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Sozialgericht Dortmund·S 44 BA 144/24 ER·07.03.2025

Einstweiliger Rechtsschutz: Aufschiebende Wirkung bei Summenbescheid teilweise angeordnet

SozialrechtSozialversicherungsrechtBeitragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheide zur Sozialversicherung. Das Sozialgericht ordnete den Aufschub teilweise an: für den als Summenbescheid ausgewiesenen Betrag (759.663,96 €) wegen ernstlicher Zweifel an der Quantifizierung, für den Rest (210.805,32 €) wurde der Antrag abgelehnt. Die Schätzung ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber nachvollziehbarer Darstellung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben: Aufschub für Summenbescheid (759.663,96 €) angeordnet, für übrige Bescheide (210.805,32 €) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 86a, 86b SGG erfolgt durch Interessenabwägung und setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus.

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Ein Summenbescheid, der auf Schätzung beruht, kann wegen fehlender Nachvollziehbarkeit in der Quantifizierung ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit begründen, wenn der Bescheid widersprüchliche oder unauflösbare Zahlenangaben enthält.

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Die Verbeitragung mittels Schätzung ist grundsätzlich zulässig, wenn das Geschäftsgebaren der Beitragspflichtigen eine exakte Ermittlung verhindert; die Schätzung muss jedoch sowohl qualitativ als auch quantitativ sachgerecht und nachvollziehbar begründet sein.

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Säumniszuschläge im Zusammenhang mit einem Summenbescheid sind mitzuprüfen; Unstimmigkeiten bei deren Berechnung können ebenfalls die Annahme ernstlicher Zweifel rechtfertigen.

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Beiträge sind nicht der Verjährung unterworfen, soweit eine Betriebsprüfung rechtzeitig begonnen hat und die Hemmungsvorschriften (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2 SGB IV) wirken; Feststellungen zur Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG§ 86a Abs. 3 S. 2 SGG§ 28p Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG§ 28f Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der beim erkennenden Gericht mit dem Az. S 44 BA 125/24 anhängigen Klage wird angeordnet, soweit es die Anfechtung des Bescheides vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2024 als Summenbescheid angeht (759.663,96 €); im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung gegen diese Bescheide anzuordnen, abgelehnt (210.805,32 €).

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 21,72 %, die Antragsgegnerin zu 78,28 %.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 44 BA 144/24 ER
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Beschluss

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In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

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Antragstellerin

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Antragsgegnerin

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Beigeladene

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hat die 44. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 08.03.2025 durch den Vorsitzenden,  Richter am Sozialgericht Theymann, beschlossen:

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Die aufschiebende Wirkung der beim erkennenden Gericht mit dem Az. S 44 BA 125/24 anhängigen Klage wird angeordnet, soweit es die Anfechtung des Bescheides vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2024 als Summenbescheid angeht (759.663,96 €); im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung gegen diese Bescheide anzuordnen, abgelehnt (210.805,32 €).

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Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 21,72 %, die Antragsgegnerin zu 78,28 %.

Gründe

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG zulässig und begründet, soweit es die Anfechtung des Bescheides vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2024 als Summenbescheid samt Regelung wegen der Säumniszuschläge angeht; im Übrigen ist er unbegründet.

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Über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Gegenstand dieser Interessenabwägung ist das Verhältnis des Aufschubinteresses des Bürgers – hier die Antragstellerin – zum öffentlichen Vollzugsinteresse der Verwaltung – hier die Antragsgegnerin –. In der Konstellation des vorliegenden Falles bzw. gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist im Rahmen der Prüfung von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die gesetzliche Regelung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG heranzuziehen. Demgemäß soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit es die Regelung wegen des Summenbescheides angeht. Aufgrund einer insoweit gebotenen nur summarischen Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtlich jedenfalls zu beanstanden zu sein, soweit es die Quantifizierung der vorgenommenen Schätzung angeht. Während im Bescheidtext für die Jahre 2010 und 2011 Beitragsbemessungsvolumina „Schwarzlohn netto“ in Höhe von 306.302,78 € und 177.977,70 € aufgeführt sind, lauten die hiermit nicht zu vereinbarenden Beitragsbemessungsvolumina in der Anlage des Bescheides „Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG“ für die Jahre 2010 und 2011 469.752 € und 274.635,72 €. Für die Antragstellerin als Adressatin des angefochtenen Bescheides genauso wie aus dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters bleiben diese Diskrepanzen unauflösbar und mithin nicht nachvollziehbar. Demgegenüber erscheint es grundsätzlich rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin einen Summenbescheid erlassen und zwecks Quantifizierung das Mittel der Schätzung gewählt hat. Angesichts des nicht ordnungsgemäßen Geschäftsgebarens der Antragstellerin blieb der Antragsgegnerin nämlich ersichtlicherweise keine andere Wahl als diejenige der Verbeitragung mittels Summenbescheides im Wege der Schätzung gemäß § 28f Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV. Folgerichtig wird es insoweit im Hauptsacheverfahren gelten, eine sachgerechte gütliche Lösung herbeizuführen, sowohl was die Schätzung in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht angeht. Nichts anderes gilt in diesem Sachzusammenhang für die streitbefangenen Säumniszuschläge.

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Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Auch in diesem Zusammenhang bedarf es im Rahmen der gebotenen nur summarischen Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie angesichts des als wesentlich zu erachtenden Vortrages der Antragstellerin lediglich der ausdrücklichen Erwähnung, dass die Antragsgegnerin zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Tätigkeiten, die die drei im Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid genannten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Antragstellerin verrichten, der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen, weil es sich hierbei aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Gründen um Beschäftigungen handelt. Dies entspricht der inzwischen als ständig sowie zutreffend zu bezeichnenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, maßgebend ausgerichtet an der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Verhältnisse. Darüber hinaus erscheint die in den entsprechenden „Anlagen der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV“ vorgenommene Verbeitragung uneingeschränkt den gesetzlichen Anforderungen zu genügen: Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2020 sind die Beitragsbemessungsgrenzen im Sinne von Anlage 2 zum SGB VI zugrunde gelegt, während für das Jahr 2021 die entsprechenden tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in die Berechnung eingestellt sind. Dabei bedarf lediglich der Erwähnung, dass die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, die die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der drei Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Antragstellerin geltend macht, nicht der Verjährung unterliegen. Ausweislich des streitbefangenen Bescheides ist der Beginn der Betriebsprüfung auf den 15.12.2022 anzusiedeln, sodass eine entsprechende Verjährung auch für die Beiträge des Jahres 2018 gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 SGB IV infolge Hemmung nicht eintreten konnte. Schließlich hat die Antragstellerin nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Theymann

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Richter am Sozialgericht