Einstweilige Anordnung auf Gewährung von ALG II abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II. Das Sozialgericht Dortmund hielt den Antrag für zulässig, lehnte ihn jedoch ab. Zur Begründung führt das Gericht an, Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit seien nicht glaubhaft gemacht, da die angeforderten Nachweise (z. B. Kontoauszüge, Lohn‑ und Mietbelege) nicht vorgelegt wurden. Eine weitergehende Amtsaufklärung ohne konkrete Anhaltspunkte ist nicht geboten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von ALG II mangels Glaubhaftmachung von Anspruch und Eilbedürftigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG hat der Antragsteller die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu tragen.
Glaubhaftmachung im Eilverfahren bedeutet die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs; verbleibende Zweifel sind unschädlich, sofern die Überwiegenswahrscheinlichkeit gegeben ist.
Das Gericht hat den Sachverhalt zwar nach § 103 SGG von Amts wegen zu erforschen, ist jedoch nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ weitergehende Ermittlungshandlungen vorzunehmen, wenn der Antragsteller nicht mitwirkt.
Unterlässt der Antragsteller die Vorlage angeforderter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Lohnbescheinigungen, Nachweise zu Zahlungen/Darlehen, Mietrückstände), kann der Anordnungsanspruch und/oder Anordnungsgrund nicht als glaubhaft angesehen werden und der Antrag abgewiesen werden.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 5 AS 493/25 ER |
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
Antragstellerin
gegen
Antragsgegner
hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 18.03.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Stinder, beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der schriftsätzlich sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld II nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II zu gewähren,
ist zulässig. Er hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, in der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden wäre, gegeben (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 14. Oktober 2020 – L 12 AS 721/20 B ER) und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2014 – L 7 AS 1165/14 B ER).
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Bewilligung von Regelbedarfsleistungen und Kosten der Unterkunft nach dem SGB II gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der echten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht den Sachverhalt zwar gemäß § 103 S. 1 HS. 2 SGG von Amts wegen erforscht. Die Beteiligten sind aber nach § 103 S. 1 HS. 2 SGG heranzuziehen. Die Kammer hat die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 27.02.2025 um Einreichung folgender Unterlagen gebeten: Vollständige Kontoauszüge der vergangenen 4 Monate, vollständige Lohnbescheinigungen der vergangenen 4 Monate, vollständige Nachweise über erfolgte Reisen, Auslandsaufenthalte mit Nachweisen über die Zahlungen der Flüge (Flugtickets), wer hat diese bezahlt, wie viel haben diese gekostet, wie oft; 2. Nachweise über etwaige Zahlungen/Darlehen von Dritten/anderen Personen, 3. Vorhandene Nachweise über etwaige Mietrückstände/Kündigung/Schreiben des Vermieters etc., 4. Nachweise über weiteres Einkommen z.B. aus Kindergeld oder Unterhalt. Daneben hat die Kammer die Antragstellerin erneut auf das Schreiben des Antragsgegners vom 06.03.2025 hin um Stellungnahme zu den ausführlichen Ausführungen des Antragsgegners gebeten. Eine Stellungnahme liegt nicht vor. Auch liegen die dort genannten Nachweise nicht vor. Zu weiteren Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.10.2007 – 2 BvR 1268/03, Rn. 19), wenn Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bei einer weiteren Überprüfung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs oder Anordnungsgrunds nicht mitwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Stinder