Betriebsprüfung: Reinigung/Betreuung im Internetcafé als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
KI-Zusammenfassung
Im Streit einer Betriebsprüfung wandte sich der Betreiber eines Internetcafés gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für eine als „Betreuung und Reinigung“ tätige Person. Kernfrage war, ob deren Tätigkeit im Zeitraum 01.01.2008 bis 28.02.2010 eine selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV darstellte. Das Sozialgericht hielt den Bescheid für hinreichend bestimmt und bestätigte die Einordnung als weisungsgebundene, in den Betrieb eingegliederte Beschäftigung ohne Unternehmerrisiko. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Beitragsnachforderung nach Betriebsprüfung wegen festgestellter Versicherungspflicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV setzt eine nichtselbständige Arbeit voraus, die insbesondere durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation geprägt ist.
Für die Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit sind insbesondere Unternehmerrisiko, eigener Kapitaleinsatz, eigene Betriebsstätte sowie die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit maßgeblich.
Die bloße Gewerbeanmeldung ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht entscheidend, wenn die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit eine Eingliederung und fehlendes Unternehmerrisiko ergeben.
Eine regelmäßige, nach festen Sätzen gezahlte Vergütung unabhängig vom Arbeitsergebnis spricht gegen ein eigenes Unternehmerrisiko und für die Erbringung von Arbeitsleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Ein Verwaltungsakt ist nicht unbestimmt, wenn er bei verständiger Würdigung dahin auszulegen ist, dass er vornehmlich die Versicherungspflicht einer konkreten Tätigkeit in allen Zweigen der Sozialversicherung feststellt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 44 R 99/14 | Verkündet am 04.07.2017 Großmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozessbevollmächtigter:
gegen
Beklagte
1)
Beigeladene
2)
Beigeladene
3)
Beigeladene
4)
Beigeladene
hat die 44. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2017 durch den Richter am Sozialgericht Theymann sowie die ehrenamtliche Richterin Emsinghoff und die ehrenamtliche Richterin Pätzold für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung darüber, ob die Tätigkeit
der Beigeladenen zu 1) für den Kläger vom 01.01.2008 bis 28.02.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Ausweislich eines Schreibens der Stadt AA an das Hauptzollamt AB vom 08.03.2011 betrieb der Kläger gemäß den entsprechenden Eintragungen im Gewerberegister vom 08.06.2007 bis 04.03.2010 ein Internetcafé mit Wettannahmestelle. Ausweislich entsprechender Rechnungen der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger übte die Beigeladene zu 1) zumindest für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 Tätigkeiten, die sie mit „Betreuung und Reinigung“ bezeichnete, aus. Für diese Tätigkeiten machte sie einen Stundenlohn von 6,00 EUR geltend, so dass sie
zumeist pro Kalendermonat für 150 Stunden einen Rechnungsbetrag in Höhe von 900,00 EUR bezifferte. Ausweislich der entsprechenden Gewerbeanmeldung meldete die Beigeladene zu 1) gegenüber der Stadt AB per 19.10.2006 die Tätigkeit „Gastronomie-Service“ an. Außerdem stellte die Beigeladene zu 1) unter dem 16.11.2009 im Zusammenhang mit einer unbefristeten Beschäftigung in dem Betrieb des Klägers einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung – EU bei der Beigeladenen zu 4).
Mit Bescheid vom 26.09.2012 machte die Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung vom 26.04.2012 gegenüber dem Kläger wegen der für ihn ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) vom 01.01.2008 bis 28.02.2010 einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 13.147,26 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 4.004,00 EUR geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Prüfung auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beim Hauptzollamt AB, Finanzkontrolle AC, unter dem Az.: festgestellten Sachverhalte erstrecke. Rechtsgrundlage für die Prüfung sei
§ 28p SGB IV in Verbindung mit den §§ 2 und 6 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Der Kläger habe die Beigeladene zu 1) in dessen Betrieb mit folgenden Arbeiten betraut:
Kasse bedienen, Wettannahme, Gewinnauszahlung, Geldwechsel, Reinigungsarbeiten im Ladenlokal. Die Art der ausgeführten Arbeiten lasse klar erkennen, dass es sich hierbei um
typische Arbeitnehmerbeschäftigungen handele. Dafür habe der Kläger der Beigeladenen zu 1) einen Stundenlohn in Höhe von 6,00 EUR netto gezahlt. So seien im Jahre 2008 monatlich 150 Stunden geleistet worden; entsprechend habe die Beigeladene zu 1) 900,00 EUR in bar ausbezahlt bekommen. Mit Ausnahme der Monate Mai, September 2009 (je 500,00 EUR) sowie Februar 2010 (250,00 EUR) seien in den Jahren 2009 und 2010 ebenfalls monatlich 900,00 EUR zur Auszahlung gelangt. Die Beigeladene zu 1) habe kein eigenes Kapital aufgewandt und keinerlei Investitionen getätigt, wie es bei der Ausübung eines Gewerbebetriebes aber üblich sei. Gerade der Einsatz eigenen Kapitals sei für eine selbständige Tätigkeit typisch. Ein maßgebendes Unternehmerrisiko sei im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Somit habe die Beigeladene zu 1) keine Werk-/Dienstvertragsleistungen erbracht, sondern lediglich ihre Arbeitskraft geschuldet, wofür sie nach den entsprechenden Rechnungen auch entlohnt worden sei. Sie habe keinerlei unternehmerisches Risiko getragen oder irgendein unternehmerisches Handeln entfaltet. Auch der Stundenlohn von 6,00 EUR zeige deutlich, dass eine selbständige Tätigkeit nicht vorgelegen habe. Kalkulatorisch gesehen, stehe es außer Frage, dass mit diesem Stundenlohn die notwendigen Ausgaben eines selbständig Tätigen einschließlich der Kosten der Lebensführung nicht annähernd hätten finanziert werden können. Die Gewerbeanmeldung durch die Beigeladene zu 1) habe, soweit erkennbar, die Ausübung einer tatsächlich nicht selbständigen Tätigkeit verschleiern sollen, um damit die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Beantragung der erforderlichen Arbeitsgenehmigung zu umgehen. Anhaltspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten, seien nicht zu erkennen. Nach alledem sei die streitbefangene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden, wofür Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestanden habe.
Am 22.10.2012 erhob der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, die Beigeladene zu 1) sei im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen ergänzend aus, die Beigeladene zu 1) sei vom 01.01.2008 bis 28.02.2010 nicht selbständig tätig, sondern gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen; sie sei weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Betriebes des Klägers eingegliedert gewesen. Nach den Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige unterlägen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Beschäftigung sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“
umschrieben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befinde. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Eine selbständige Tätigkeit sei dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (etwa Urteil vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 8/01 R). Es werde nicht bestritten, dass die Beigeladene zu 1) auch andere Auftraggeber gehabt habe, jedoch habe dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger; lediglich diese Tätigkeit sei im vorliegenden Falle zu beurteilen. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe, sei nicht von wesentlicher Bedeutung, da bei der Anmeldung eines Gewerbes nicht geprüft werde, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handele. Die Beigeladene zu 1) habe bei ihrer Tätigkeit kein eigenes Kapital einzusetzen gehabt. Sie habe auch kein Risiko getragen, ihre Arbeitskraft vergeblich einzusetzen, weil die regelmäßig nach festen Sätzen gezahlte Vergütung unabhängig vom Arbeitsergebnis gezahlt worden sei. Im Übrigen sei sie zu keiner Zeit irgendein wirtschaftliches Risiko eingegangen. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 1) für die Tätigkeit im Ladenlokal des Klägers einen Antrag auf eine Arbeitsgenehmigung – EU gestellt. Demzufolge habe sie sich selbst auch als Arbeitnehmerin gesehen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei durch eine fremde Arbeitsorganisation geprägt worden, da sie über keine eigene Betriebsstätte verfügt habe. Sie habe während des gesamten Prüfzeitraumes lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Schließlich seien zu Recht Säumniszuschläge geltend zu machen. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV seien für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, Säumniszuschläge zu zahlen. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV sei ein Säumniszuschlag nicht zu erheben in Fällen, in denen eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werde, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe; hierfür seien im vorliegenden Falle jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Am 20.01.2014 (19.01.2014 = Sonntag) hat der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung seines Widerspruches Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.12.2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1)
für ihn, verrichtet vom 01.01.2008 bis 28.02.2010, nicht sozialversicherungspflichtig
in der gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und
Arbeitslosenversicherung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Entscheidungsgründe
Die Kammer durfte verhandeln und entscheiden, obwohl für sämtliche Beigeladenen niemand im Termin anwesend war. Dies folgt aus den §§ 124, 126 SGG. Diese Beteiligten sind auf diese Möglichkeit in den entsprechenden Terminsmitteilungen hingewiesen worden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der streitbefangenen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt, das der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- , gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Anders als in jenem dem Bundessozialgericht vorliegenden Falle (Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R) mangelt es dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in diesem Falle nicht etwa an der Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Zwar mag sich der Verfügungssatz des Bescheides vom 26.09.2012 dahin verhalten, dass sich im Zusammenhang mit der streitbefangenen Tätigkeit ein nachzufordernder Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 13.147,26 EUR ergibt. Es ist allerdings in diesem Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch davon die Rede, dass für diese streitbefangene Tätigkeit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Nach alledem ist der Bescheid vom 26.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 insgesamt vernünftigerweise allein dahin auszulegen, dass er sich vornehmlich auf die Feststellung der Versicherungspflicht der streitbefangenen Tätigkeit bezieht.
Im Übrigen folgt die Kammer der Begründung im Bescheid vom 26.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 und sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund,
Ruhrallee 1-3,
44139 Dortmund,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-dortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Theymann