Prozesskostenhilfe nach §73a SGG bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe; das Sozialgericht Dortmund bewilligt PKH für den Rechtszug ab 22.10.2024 und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Es stellt fest, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Entscheidend war die Erforderlichkeit weiterer behördlicher Beweiserhebungen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde bewilligt und ein Rechtsanwalt für den Rechtszug beigeordnet (wirksam ab 22.10.2024)
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO wird gewährt, wenn der Beteiligte die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist bereits anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass eine von Amts wegen erforderliche Beweiserhebung eine reale Möglichkeit eröffnet, die rechtserheblichen Tatsachen nachzuweisen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt ab dem Zeitpunkt, in dem der formgerechte Antrag nebst den erforderlichen Unterlagen vorlag.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zur Sicherstellung der Prozessvertretung ein Rechtsanwalt für den Rechtszug beigeordnet werden.
Tenor
Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab 22.10.2024 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Marc Schäfer aus Siegen beigeordnet.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 43 SO 167/24 |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte
hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 24.01.2025 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht als weitere aufsichtführende Richterin Maas, beschlossen:
Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab 22.10.2024 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Marc Schäfer aus Siegen beigeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Es besteht Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist bereits dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen nachweisen lassen. Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt, um bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen. Es besteht Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg.
Die Bewilligung erfolgt ab dem Zeitpunkt, in dem der formgerechte Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vorlag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Maas