Rn. 34, zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG grundsätzlich nicht zulässig. Der Berufungsstreitwert in Höhe von 750,00 EUR wird bei der geltend gemachten Erstattungsforderung von insgesamt 323,81 EUR nicht erreicht. Die Berufung ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da über die Rechtsfrage, inwiefern bei einer Aufhebung einer erstmaligen endgültigen Festsetzung auch weiterhin noch auf für die Erstattungsforderung auf § 41 a Abs. 6 SGB II a. F zurückgegriffen werden kann, noch keine gefestigte Rechtsprechung der Obergerichte existiert. Übereinstimmend haben die Beteiligten im Termin dargestellt, dass die Rechtsfrage bzw. die Reichweite der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 S 1 SGB II a. F. für eine Vielzahl weiterer Fälle Relevanz besitzt.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Schüttfort
Richter am Sozialgericht