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Sozialgericht Dortmund·S 44 R 716/18·02.12.2019

Klage gegen Aufhebung und Erstattung wegen Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst abgewiesen

SozialrechtRentenversicherungsrechtLeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Aufhebung seines Rentenbescheids und die Erstattungsforderung wegen einer im November 2016 gezahlten Urlaubsabgeltung. Streitpunkt ist, ob diese Abgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI zu bewerten ist. Das Gericht folgt der Beklagten (unter Bezug auf BSG-Rechtsprechung) und hält die Aufhebung und Erstattung für rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Klage gegen Aufhebung des Rentenbescheids und Erstattungsforderung wegen Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Urlaubsabgeltung stellt einen rentenschädlichen Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI dar, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Rente endet und die Abgeltung während des Rentenbezugs zufließt.

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Ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung rechtlich der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen, bleibt der spätere Zufluss auch während des Rentenbezugs dem Hinzuverdienstrecht zuzuordnen.

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Ein Rentenbescheid kann nach § 48 Abs. 1 SGB X wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgehoben werden; nach § 50 SGB X kann die hieraus resultierende Überzahlung erstattet werden.

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Bei der Prüfung der Rentenschädlichkeit von Einmalzahlungen ist die zeitliche Zuordnung des Abgeltungsanspruchs (vor bzw. nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) maßgeblich und leitet sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ab.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 34 SGB VI§ 48 SGB X§ 50 SGB X§ 136 Abs. 3 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Erstattung infolge Hinzuverdienstes.

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Mit Rentenbescheid vom 27.10.2016 gewährte die Beklagte dem 1953 geborenen Kläger ab 01.09.2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

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Ausweislich einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber des Klägers, der Firma U GmbH & Co. KG, und dem Kläger vom 16.11.2016 wurden sich die Vertragsparteien darüber einig, dass aufgrund des Rentenbezuges des Klägers das nämliche Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2016 sein Ende finden werde. Dabei werde dem Kläger der ihm zustehende Resturlaub für 2015 und 2016 abgegolten. Ausweislich einer Abrechnung der Brutto-/Netto-Bezüge für November 2016 vom 22.11.2016 bezifferte der Arbeitgeber des Klägers die Abgeltung wegen des nämlichen Resturlaubs auf 5.600,00 € brutto bzw. 4.425,40 € netto.

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Mit Rentenbescheid vom 19.01.2017 verfügte die Beklagte, die Altersrente ende mit Ablauf des 31.10.2016. Mit weiterem Bescheid vom 13.03.2017 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 27.10.2016 für die Zeit vom 01.11.2016 bis 30.11.2016 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, um eine entsprechende Erstattung in Höhe von 1.096,33 € gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend zu machen. Im November 2016 habe der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Einmalzahlung in Höhe von 5.600,00 € erhalten, wodurch sämtliche Hinzuverdienstgrenzen im Sinne von § 34 SGB VI überschritten worden seien.

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Am 02.07.2017 erhob der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, er habe seinerzeit auf das repressive Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers vor der Arbeitsgerichtsbarkeit, Berufungsrücknahme des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, Az. VI Sa 1368/15, einen Sieg erstritten und fühle sich nunmehr durch den streitbefangenen Bescheid von der Beklagten bestraft.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die auf den vorliegenden Fall übertragbaren, für den Kläger im Ergebnis ungünstigen Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 21/15 R. Diesem Urteil sei zu Rdnr. 47 im Wesentlichen zu entnehmen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch, obwohl er regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze, nicht der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sei. Ende ein Arbeitsverhältnis vor oder zeitgleich mit dem Beginn einer Rente des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, so sei eine Urlaubsabgeltung – ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des Rentenbezuges – kein rentenschädlicher Hinzuverdienst. Hingegen habe das Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall erst nach Rentenbeginn sein Ende gefunden, sodass die nämliche Urlaubsabgeltung während des Rentenbezugs erfolgt sei und mithin einen rentenschädlichen Hinzuverdienst im Sinne von § 34 SGB VI darstelle.

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Am 29.03.2018 hat der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung seines Widerspruches Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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den Rentenbescheid vom 19.01.2017 sowie den Bescheid vom 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Beklagte hat die entsprechende Urlaubsabgeltung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Hinzuverdienst im Sinne von § 34 SGB VI erachtet, eine entsprechende Aufhebung im Sinne von § 48 SGB X verfügt und die hieraus folgende Überzahlung gegenüber dem Kläger gemäß § 50 SGB X geltend gemacht.

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Im Übrigen folgt die Kammer der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Die Kostenentscheidung ruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.